Das Programm, welches die Gewerkvereine für die nächste Zukunft verfolgen wollen, ist in der Eingabe (charte) aufgestellt, welches das parlamentarische Komitee, nachdem es zuvor die Ansichten der einzelnen Verbände eingeholt hatte, dem Ministerium eingereicht hat, und das auch jedem Parlamentskandidaten zur Erklärung vorgelegt werden soll. Es enthält folgende Forderungen: 1. Erleichterung und Verallgemeinerung des Wahlrechts; 2. volle Besteuerung des Grund und Bodens; 3. Diäten für die Parlamentsmitglieder; 4. Ausdehnung des Haftpflichtgesetzes auf alle Gewerbe zu Lande und zur See; 5. bessere Durchführung der fair-wages-Resolution; Lohnminimum von wöchentlich 24 sh. in allen Staatsbetrieben; 6. Achtstundentag für die Bergleute; 7. amtliche Erhebungen über Maßregelung von Bergleuten wegen ihrer Beteiligung an Gewerkvereinen; 8. Schutzgesetz für Dampfmaschinen- und Kesselarbeiter. In einem Teile der Presse wird gegen dieses Programm der Vorwurf erhoben, daß es sehr wichtige Forderungen, wie z. B. die weitere Beschränkung der Kinderarbeit, nicht enthalte.
Der in Bristol beschlossene außerordentliche Gewerkschaftskongreß hat vom 24. bis 26. Januar 1899 in Manchester stattgefunden unter Beteiligung von 280 Abgeordneten, die zusammen rund eine Million Mitglieder vertraten. Anfangs schien es schwierig, eine Verständigung zu erreichen, da die Ansichten sich insofern schroff gegenüberstanden, als mehrere größere Verbände, insbesondere die Bergarbeiter (miners federation) — die Vertreter von Durham waren überhaupt nicht erschienen — einen ganz losen Zusammenschluß wollten, der die einzelnen Verbände möglichst wenig in ihrer Selbstständigkeit beschränken sollte, während die kleineren Verbände umgekehrt eine straffe Zentralisation begünstigten. In Verbindung hiermit stand die weitere Frage, ob der Bund nur eine Vereinigung der Zentralverbände sein und deshalb die einzelnen Vereine nur insoweit ihm beitreten könnten, wie sie dem Zentralverbande ihres Gewerbes angehören, oder ob von einer solchen Vorbedingung Abstand genommen werden sollte. Bei der Abstimmung über den ersten Paragraphen des Statutes zeigte sich aber sofort, daß die föderalistischen Bestrebungen sich in der Minderheit befanden, denn die Gründung eines Gesamtverbandes unter dem Namen General Federation of Trade Unions wurde mit 756000 gegen 204000 Stimmen angenommen.
Als Zweck des Verbandes ist bezeichnet, das Recht der Arbeiterorganisationen zu wahren, die allgemeine Lage der Arbeiter und ihre soziale Stellung in jeder Richtung zu heben durch eine Politik, die ihnen die Macht verschafft, die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zu bestimmen, unter denen sie arbeiten und leben sollen, die Zusammenfassung der Arbeiterklasse als Ganzes und die Herstellung eines einheitlichen Vorgehens seitens aller am Bunde beteiligten Gewerkschaften. Der prinzipielle Standpunkt ist dahin festgelegt, daß als Aufgabe aufgestellt ist die Förderung des sozialen Friedens und die Verhinderung von Ausständen und Aussperrungen zwischen Arbeitern und Unternehmern, sowie von Streitigkeiten zwischen den einzelnen Gewerben und Organisationen durch alle Mittel freundschaftlicher Beilegung, wie Einigung, Vermittelung, Schiedsspruch oder die Errichtung fester Schiedsämter. Bei Ausbruch von Zwistigkeiten soll auf ihre Erledigung durch ein gerechtes, auf beiderseitiger Gleichberechtigung beruhendes Verfahren hingewirkt werden.
Der Verband soll zur gegenseitigen Unterstützung und für die Durchführung der statutenmäßigen Aufgaben einen Fonds ansammeln, zu dem die Vereine nach Maßgabe ihrer Größe vierteljährlich 3 bezw. 6 Pence und daneben ein Eintrittsgeld von 1 Penny für jedes Mitglied zu zahlen haben. Vereine, die dem Bunde später beitreten, haben außerdem, falls sie bereits jetzt bestehen, 10 %, falls sie aber erst später gegründet werden, 5 % des auf den Kopf entfallenden Bundesvermögens beizusteuern. Dafür zahlt die Bundeskasse bei Streiks einen Zuschuß von wöchentlich 2 sh. 6 p. bezw. 5 sh. für jedes Mitglied, jedoch erst seit der zweiten Woche. Bei Eintrittsgeldern und Beiträgen sowie bei dem Streikzuschusse werden nur 90 % des Mitgliederbestandes in Ansatz gebracht. Uebrigens hat der Bundesausschuß darüber zu bestimmen, ob er den Unterstützungsfall als gegeben ansieht, auch steht ihm nach achtwöchiger Dauer oder nach den Umständen schon früher das Recht zu, zu entscheiden, ob die Fortsetzung des Kampfes Vorteil verspricht. Kein Verband wird unterstützt, der nicht ein Jahr lang seine Beiträge bezahlt hat und nachweisen kann, daß er die Mittel hat, 10 % seiner Mitglieder 8 Wochen lang das statutenmäßige Streikgeld zu zahlen.
Die Organisation des Bundes besteht in einem Generalrat (general council), in den die Verbände je nach ihrer Größe (10000, 25000, 50000) 1–4 Vertreter entsenden, und in einem von diesem ernannten Ausschusse (management committee) von 15 Personen, gegen dessen Entscheidung Berufung an den Generalrat offensteht. Daneben bestehen Distriktskomitees nach näherer Bestimmung des Generalrates, die an den Ausschuß regelmäßige Berichte zu erstatten haben. Ueber die Frage, ob in die Vertretungskörper nur wirkliche (bona fide) Arbeiter oder auch die festangestellten Vereinsbeamten sollten gewählt werden können, wurde lange gestritten, schließlich aber die letzteren mit 500000 gegen 357000 Stimmen zugelassen. Uebrigens darf in dem Ausschusse jedes Gewerbe nur durch ein Mitglied vertreten sein. Bei den Verhandlungen wurde dem Zwecke des Bundes, Streiks nach Möglichkeit zu vermeiden, mehrfach und von allen Seiten entschieden Ausdruck gegeben.
Das langangestrebte Ziel einer Gesamtorganisation der trade unions ist also jetzt erreicht, denn wenn auch der Beitritt der einzelnen Verbände von einer Urabstimmung in denselben abhängig gemacht ist, so kann es doch keinem Zweifel unterliegen, daß die große Mehrzahl sich dafür erklären wird. Allerdings ist auch eine skeptische Auffassung, ja eine gewisse Abneigung vertreten, insbesondere bei den großen Verbänden, die sich stark genug fühlen, um auf eigenen Füßen zu stehen und jetzt eine Einmischung des Bundes in ihre Angelegenheiten befürchten, so daß als Träger der Bewegung gerade die kleineren Verbände anzusehen sind. Die Frage, ob der Bund eine Zukunft haben wird, ist vorwiegend dadurch bedingt, ob seine Leitung es verstehen wird, die Selbständigkeit der Verbände soweit zu schonen, daß sie hier nicht auf Widerstand stößt, ohne doch ihren allgemeinen Pflichten etwas zu vergeben. —
Nachdem wir im Vorstehenden die äußere Entwicklung des Trade-Unionismus zusammenhängend zur Darstellung gebracht haben, verbleibt noch einiges über deren Wirksamkeit im einzelnen zu sagen.
Die Thätigkeit der Gewerkvereine richtet sich natürlich in erster Linie auf die beiden Hauptpunkte des Arbeitsvertrages: den Arbeitslohn und die Arbeitsdauer. Die letztere ist in England wesentlich kürzer als in Deutschland. Für weibliche Personen ist sie schon seit 1847 gesetzlich auf 10 Stunden festgesetzt, und dies hat wesentlich dazu beigetragen, sie auch für Männer abzukürzen. Sie beträgt für diese durchschnittlich 9–9½ Stunden; Sonnabends schließen die Fabriken schon am frühen Nachmittage (half holy day). Aus diesem Grunde stehen Kämpfe um die Arbeitsdauer nicht in der Art im Vordergrunde der gewerkschaftlichen Thätigkeit, wie in Deutschland, und sie treten zurück gegen solche über den Arbeitslohn.
Aber auch auf diese üben die G.-V. einen besänftigenden Einfluß. Soweit nicht durch die automatisch wirkende Regelung der gleitenden Skala eine feste Ordnung geschaffen ist und deshalb die Verständigung von Fall zu Fall erfolgen muß, hat man verschiedene Systeme des Einigungsverfahrens, die man als negotiation, conciliation und arbitration bezeichnet. Der erstere Ausdruck bedeutet die Verhandlungen, die im Falle eines ausgebrochenen oder wenigstens schon drohenden Streikes unter den beiden Sekretären, dem des G.-V. der Arbeiter und dem des G.-V. der Arbeitgeber, eingeleitet werden. Führen diese nicht zum Ziele, so tritt der board of conciliation, das Einigungsamt in Thätigkeit. Dasselbe wird gebildet durch eine gleiche Anzahl Vertreter, welche auf seiten der Arbeiter und der Arbeitgeber gewählt werden und zerfällt in einen Ausschuß (joint committee), dem nur eine kleine Anzahl von Mitgliedern angehören und vor dem insbesondere die Streitigkeiten „individueller“ Natur, d. h. die ein bestehendes Vertragsverhältnis betreffenden, soweit sie nicht bereits durch die Sekretäre beigelegt sind, zur Entscheidung kommen, und die Vollversammlung (full board), in welcher die sog. Grafschaftsfragen d. h. die allgemeinen Verhältnisse des Gewerbes und deren Regelung für die Zukunft erörtert werden. Ist eine Verständigung nicht zu erreichen, so tritt das Schiedsgericht (board of arbitration) in Wirksamkeit, d. h. jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter (arbitrator), die ihrerseits einen Obmann erwählen.