[70] Eine sehr genaue aktenmässige Darstellung des Treibens dieses Malefizmeisters im Lande Fulda hat der Domkapitular Malkmus in der Schrift: „Fuldaer Anekdotenbüchlein“ (Fulda, 1875) S. 101–151 geliefert. Nach derselben wir hier berichtet.
[71] In den Wetzlar'schen Beiträgen zu den Hexenprozessen (von 1847) wird ein Mandat des Reichskammergerichts vom 27. Juli 1603 gegen den Zentgrafen und die Schöffen des peinlichen Gerichts in Fulda, welches auf Anrufen eines verhafteten Weibes verfasst war, mitgetheilt, woraus das Prozessverfahren des Fuldischen Hexenrichters dargestellt ist. Es heisst nämlich daselbst: die klagende Hausfrau habe sich von Jugend auf als eine fromme, unbescholtene, redliche und tugendhafte Person betragen, auch im besten Rufe gestanden etc. „Das Alles hintangesetzt habt Ihr, Zentgraf, Schöffen und Richter, sie ohne einigen Grund für eine Hexe — blos unter dem Vorwande erklärt, weil drei derselben Unthat beschuldigte Weiber sie dafür angesehen haben sollen; und ohne fernere Erkundigung habt Ihr sie gewaltthätig angreifen, in ein abscheuliches Gefängniss, in einen Hundestall am Backhause des Fuldaer Schlosses, einsperren, in grausamer Weise an Händen und Füssen fesseln lassen und sie genöthigt, durch ein niedriges Loch auf allen Vieren wie ein Hund zu kriechen, worin sie dann gekrümmt und gebückt, elendiglich hockend, sich weder regen, bewegen, aufrecht stehen, noch des leidigen Ungeziefers erwehren kann. — Obwohl nun ausser dem Zeugnisse der drei heillosen Weiber — nicht die geringsten Indicia der Zauberei gegen sie vorliegen, und desswegen ihr Ehewirth ihre Unschuld in Rechten darzuthun, auch eine Caution zu stellen sich erboten und um Erleichterung der Haft dieser ehrbaren, vermuthlich schwangeren Person und um Zeit zur Defension gebeten, so habt ihr ihm diese Bitte nicht gewährt, und die Klägerin hat hiernach nichts Gewisseres zu erwarten, als dass Ihr zu unerträglicher Tortur forteilen und ihr demnächst einen schmählichen Tod unzweifelhaft anthun werdet.“ Das Kammergericht erliess hierauf den strengen Befehl, „bei Pön von 10 Mark löthigen Goldes sofort der Klägerin ein mildes, leidliches Gefängnis zu geben, ohne erhebliche, in Rechten zugelassene Indizien sie nicht zu torquiren und den zu ihrer Defension und Verantwortung erforderlichen Zutritt zu gestatten. Auch habe sich das Gericht über die zur Klage gebrachten Nullitäten zu verantworten.“
[72] Regelmässig pflegte Nuss, wenn er aus einer Unglücklichen ein Geständniss herausgepresst hatte, noch zu fragen: „Besinne Dich, ob in der und der Gasse nicht noch Etliche wohnen, die Zauberei treiben. Zeige mir sie an und schone sie nicht. Andere haben dich auch nicht geschont. Die Reichen tanzen so gerne wie die Armen“ u. s. w.
[73] Die Kläger beschwerten sich nicht über ungerechte Hinrichtung der Ihrigen, sondern über das Prozessverfahren und über die Kosten. — Nuss hatte von den Prozessen in den drei Jahren im Ganzen 5393 Gulden eingenommen.
[74] Ueber diese Vorgänge berichten wir hier nach der interessanten Schrift des Dr. B. Niehues „Zur Geschichte des Hexenglaubens und der Hexenprozesse, vornehmlich im ehemaligen Fürstbisthum Münster.“ (Münster, 1875.)
[75] Vgl. Niehues, „Zur Gesch. der Gegenreformation im ehemaligen Fürstenthum Münster“ in der Zeitschr. für preuss. Gesch. und Alterthumskunde, 1874, Monat November.
[76] Niehues, S. 60–77.
[77] Niehues, S. 81–97.
[78] Niehues, S. 96–109.
[79] Das Nachfolgende wird nach Huffschmids Aufsatz „Zur Criminalstatistik des Odenwalds im sechszehnten und siebenzehnten Jahrh.“ (in der „Zeitschr. für deutsche Kulturgesch.“ 1878, S. 423–433) mitgetheilt.