Anders aber war es im katholischen Deutschland.
In Oesterreich machte die Staatsregierung sogar noch im Jahr 1707 den Versuch, der erlahmenden und absterbenden Hexenverfolgung noch einmal auf dem Wege der Gesetzgebung neues Leben einzuhauchen. Die hierher gehörigen Paragraphen der peinlichen Gerichtsordnung Joseph's I. für Böhmen, Mähren und Schlesien athmen noch ganz den Geist des Hexenhammers[277].
„Art. XIX. §. 3. Die Zauberey (worunter auch Wahrsagen, Aberglauben, Topfeingraben, Schlösser an Bäume verschliessen, solche in Brunnen oder Wasser werfen, Schüssen, Knipfen etc. gezogen werden), ist eine mit ausdrücklich oder heimlich bedungener Hülff des Teufels begangene Unthat.
„Auf wahrhaffte Zauberey, sie geschehe mit ausdrücklich- oder verstandener Verbündnus gegen den bösen Feind, dardurch denen Leuten, Viehe oder Früchten der Erde Schaden zugefüget wird, oder auf diejenige, welche neben Verläugnung des christlichen Glaubens sich dem bösen Feind ergeben, mit demselben umgangen, oder sich unzüchtig vermischet, wann sie auch sonsten durch Zauberey niemand Schaden zugefüget hätten, gehört die Straff des Feuers, obschon solche, aus erheblichen Ursachen, und wann Inquisitus oder Inquisita dazu gekommen, jung an Jahren, einfältig, in der Wahrheit bussfertig, oder der Schaden nicht so gross, mit vorhergehender Enthaubtung gelindert, und nur der Cörper verbrennet werden kann; Hingegen
Die Wahrsager, aberglaubische Seegen-Sprecher und Bock-Reiter, welche, ohne ausdrückliche Verbündnus mit dem bösen Feind, dieses verüben, mögen, nach Erheblichkeit des Verbrechens zum Schwerdt, jedoch nicht ohne Unterscheid, sondern nur wann solches durch des bösen Feindes Hülff wissentlich beschehete, sondern aber zu einer Extra-Ordinari Straff verurtheilet, oder wann der Schaden und Umstände nicht gar gross, nach abgelegtem Eyd und öffentlicher Absagung, derley Unthaten nicht mehr zu verüben, mit einem gantzen oder halben Schilling belegt, und zugleich des Lands auf ewig verwiesen, oder, Falls sie unterthänig wären, oder andere wichtige Ursachen solches erforderten, mit einem zwey auch drey jährigen opere publico und eben also diejenigen, welche sich bey derley bösen und so bekandten Leuten Raths erholen, bestraffet werden.
„Und obgleich in vollständiger Zauberey, wegen Grösse des Lasters kein lindernder Umstand kan erfunden werden, so seynd doch genugsame Ursachen, warum die Straffe zu verschärffen seye, besonders wofern zu der Zauberey annoch eine Gotteslästerliche That, als Missbrauch heiliger Hostie, oder anderer Gott geheiligten Sachen zugesetzet wird.“
Art. XIII. §. 4 werden als Indizien aufgeführt: „Aberglaubische Gesundheitsmittel, Schaden, so allzeit in Gegenwart des Inquisiten beschehen, und niemal in dessen Abwesenheit, bei ihm oder ihr gefundene verdächtig- oder verbothene Bücher, Spiegel, Verbündnus mit dem bösen Feinde, mit ungewöhnlichen Ziffern, oder Zeichen, mit oder ohne Blut geschriebene Zettel, Todten-Bein, an des Inquisiten Leib unschmertzhafft befundene Merck-Mahle, und sonsten zur Zauberey gebräuchliche Sachen, gedrohter und erfolgter nicht allerdings natürlicher Schaden, übernatürliche Wissenschafft zukünftiger oder unbegreiflicher Dinge, von schlechten Leuten angemasste Wahrsagerey, etwas besonders vor anderen, zum Gleichnuss: Wann ihre Felder grünen, deren andern dürren, ihr Vieh nutzbar, anderer verdorben etc. etc. Wann die in Verdacht gekommene Person, andere Leute die Zauberei zu lehren, sich anerbothen, Menschlich unbegreiffliche Thaten würcket, in der Lufft herumfahret, u. s. w.“
In einem wichtigen Punkte hat indessen die Erfahrung den Gesetzgeber zur Vorsicht bestimmt. Er will „auf die Aussagung der Complicum allein, sie seye beschaffen, wie sie immer wolle, wegen so vielfältig unterloffenen Betrugs, und durch List des Satans angespunnenen Unwahrheit, nicht alsogleich weder die Tortur vorzunehmen, weder zur Straffe zu schreiten, zulassen.“ (Art. XIII. §. 29.)
In den Landen der österreichischen Monarchie hatte daher die Hexenverfolgung einstweilen noch immer ihren Fortgang, nur dass die Prozesse und Justifizirungen jetzt seltener vorkamen als früher. Auch wurde jetzt häufiger auf Hinrichtung mit dem Schwert als auf lebendige Verbrennung erkannt. So wurden in den Jahren 1716 und 1717 im Fürstenthum Trient, nicht weit von Roveredo, zwei Personen, Maria Bertoletti und Domenica Pedrotti als Hexen mit dem Schwert vom Leben zum Tod geführt, und ihre Leiber wurden zu Asche verbrannt: Mehrere Andere würden dasselbe Schicksal gehabt haben, wenn sie nicht im Kerker gestorben wären. Im Jahr 1728 starb in einem benachbarten Orte eine Frauensperson, Maddalena Tedeschi, im Gefängniss, die wegen Hexerei zu lebenslänglicher Haft verurtheilt worden war[278]. Indessen kamen damals auch noch Hexenprozesse ganz in altüblicher Weise vor. Am 23. Juli 1728 wurden zu Szegedin sechs Hexenmeister (unter denen auch der vorjährige Stadtrichter, ein Greis von sechsundachtzig Jahren war,) und sieben Hexen, nach gemachter Wasserprobe (in der sie wie „Pantoffelholz“ geschwommen haben sollen) und nach geschehener Wagprobe (in welcher ein grosses, dickes Weib nicht mehr als anderthalb Loth wog,) auf drei Scheiterhaufen an der Theis lebendig verbrannt. Nur Eine Frauensperson wurde vorher geköpft. Unter den hingerichteten Weibern befand sich auch eine Hebamme, welche über zweitausend Kinder in des Teufels Namen getauft haben sollte. Ein Schusterjunge, der über Szegedins Weinberge „grausam starkes“ Hagelwetter gebracht hatte und durch einen anderen Jungen verrathen wurde, hatte die Rotte angegeben[279]. Hernach, im Jahr 1730, wurde noch ein dicker Stadtrichter verbrannt, unter dem Vorwande, dass er nur einige Quentlein gewogen habe[280]. Im Jahr 1739 machte man mit Hexen um Arad die Wasserprobe, und 1744 wurden in Karpfen drei Hexen verbrannt[281]. Auch noch 1746 kam zu Mühlbach im Sachsenlande ein Hexenprozess vor, in welchem drei Glieder Einer Familie verbrannt wurden. Seitdem hörte die Hexenverfolgung hier auf. Ein schreckliches Drama spielte sich dagegen in dem benachbarten Maros Vasarheli noch im Jahr 1752 ab. Eine alte Frau, die Hebamme Farkas, welche der Magistratsdirektor des Orts der Hexerei angeklagt hatte, wurde nämlich hier, noch ganz in altüblicher Weise der Wasserprobe unterworfen, dann, weil man ihre Mitschuldigen erfahren wollte, gefoltert, und schliesslich hingerichtet[282].