[70] Die Beträge gelten für die Prüfung eines Papiers. Bei Prüfungen für Ausländer werden die Gebühren um 50% erhöht. Außer den Gebührenbeträgen sind zu zahlen 1 Mk. 50 Pf. für Stempel und ferner die Auslagen für Schreibhilfe und Postbestellgeld.
[71] Die Beträge gelten für die Prüfung eines Stoffes. Bei Prüfungen für Ausländer werden die Gebühren um 50% erhöht. Außer den Gebührenbeträgen sind zu zahlen 1 Mk. 50 Pf. für Stempel und ferner die Auslagen für Schreibhilfe und Postbestellgeld.
Auszug aus den Vorschriften für Frachtbriefpapiere.
(Reichs-Eisenbahnamt. 13. Oktober 1892.)
Zu den Frachtbriefen ist Normalpapier 4a mit vorschriftsmäßigem Wasserzeichen zu verwenden (vergl. [S. 136]). Die Farbe des Papiers muß entschieden weiß sein und das Gewicht bei der für Frachtbriefe durch die Verkehrsordnung vorgeschriebenen Bogengröße von 76×60 cm für je 1000 Bogen (4000 Frachtbriefe) 39 kg betragen. Eine Abweichung von diesem Einheitsgewicht um 2,5% nach oben und unten ist gestattet. Bei der Gewichtsfeststellung wird die Riesumhüllung (das zum Verpacken von 1000 Bogen verwendete Umschlagpapier) mit gewogen.
Fabrikanten, die Frachtbriefpapier herstellen, haben ihr Wasserzeichen bei einer mit der Prüfung von Papier zu amtlichen Zwecken in einem Bundesstaat beauftragten Behörde anzumelden. Die Prüfung, ob das Frachtbriefpapier den vorbezeichneten Bedingungen entspricht, erfolgt nach Maßgabe der bei diesen Behörden bestehenden Vorschriften.
Auszug aus den Vorschriften für Quittungskarten-Karton.
(Gesetz betreffend Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889.)[72]
Der Karton muß aus Zellstoff, Leinen und Baumwolle hergestellt sein. Der Zellstoffgehalt darf nicht mehr als 50% betragen. Der Gehalt an Leinen muß mindestens 5% größer sein als der Baumwollgehalt. Der Aschengehalt darf 4% nicht übersteigen. Der Karton muß mit Eisenoxyd und Bleichromat nach niedergelegtem Muster gelb gefärbt sein und ein Quadratmetergewicht von 277–283 g aufweisen.
Die mittlere Reißlänge muß 4500 m, die mittlere Dehnung 4% betragen.