Erst unter Maria Theresia wurde die neue, peinliche Halsgerichtsordnung von 1707 ausser Wirksamkeit gesetzt. Bis dahin galt jedoch in Oesterreich und in anderen katholischen Landen Deutschlands der Glaube an die Thatsächlichkeit der Hexerei ebenso als kirchlich-orthodox, wie die Verfolgung der Hexerei als vollkommen zu Recht bestehend angesehen ward. Allein indem man prinzipmässig das bisherige Verfahren gegen Zauberer und Hexen aufrecht hielt, so zeigte es sich doch alsbald, dass die Herzhaftigkeit, mit der die Gerichte und Obrigkeiten ehedem auf Tod durch Feuer und Schwert u. dgl. erkannt hatten, dem jüngeren Geschlechte verloren gegangen war. Es zeigte sich dieses insbesondere an dem letzten (oder einem der letzten) Hexenprozesse, der im geistlichen Fürstenthum Salzburg im Jahr 1717 vorkam[283]. Derselbe war durch folgendes Vorkommniss veranlasst: In den Jahren 1715–1717 wurden im Pflegegerichte Moosham sehr viele Rinder, Füllen, Schafe, Ziegen, Schweine, Hirsche und anderes Wild auf der Weide und in den Wäldern von Wölfen niedergerissen. Zwar stellte man wiederholt Jagden auf die Wölfe an, aber geschossen wurde keiner. Diess erregte den Verdacht der durch die Wölfe geschädigten Gemeinden um so mehr, als gerade damals der zu Moosham inhaftirte Bäckerlippl aus freiem Antriebe gestand, dass ihn der mittlerweile verstorbene Betteltoni mit einer schwarzen Salbe angeschmiert habe, wodurch er sofort zu einem Wolfe geworden sei. Als solcher habe er mit Ruepp Gell, vulgo Perger genannt, und Anderen, die ebenfalls zu Wölfen geworden, zu verschiedenen Malen Vieh niedergerissen. Auf diese Angabe hin wurden Perger und dessen Mitschuldige verhaftet und in die Fronfeste nach Salzburg abgeliefert.

Perger (mit dem allein wir uns hier beschäftigen) leugnete anfangs Alles. Als er aber am 23. Sept. 1717 auf die Folter gebracht, ans Seil gebunden und, an den Füssen mit einem fünfundzwanzigpfündigen Stein beschwert, in die Höhe gezogen ward, da bekannte er, dass er wie seine Mitschuldigen sich mit einer schwarzen Salbe angeschmiert, hierdurch zum Wolf geworden und als solcher das Vieh hin und wieder niedergerissen habe. Diese Salbe habe er vom bösen Feind auf der Haide bei Moosham erhalten. Der habe zu ihm und den Anderen gesagt: „Was sollt ihr Hunger leiden? Hier habt ihr Salben, dass ihr zu Wölfen werdet und euch satt fresset, so oft und wie ihr wollt!“ Darauf habe er sich dem Teufel mit Leib und Seele ergeben. In einem späteren Verhöre nahm allerdings Perger sein Geständniss, welches ihm nur durch die Qual der Tortur abgepresst sei, zurück. Allein kurzer Hand wurde er vom Scharfrichter wieder auf den Folterstuhl niedergesetzt, ans Seil gebunden, auf die Leiter gespannt und eine halbe Stunde lang gemartert, was zur Folge hatte, dass er seine früheren Geständnisse bestätigte. Auch den Kameraden Perger's wurden dieselben Geständnisse abgemartert. Das Urtheil der Richter lautete nun allerdings auf Verbrennung der Malefikanten; doch hielt man es für gut, dieselben der Gnade des Erzbischofs von Salzburg zu empfehlen. Derselbe liess auch Gnade für Recht ergehen. Am 20. August 1718 erliess daher das Stadtgericht zu Salzburg an das Untergericht die Weisung: „Demnach mit Ihrer hochfürstlichen Gnaden gnädigstem Vorwissen — wir den allhier in puncto magiae et lycanthrophiae inliegenden — Perger auf ewig, den vulgo Schweblhans aber auf acht Jahre lang ad triremes condemnirt haben, also wird — Euch hiermit anbefohlen, dass ihr diesen Delinquenten gewisse Religiosen (damit sie in geistlichen Sachen bis zu deren Auslieferung interim nothdürftig unterwiesen und allenfalls a pacto diaboli liberiret werden,) zugeben sollet.“ — Am 12. Sept. 1718 musste sodann Perger noch die übliche Urfehde schwören.

Erst durch die grosse Tochter Karls VI., die Kaiserin Maria Theresia wurde in Oesterreich dem Unfuge der Hexenverfolgung ein Ende gemacht. Schon unmittelbar nach ihrem Regierungsantritt im Jahr 1740 hob sie die bestehende Prozessordnung auf, indem sie verfügte, dass zur Verhinderung alles ferneren Unfuges sämmtliche Hexenprozesse in allen kaiserlichen Erblanden ihr zur Einsicht und Entscheidung vorgelegt werden sollten. In Art. 58 ihrer „peinlichen Gerichtsordnung“ verbot sie auch die Wasserprobe „nebst allen dergleichen nichtigen und abergläubischen Zaubergegenmitteln“ auf das Bestimmteste. Auch erliess sie eine Verordnung, aus der wir ersehen, dass Träume von gewissen Personen gedeutet und dass aus den Friedhöfen nicht selten Leichen, als mit der Magia posthuma behaftet, ausgegraben und verbrannt wurden. Die Kaiserin sagt nämlich: „Wie zumalen hierunter Aberglauben und Betrug stecken, wir dergleichen sündliche Missbräuche nicht gestatten, sondern vielmehr mit den empfindlichsten Strafen anzusehen gemeint sind: als ist unser gnädigster Befehl, dass künftig in allen derlei Sachen ohne Konkurrenz der Politici nichts vorgenommen, sondern allemal, wenn ein solcher Casus eines Gespenstes, Hexerei, Schatzgräberei oder eines angeblich vom Teufel Besessenen vorkommen sollte, derselbe der politischen Instanz sofort angezeigt, mithin von dieser mit Beiziehung eines vernünftigen Physici die Sache untersucht und eingesehen werden solle, und was für Betrug darunter verborgen und wie sodann die Betrüger zu strafen sein werden.“

Durch diese weise Verordnung war in Oesterreich zum ersten Male gegen die Hexenriecherei der Gerichte und gegen das wüste Dreinfahren derselben ein fester Damm aufgerichtet, an dem sich die bisher immer noch im Gange gebliebene Hexenverfolgung ein für allemal brach. Die Prozesse hörten bald ganz auf. Doch wusste die Kaiserin recht wohl, dass bei dem in vielen Volksschichten herrschenden Aberglauben dieselben leicht auch wieder aufleben könnten, wenn nicht die Macht des Gesetzes sie niederhalte. Indem sie daher den Strafprozess in Oesterreich überhaupt vollständig zu reformiren beschloss, so trat auf ihren Befehl in Wien eine Hofkommission unter dem Vorsitze des Vizepräsidenten der Obersten Justizstelle, Mich. Joh. Graf v. Althann zusammen, welche die Aufstellung eines neuen Strafgesetzbuches berathen sollte. Im zweiten Theile des neuen Codex sollte auch ein Abschnitt de Magia eine Stelle finden. Nach längeren Verhandlungen wurde ein desfallsiger Entwurf, in welchem man zwar nicht den Hexenglauben aber das ganze bisherige Gerichtsverfahren gegen die Hexen über Bord warf, vereinbart, und allerhöchsten Orts zur Prüfung vorgelegt. Dieser Entwurf wurde nun von der Kaiserin (die sich in solchen Angelegenheiten gern von ihrem berühmten Leibarzt van Swieten berathen liess) vollständig genehmigt, und unter dem 5. November 1766 publizirt[284]. Alle Gerichtsstellen und Obrigkeiten der Kaiserlichen Erblande wurden angewiesen, das neue Statut bis zur Publikation des in Arbeit befindlichen Strafgesetzbuchs als Gesetz zu beobachten.

In demselben erklärt die Kaiserin: „Wir haben gleich bei Anfang Unserer Regierung auf Bemerkung, dass bei diesem sogenannten Zauber- oder Hexenprozesse aus ungegründeten Vorurtheilen viel Unordentliches sich mit einmenge, in Unseren Erblanden allgemein verordnet, dass solche vorkommende Prozesse vor Kundmachung eines Urtheils zu Unserer höchsten Einsicht und Entschliessung eingeschicket werden sollen; welch' Unsere höchste Verordnung die heilsame Wirkung hervorgebracht, dass derlei Inquisitionen mit sorgfältigster Behutsamkeit abgeführet und in Unserer Regierung bisher kein wahrer Zauberer, Hexenmeister oder Hexe entdecket worden, sondern derlei Prozesse allemal auf eine boshafte Betrügerei, oder eine Dummheit und Wahnwitzigkeit des Inquisiten, oder auf ein anderes Laster hinausgeloffen seien, und sich mit empfindlicher Bestrafung des Betrügers oder sonstigen Uebelthäters, oder mit Einsperrung des Wahnwitzigen geendet haben. Gleichwie Wir nun gerechtest beeifert seynd, die Ehre Gottes nach allen Unseren Kräften aufrecht zu erhalten und dagegen Alles, was zu derselben Abbruch gereichet, besonders aber die Unternehmung zauberischer Handlungen auszurotten, so können Wir keinerdings gestatten, dass die Anschuldigung dieses Lasters aus eitlem altem Wahne, blosser Besagung und leeren Argwöhnigkeiten wider Unsere Unterthanen was Peinliches vorgenommen werde; sondern Wir wollen, dass gegen Personen, die der Zauberei oder Hexerei verdächtig werden, allemal aus rechtserheblichen Inzichten und überhaupt mit Grunde und rechtlichem Beweise verfahren werden solle, und hierinfalls hauptsächlich auf folgenden Unterscheid das Augenmerk zu halten sei: ob die der bezichtigten Person zur Last gehenden den Anschein einer Zauberei oder Hexerei und dergleichen auf sich habenden Anmassungen, Handlungen und Unternehmungen entweder 1) aus einer falschen Verstellung und Erdichtung und Betruge, oder 2) aus einer Melancholey, Verwirrung der Sinnen und Wahnwitz, oder aus einer besonderen Krankheit herrühren, oder 3) ob eine Gottes und ihres Seelenheils vergessene Person solcher Sachen, die auf eine Bündniss mit dem Teufel abzielen, sich zwar ihres Ortes ernsthaft, jedoch ohne Erfolg und Wirkung unterzogen habe, oder ob endlichen 4) untrügliche Kennzeichen eines wahren, zauberischen, von teuflischer Zuthuung herkommen sollenden Unwesens vorhanden zu sein erachtet werden.“

Die wahre Zauberei oder Hexerei soll nur da angenommen werden, „wo die Vermuthung Statt hat, dass eine erwiesene Unthat, welche nach dem Laufe der Natur von einem Menschen für sich selbst nicht hat bewerkstelligt werden können, mit bedungener Zuthuung und Beistand des Satans aus Verhängniss Gottes geschehen sei.“

Was die Bestrafung betrifft, so verfügt das Gesetz für den ersten der oben bezeichneten Fälle angemessene Leibesstrafe und, sofern der gespielte Betrug das Mittel zur Ausführung eines Verbrechens gewesen wäre, die auf dasselbe gesetzte Strafe mit Schärfung; für den zweiten die Einweisung in ein Irren- oder Krankenhaus; für den dritten, je nach den Umständen, entweder die schärfste Leibesstrafe, oder, wenn bürgerliche Verbrechen oder Blasphemie konkurriren, geschärfte Todesstrafe bis zum Scheiterhaufen. „Wenn endlich viertens, — sagt das Gesetz, — aus einigen unbegreiflichen übernatürlichen Umständen und Begebnissen ein wahrhaft teuflisches Zauber- und Hexenwesen gemuthmasset werden müsste, so wollen Wir in einer so ausserordentlichen Ereignisse Uns selbst den Entschluss über die Strafart eines dergleichen Uebelthäters ausdrücklich vorbehalten haben; zu welchem Ende obgeordnetermassen der ganze Prozess an Uns zu überreichen ist.“

Ausserdem verbietet die Verordnung dem Richter alle Nadel-, Wasser- und andere Proben und bindet die Anwendung der Tortur an bestimmte Regeln. Der Eingang enthält einige wohlgemeinte Belehrungen über die Unvernünftigkeit des Hexenglaubens und leidet nur an dem historischen Irrthum, „dass die Neigung des einfältig gemeinen Pöbels zu abergläubischen Dingen hierzu den Grund gelegt habe“.

Wie König Friedrich Wilhelm I. das protestantische Preussen, so hat also die Kaiserin Maria Theresia das katholische Oesterreich von dem Vampyr der Hexenverfolgung erlöst. Man hätte nun erwarten können, dass damit dem Wahn der Hexerei und der Dummheit des Hexenprozesses im ganzen heiligen, römischen Reiche deutscher Nation ein Ende gemacht worden wäre. Indessen war dieses doch in den katholischen Landen des Reichs nicht überall der Fall.