1. Es ist durch das Zugeständnis des Angeklagten erhoben, daß er keine Beweise beizubringen weiß, daß die von ihm herausgegebenen Memoiren des Satan wirklich von dem bekannten echten Teufel, so gegenwärtig als Geheimer Hofrat in persischen Diensten lebt, herrühren. Ferner hat der Angeschuldigte …..f zugegeben, daß die in öffentlichen Blättern darüber enthaltene Ankündigung mit seinem Wissen gegeben sei.
2. Die letztgedachte Ankündigung ist also abgefaßt, daß hieraus die Absicht des Verfassers, die Lesewelt glauben zu machen, daß die Memoiren des Satan" von dem wahren, im Alten und Neuen Testament bekannten und neuerdings als Schriftsteller beliebten Teufel geschrieben seien, nur allzu deutlich hervorleuchten tut.
3. Durch diese Verfahrungsart hat sich der Angeklagte …..f eines Betruges, alldieweilen solcher im allgemeinen in jedweder aus impermissen Kommodum für sich oder Schaden anderer gerichteten unrechtlichen Täuschung anderer, entweder, indem man falsche Tatsachen mitteilt oder wahre dito nicht angibt—besteht; oder, um uns näher auszudrücken, da hier die Sprache v o n e i n e r W a r e u n d g e d r u c k t e m B u c h ist—einer F ä l s c h u n g schuldig gemacht; denn durch den Titel Memoiren des Satan" und die Anpreisung des Buches wurde der Lesewelt falsch vorgespiegelt, daß das Buch ausdrücklich von dem unter dem Namen Satan bekannten, k. persischen Geheimen Hofrat Teufel verfaßt sei, was beim Verkauf des Werkes verursachte, daß es schneller und in größerer Quantität abging, als wenn das Büchlein unter dem Namen des Herrn …..f, so dem Publiko noch gar nicht bekannt ist, erschienen wäre, und wodurch die, so es kauften, in ihrer schönen Erwartung, ein echtes Werk des Teufels in Händen zu haben, schnöde betrogen wurden.
4. Wenn der Herr Dr. …..f, um sich zu entschuldigen, dagegen einwendet, daß der Name Satan in Deutschland nur ein angenommener sei, worauf der Teufel, wie man ihn gewöhnlich nennt, keinen Anspruch zu machen habe, so bemerken wir Kriminalleute von Klein=Justheim sehr richtig, daß sich …..f auf den Gebrauch jenes angenommenen, übrigens bekanntermaßen den Teufel sehr wohl bezeichnenden Namens nicht beschränkt, sondern in dem Werke selbst überall durchblicken läßt, namentlich in der Einleitung, daß der Verfasser derjenige Teufel oder Satan sei, welcher dem Publiko, besonders dem Frauenzimmer, wie auch denen Gelehrten durch frühere Opera, z. B. die Elixiere des Teufels et cetera rühmlichst bekannt ist, wodurch wohl ebenfalls niemand anderes gemeint ist als der Geheime Hofrat Teufel.
5. Man muß lachen über die Behauptung des Inkulpaten, daß das in Frage stehende Opuskulum, wie auch nicht destoweniger seine Anzeige, eigentlich eine Satire auf den Teufel und jegliche Teufelei jetziger Zeit sei! Denn diese Entschuldigung wird durch den Inhalt der Schrift selbst widerlegt; ja, jeder Leser von Vernunft muß das auch wohl eher für eine etwas geringe Nachäffung der Teufeleien als für—eine Satire auf dieselben erkennen. Wäre aber auch, was wir Juristen nicht einzusehen vermögen, das Werk dennoch eine Satire, so ist durchaus kein günstiger Umstand für …..f zu ziehen, weil derjenige Käufer, der etwas E c h t e s, vom Teufel Verfaßtes kaufen wollte, erst nach dem Kauf entdecken konnte, daß er betrogen sei.
6. Außer der völlig rechtswidrigen Täuschung der Lesewelt, Leihbibliotheken et cetera, ist in der vorliegenden Defraudation auch ein Verbrechen gegen den begangen, dessen Name oder Firma mißbraucht worden, nämlich und spezialiter gegen den Geheimen Hofrat Teufel, welcher sowohl als Gelehrter und Schriftsteller, als von wegen des Honorars seiner übrigen Schriften sehr dabei interessiert ist, daß nicht das Geschreibsel anderer als von ihm niedergeschrieben, wie auch erdacht, angezeigt und verkauft werde.
7. Wenn endlich der Angeklagte behauptet, daß er das Buch arglos herausgegeben, ohne das Klein=Justheimer Recht hierüber zu kennen, daß ihn auch bei der Fälschung durchaus keine gewinnsüchtigen Absichten geleitet hätten, so ist uns dies gleichgültig und haben nicht darauf Rücksicht zu nehmen; denn Fälschung ist Fälschung, sei es, ob man englische Teppiche nachahmt und als echt verkauft, aber Bücher schreibt unter falschem Namen; ist alles nur verkäufliche Ware und kann den Begriff des Vergehens nicht ändern, weil immer noch die Täuschung und Anschmierung der Käufer restiert und zwar ebenfalls nichts destominder auch alsdann, wenn die Memoiren des Satan gleichen Wert mit den übrigen Büchern des Teufels hätten (was wir Klein=Justheimer übrigens bezweifeln, da jener Geheimer Hofrat ist), weil dem Ebengedachten schon das Unterschieben eines fremden Machwerkes unter seinem Namen ein Schaden in juridischem Sinne sein tut.
Es ist daher, wie man getan hat, erkannt worden usw. usw.
(Gez.) Präsident und Räte des Kriminalgerichts zu Klein=Justheim.
Hast du, geneigter Leser, nie die berühmten Nürnberger Gliedermänner gesehen, so, kunstreich aus Holz geschnitzelt, ihre Gliedlein nach jedem Druck bewegen? Hast du wohl selbst in deiner Jugend mit solchem Männlein gespielt und allerlei Kurzweil mit ihm getrieben und probiert, ob es nicht schöner wäre, wenn er z. B. das Gesicht im Nacken trüge und den Rücken hinunterschaue, oder ob es nicht vernünftiger wäre, wenn ihm die Beine ein wenig umgedreht würden, daß er vor= und rückwärts spaziere, wie man es haben wolle? Das hast du wohl versucht in den Tagen deiner Kindheit, und es war ein unschuldiges Spiel; denn dem Gliedermann war es gleichgültig, ob ihm die Beine über die Schulter herüberkamen oder nicht, ob er den Rücken herabschaute oder vorwärts; er lächelte so dumm wie zuvor; denn er hatte ja kein Gefühl, und es tat ihm nicht weh im Herzen; denn auch dieses war ja aus Holz geschnitzelt und wahrscheinlich aus Lindenholz.