Die Generalkommission wurde als ständige Einrichtung beibehalten, deren Thätigkeit aber insofern eingeschränkt, als sie sich künftig mit der Unterstützung von Ausständen nicht mehr zu befassen haben soll, diese vielmehr zu einer Angelegenheit der einzelnen Zentralorganisationen erklärt ist, wobei lediglich eine gegenseitige Unterstützung auf Grund der Kartellverträge stattfinden soll. Der Grund für diese Aenderung bestand in der Befürchtung, daß die einzelnen Gewerkschaften in ungleicher Weise unterstützt werden möchten, je nachdem in der Generalkommission die Interessen derselben vertreten wären.

Um die letztere möglichst unabhängig zu stellen, wurde auch der von den Metallarbeitern gemachte Vorschlag, an ihre Stelle einen aus je einem Vertreter jeder Gewerkschaft bestehenden Gewerkschaftsrat mit einem von diesem zu bildenden Exekutivausschusse von 5 Mitgliedern zu setzen, abgelehnt und vielmehr beschlossen, daß die Generalkommission aus 7 Mitgliedern nebst 3 Ersatzmännern bestehen und auf dem jedesmaligen Gewerkschaftskongreß gewählt werden soll. Als Sitz wurde Hamburg beibehalten.

Die Aufgaben der Generalkommission bestehen

1.in der Betreibung der Agitation;
2.in der Führung einer einheitlichen Gewerkschaftsstatistik;
3.in der Streikstatistik;
4.in der Herausgabe eines Blattes, welches insbesondere die Verbindung sämtlicher Gewerkschaften unterhalten soll;
5.in der Anknüpfung und Unterhaltung internationaler Beziehungen.

Jede zentralisierte Gewerkschaft hat für jedes Mitglied vierteljährlich 5 Pf. an die Generalkommission abzuführen; der von der letzteren vorgeschlagene Satz von 10 Pf. wurde auf die Hälfte herabgesetzt, nachdem man die Streikunterstützung gestrichen hatte. Gewerkschaften, welche ihre Beiträge nicht zahlen, verlieren Sitz und Stimme auf dem Gewerkschaftskongreß. Dieser ist von der Generalkommission unter Zustimmung der Mehrheit der Zentralvorstände einzuberufen. Den einzelnen Verbänden ist die Erhöhung der Mitgliederbeiträge zur Ansammlung ausreichender Fonds zur Pflicht gemacht.

Als Gegenstände der Kartellverträge sind empfohlen:

1.die gegenseitige Unterstützung bei Ausständen und Aussperrungen;
2.die gegenseitige Unterstützung reisender Mitglieder;
3.die gemeinschaftliche Betreibung der Agitation;
4.die gemeinschaftliche Veranstaltung statistischer Erhebungen;
5.die Zentralisierung von Herbergen und Arbeitsnachweisen;
6.die Schaffung eines gemeinsamen Organes;
7.die Erleichterung des Uebertrittes von einer Organisation in die andere, insbesondere ohne Eintrittsgeld bei Ortswechsel.

Von den übrigen Beschlüssen des Kongresses ist noch folgendes hervorzuheben:

Die der bisherigen Generalkommission gemachten Vorwürfe richteten sich vorzugsweise gegen die Aufnahme des Darlehns von 106950 Mk. und die Verwendung der Mai-Sammlungen zu dessen Deckung, gegen die Begünstigung der Hamburger Gewerkschaften, insbesondere die zu weit gehende Unterstützung des dortigen Tabakarbeiterausstandes, gegen die Herausgabe des „Korrespondenzblattes“ und die unzureichende Pflege der internationalen Beziehungen. Es gelang jedoch den Mitgliedern, diese Vorwürfe, die vorzugsweise von der grundsätzlichen Opposition, nämlich den Vertretern der Lokalorganisationen, ausgingen, im wesentlichen zu widerlegen und einem Tadelsvotum zu entgehen.

Hinsichtlich der weiblichen Arbeiter, von denen eine Vertreterin in die Generalkommission aufgenommen wurde, beschloß man, den bestehenden Organisationen zu empfehlen, auch Frauen als gleichberechtigte Mitglieder aufzunehmen und von der Bildung besonderer Gewerkschaften für Arbeiterinnen abzusehen.