Als Aufgaben bezeichnete man in den Statuten: Arbeitslosenunterstützung, Reisegeld, unentgeltlichen Rechtsschutz, Stellenvermittelung und im allgemeinen Erringung günstigerer Arbeitsbedingungen auf gesetzlichem Wege. Am schwierigsten war die Stellung zu Streiks; einzelne Verbände beschränkten die Unterstützung auf Abwehrstreiks, andere schieden sie ganz aus oder überwiesen sie besonderen Organisationen.
Gerade die Lohnbewegung führte dann noch zu einer Form der Verbindung, die man nicht als eigentliche Organisation bezeichnen kann, die aber praktisch große Bedeutung gewann. Bei einer Arbeitseinstellung mußte es von äußerster Bedeutung sein, alle Berufsgenossen für dieselbe zu gewinnen. Dies war nur möglich durch allgemeine Versammlungen, in denen dann auch die betreffenden Streik- oder Kontrollkommissionen gewählt und die bindenden Beschlüsse gefaßt wurden. Obgleich die Aufgabe dieser Kommissionen zunächst auf einen einzelnen Streik beschränkt war, behielten sie häufig doch ihre Funktionen als eine allgemeine Leitung bei, indem sie nicht allein von Zeit zu Zeit je nach Bedürfnis Versammlungen einberiefen, sondern auch regelmäßige Sammlungen durch „Sammellisten“ und „Quittungsmarken“ in die Hand nahmen, ja häufig erhielten die Kommissionsmitglieder sogar gewisse Besoldungen, wogegen ihnen dauernde Aufgaben, wie die Kontrolle der Werkstätten, Errichtung von Arbeitsnachweisen, Ausarbeitung von Statistiken, übertragen wurden.
Eine ähnliche Stellung hatten die sog. Vertrauensmänner, die zuweilen für eine bestimmte einzelne Aufgabe bestellt wurden, zuweilen aber auch die vorbezeichnete Thätigkeit der Kommissionen übernahmen. Die eine oder die andere Art dieser losen Organisation hat sich nach und nach in fast allen den Berufen entwickelt, in denen man zu festeren Formen nicht gelangte.
Nun haben offenbar beide Firmen der Organisation, die feste und die lose, ihre Vorteile, und es ist das Verdienst des vielgenannten Regierungsbaumeisters a. D. Keßler, daß er in einer Folge von Nummern des von ihm herausgegebenen „Bauhandwerkers“ (Februar und März 1887) einen umfassenden Plan entwickelte, der es ermöglichen sollte, beide miteinander zu kombinieren. Sein Grundgedanke ist der, daß es gewisse Angelegenheiten gebe, auf deren Beeinflussung nun einmal die Arbeiterschaft nicht verzichten könne, da sie ihre wichtigsten Lebensinteressen berührten, wie insbesondere die Aufklärung und Schulung der Mitglieder und die Beeinflussung der Gesetzgebung im arbeiterfreundlichen Sinn, daß aber diese Angelegenheiten unter den Begriff der politischen fielen, und da zu ihrer Besorgung feste Verbände unentbehrlich seien, so ergebe sich daraus die notwendige Folge, daß die Vereine auf Politik nicht verzichten könnten, dafür aber davon absehen müßten, miteinander in Verbindung zu treten. Andererseits ließen sich umgekehrt gewisse andere Aufgaben, insbesondere die Durchführung von Lohnbewegungen, nur erreichen durch gemeinsames Vorgehen der Gewerbsgenossen an verschiedenen Orten. Daraus ergebe sich, daß eine Teilung der Geschäfte nötig sei, indem neben die Vereine, die politischen Karakter haben müßten, öffentliche Generalversammlungen des ganzen Gewerbes träten, denen die Besorgung aller derjenigen Angelegenheiten anheimfalle, die einen breiteren Rahmen, als die Mitgliedschaft des Vereins, erforderten. Als Organe dieser Generalversammlungen sollen endlich Lohnkommissionen bestehen. Diese werden allerdings in der Rechtsprechung ebenfalls als Vereine betrachtet und dürfen deshalb sich nicht mit Politik beschäftigen, können aber für nicht-politische Zwecke miteinander in Verbindung treten.
So scharfsinnig der Gedanke ausgedacht war, so ist doch seine Ausführung gescheitert, wobei wohl die Abneigung der Vereinsleiter, sich einen wesentlichen Teil ihrer Befugnisse entziehen zu lassen, mitgewirkt haben mag, doch liegt auch ein berechtigtes Bedenken in dem Gesichtspunkte, daß der Plan die Bedeutung der festen Vereinsbildung stark zurücktreten läßt, während doch gerade in ihr der beste Weg gesehen werden muß, zu einer befriedigenden Gestaltung unserer sozialen Verhältnisse zu gelangen.
Für die Stellung der Verwaltungsbehörden gegenüber der gewerkschaftlichen Bewegung ist karakteristisch der sogen. Puttkamer'sche Streikerlaß vom 11. April 1886. In demselben wird zunächst die Unanfechtbarkeit des Koalitionsrechts und insbesondere der aus § 152 der Gewerbeordnung sich ergebenden Befugnis zur Arbeitseinstellung betont, dann aber ausgeführt, daß sich dies nur auf solche Vereinigungen und Bestrebungen beziehe, bei denen die Erringung besserer Arbeitsbedingungen in der That das eigentliche und wahre Ziel sei, nicht aber auf solche, bei denen der Lohnkampf nicht Mittel zur Erringung eines an sich legitimen Erfolges, sondern Selbstzweck sei, indem es den Führern lediglich darauf ankomme, die nach ihren falschen Theoremen mit Naturnotwendigkeit aus der heutigen Form des Arbeitsverhältnisses sich ergebende Kluft zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu einer unüberbrückbaren zu erweitern, in den letzteren den Haß gegen die Gesamtheit unserer politischen und gesellschaftlichen Zustände anzufachen und zu unterhalten und so die Gemüter der ihren Verführungskünsten anheimgefallenen Arbeitermassen allmählich auf einen gewaltsamen Losbruch vorzubereiten. Arbeitseinstellungen, die unter diese Gesichtspunkte fielen, von welchen also anzunehmen sei, daß sie durch die sozialdemokratische Agitation vergiftet oder auch nur in ihrem weiteren Fortgange der Leitung derselben verfallen, hätten ihren wirtschaftlichen Karakter abgestreift und seien zu revolutionären Bestrebungen geworden, die unter das Gesetz vom 21. Oktober 1878 zu stellen seien.
Hiernach war also jeder Streik verboten, bei dessen Leitung sozialdemokratische Elemente beteiligt waren; es ist begreiflich, daß damit die Thätigkeit der Gewerkschaften völlig lahm gelegt war.
Einen anderen Angriffspunkt entnahm man aus der Versicherungsgesetzgebung, indem man die sämtlichen von den Gewerkschaften eingerichteten Kassen für Versicherungen erklärte und der für diese bestehenden staatlichen Aufsicht unterwarf. Die Gewerkschaften suchten sich dem dadurch zu entziehen, daß sie durch eine Aenderung der Statuten ausdrücklich den Mitgliedern jeden Rechtsanspruch entzogen und die Gewährung von Unterstützung in das freie Ermessen des Vorstandes stellten. Hierin sahen aber die Behörden eine einfache Umgehung des Gesetzes und hielten auch in solchen Fällen an dem Erfordernis der Genehmigung fest. Es liegt auf der Hand, daß dies dem Gesetze zuwiderläuft, da der Grund der staatlichen Ueberwachungspflicht lediglich in dem Zwecke beruht, die Versicherten bei dem durch die Versicherung übernommenen Risiko zu schützen, indem die Beurteilung der Sicherheit des Unternehmens und des angemessenen Verhältnisses zwischen Prämie und Versicherungssumme für das Verständnis der großen Masse zu schwierig ist. Dieser, und nicht der Gesichtspunkt der Gefährdung der Staatssicherheit ist der Grund des staatlichen Aufsichtsrechtes, das also nicht Platz greifen kann, wenn die Beteiligten auf irgend welches Recht ausdrücklich verzichten oder wenn auch nur die Gefahr einer Leistungsunfähigkeit der Kasse, wie es bei bloßen Unterstützungen der Fall ist, nicht eintreten kann.
In Preußen suchte man außerdem noch die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts II, Tit. 6, § 2–21 über die erlaubten Gesellschaften herbeizuziehen, indem man die Gewerkschaften unter diesen Begriff stellte und dann das über sie zugelassene staatliche Aufsichtsrecht in Anspruch nahm.