(Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 13. Juli 1893 und 8. Juni 1898.)
Die für die Selbstversicherung vom Bundesrat vorgeschriebenen besonderen Quittungskarten (Formular B) müssen in Stoff und Format den vorstehenden Bedingungen ebenfalls entsprechen, aber nach niedergelegtem Muster grau gefärbt sein.
Die graue Färbung ist durch Zuteilen von naturblauer Lumpenfaser zum Stoff und Abtönen mit Miloriblau und Chromgelb herzustellen.
(4. Januar 1900.)
[72] Reichsgesetzblatt 1889, S. 97.
Auszug aus den Vorschriften über die Herstellung von Beitragsmarken zur Invaliditätsversicherung.
(13. November 1899.)
Zum Druck sämtlicher Beitragsmarken ist reines Lumpenpapier zu verwenden, welches fein gemahlen, in der Durchsicht gleichmäßig sein und eine Reißlänge von wenigstens 3000 m, eine Dehnung von mindestens 1,9% und einen Aschengehalt von höchstens 12% haben muß.
Das Markenpapier ist mit einem unsichtbaren Aufdruck zu versehen, der die Möglichkeit gewährt, die Echtheit der Marken jederzeit zu prüfen. Die Verwendung eines Wasserzeichens an Stelle des Aufdruckes bedarf der besonderen Genehmigung des Reichs-Versicherungsamtes.