Die anwesenden Prinzipalsvertreter erklären für sich persönlich, in ihren Kreisen für eine mäßige Verkürzung der Arbeitszeit und eine Aufbesserung der Grundpositionen des Tarifs wirken zu wollen. Auch erklären sie sich bereit, die Prinzipalität von diesen Beschlüssen sofort in Kenntniß zu setzen und an dieselbe eindringlich das Ersuchen zu richten, den gegenwärtigen Zustand bis zum Abschlusse der Verhandlungen als Friedensstand zu betrachten und keinerlei Maßnahmen an den Personalen vorzunehmen. Anderseits erklären die Gehülfenvertreter, dafür sorgen zu wollen, daß bis zu dem oben erwähnten Schlußtermin Ausstände oder sonstige gewaltsame Auseinandersetzungen nicht stattfinden.“
Man wollte auf Seiten der Gehülfen nicht eine Verhandlung zwischen den beiderseitigen Verbänden, sondern zwischen Vertretern der Gesamtheit; auf Seite der Prinzipale hielt man dagegen an dem Standpunkte fest, daß der Prinzipalverein zur Vertretung der Gesamtheit befugt sei. Schließlich gaben die Gehülfen in diesem Punkte nach. Interessant war, daß in einer ganz Deutschland berührenden Angelegenheit eine lokale Behörde, das Leipziger Einigungsamt, eine Thätigkeit übernahm, die von allen Seiten anerkannt wurde.
Die vom Einigungsamte ausgeschriebenen Wahlen zum Tarifausschusse fanden vom 20. bis 25. März statt und ergaben ausschließlich Verbandsmitglieder; der von den Prinzipalen begünstigte „Gutenbergbund“ erwies sich als völlig machtlos. Schon noch dem Ausfalle der Wahlen konnte man beurteilen, daß die grundsätzlich der Schaffung der Tarifgemeinschaft günstige Stimmung gesiegt hatte. Immerhin machte die Verständigung große Schwierigkeiten und in den durch 3 Tage vom 15. bis 17. April fortgesetzten Verhandlungen drohte häufig die Einigung zu scheitern. Schließlich aber gelang diese, indem man einstimmig folgende Beschlüsse faßte:
| 1. | Die Grundpreise für Berechnung werden um 2 Pfennig für 1000
Buchstaben erhöht; |
| 2. | das gewisse Geld wird von 20 Mk. 50 Pf. auf 21 Mk. erhöht; |
| 3. | die tägliche Arbeitszeit beträgt 9 Stunden mit Ausnahme der Pausen
und hat innerhalb der Zeit von 6 Uhr morgens bis 9 Uhr Abends
stattzufinden und zwar in der Weise, daß z. B. beim Arbeitsbeginn
um 6 Uhr morgens die Arbeit bis spätestens 5 Uhr abends beendigt
sein muß. An Pausen sind zu gewähren je ¼ Stunde für Frühstück
und Vesper und mindestens 1 Stunde für Mittag. Bei durchgehender
Arbeitszeit soll die effektive Arbeitszeit ¼ Stunde kürzer
sein. Die Lohnsätze bleiben jedoch dieselben. Bei dieser Arbeitszeit
fällt die Vesperpause fort. Die Mittagspause soll zwischen dem betr.
Prinzipal und seinen Gehülfen vereinbart werden; als Willensäußerung
der Gehülfen gilt die Ansicht der Mehrheit. |
Hierbei waren jedoch 2 Klauseln gemacht, nämlich
| 1. | Hinsichtlich der Maschinenmeister und Drucker die Herabsetzung der
Arbeitszeit in anderer Form, als täglich ½ Stunde, insbesondere in
der Farm zu verwirklichen, daß an 3 Tagen je 10 Stunden und an
3 Tagen je 9 Stunden gearbeitet wird. |
| 2. | hinsichtlich der Städte unter 20000 Einwohner, in denen auf Antrag
der Mehrheit beider Parteien die bisherige Arbeitszeit einstweilen beibehalten
werden darf. |
Der Tarif soll mindestens 3 Jahre gelten, doch ist eine Verlängerung auf 5 Jahre in Aussicht genommen.
Zur Regelung der noch offen gelassenen Punkte fand dann vom 15. bis 19. Mai eine Fortsetzung der Verhandlungen in Berlin statt, als deren Ergebnis folgendes zu erwähnen ist:
| 1. | Der Tarif gilt für die Zeit vom 1. Juli 1896 bis 1. Juli 1901.Sollte jedoch nach Ablauf von 3 Jahren, also bis 1. Juli 1899 festgestelltwerden, daß die Zahl der den Tarif anerkennenden Prinzipaleund der nach demselben arbeitenden Gehülfen nicht fortgesetzt größergeworden ist, so kann er bereits vom 1. Juli 1899 für den 1. Oktober1899 gekündigt werden. Obige Feststellung geschieht durch das Tarifamt.Wird der Tarif nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf vonmindestens 4 Prinzipalen oder 4 Gehülfenvertretern im Auftrage ihrerKreise gekündigt, so verlängert er sich stets um ein Jahr. |
| 2. | Anträge auf Abänderung einzelner Teile des Tarifs sind bis zum1. Juli jedes Jahres von mindestens 4 Prinzipalen oder Gehülfenvertreternim Auftrage ihrer Kreise beim Tarifamte einzubringen undvon diesem sofort zu veröffentlichen. Ueber die eingegangenen Anträgemuß bis zum 1. Oktober des betreffenden Jahres vom TarifausschusseBeschluß gefaßt werden; die beschlossenen Aenderungen treten am folgenden1. Januar in Kraft. |
| 3. | Als Organ zur Festsetzung des Tarifs wird der aus je 9 Prinzipalenund Gehülfen bestehenden „Tarifausschuß der deutschen Buchdrucker“gewählt. Jeder der 9 Kreise der Buchdruckergenossenschaftwählt einen Prinzipal und einen Gehülfen. Wahlberechtigt sind nurdiejenigen Prinzipale, welche den Tarif anerkannt haben und diejenigenGehülfen, welche in tariftreuen Druckereien arbeiten. Die Thätigkeitdes Ausschusses erstreckt sich auf Beratung und Festsetzung des Tarifssowie Maßnahmen zu dessen Durchführung. Die Beschlüsse werdenmit absoluter Mehrheit gefaßt, in welcher jedoch von jeder Seitemindestens 3 Vertreter zugestimmt haben müssen. |
| 4. | Zur Ausführung seiner Beschlüsse sowie zur Vermittelung des Verkehrsder Tarifkontrahenten unter einander behufs Aufrechterhaltung undDurchführung des Tarifs errichtet der Tarifausschuß ein Organ, welchesan dem Vororte eines Kreises seinen Sitz hat und den Namen„Tarifamt der deutschen Buchdrucker“ führt. Dasselbe bestehtaus je 3 Prinzipalen und Gehülfen. Das Tarifamt hat folgendeObliegenheiten: |
| | a) | Die Ausführung der Beschlüsse des Tarifausschusses; |
| | b) | die Aufstellung und alljährliche Veröffentlichung eines Verzeichnissesder den Tarif zahlende Firmen; |
| | c) | die Vornahme statistischer Erhebungen über die Lohn-, Lehrlings- undLebensverhältnisse; |
| | d) | die Vermittelung zwischen Prinzipalen und Gehülfen in allenTarifangelegenheiten, soweit nicht die Schiedsgerichte in Betrachtkommen, nachdem die Thätigkeit der am Vororte der betreffendenKreise ansässigen Mitglieder des Tarifausschusses erfolglos war; |
| | e) | die Schaffung und Fortführung eines Tarifkommentars; |
| | f) | die Errichtung von Schiedsgerichten und Aufstellung einer Geschäftsordnung; |
| | g) | Errichtung von Arbeitsnachweisen; |
| | h) | Ausschreibung der Wahlen der Vertreter zum Tarifausschuß; |
| | i) | Entgegennahmen der Abänderungsanträge zum Tarif, die Einberufungdes Tarifausschusses und Erledigung aller den Tarif betreffendenAngelegenheiten. |
| 5. | Zur Schlichtung von Streitigkeiten in Bezug auf Auslegung desTarifs sind an allen Kreisvororten oder sonst auf Antrag Schiedsgerichtezu errichten. Falls die Beschlüsse nicht mit mindestens2/3 Mehrheit gefaßt sind, findet Berufung gegen die Schiedsgerichtean das Tarifamt statt. |
| 6. | Die bestehenden Arbeitsnachweise müssen sich verpflichten, nur tariftreueGehülfen in tariftreuen Druckereien unterzubringen und auf Anweisungdes Tarifamtes in erster Linie den durch ihr Eintreten fürtarifmäßige Bezahlung arbeitslos gewordenen Gehülfen Arbeit nachzuweisen. |