So jung noch bis jetzt die Bewegung ist, so ist doch bereits der Gedanke aufgetaucht, in gleicher Weise, wie bei den Hirsch-Duncker'schen Vereinen und den sozialistischen Gewerkschaften einen Gesamtverband christlicher Gewerkvereine ins Leben zu rufen. Schon auf die Tage vom 4.–7. September 1898 hatte der Gewerkverein christlicher Textilarbeiter in Aachen-Burtscheid einen gemeinsamen Delegiertentag einberufen, aber eine vorher zusammengetretene Konferenz hielt es für nötig, ein solches Unternehmen erst noch besser vorzubereiten und zu diesem Zwecke Vorkonferenzen, und zwar getrennt für Süd- und Norddeutschland stattfinden zu lassen. Auf diesen sollten die zu behandelnden Themata und bestimmte Leitsätze festgestellt werden, um den Verbänden Gelegenheit zu bieten, zu ihnen Stellung zu nehmen.

Diese Vorkonferenzen haben am 8. Dezember 1898 in Köln und am 8. dess. Mon. in Ulm stattgefunden und sich über eine Reihe von Leitsätzen geeinigt, die hier auszugsweise mitgeteilt werden sollen:

1.Die Gewerkschaften sollen interkonfessionell sein, d. h. beide christliche Bekenntnisse umfassen, aber auf dem Boden des Christentums stehen. Die Erörterung konfessioneller Fragen ist strengstens auszuschließen.
2.Die Vereine sollen ferner unpolitisch sein, d. h. sich keiner bestimmten politischen Partei anschließen. Die Erörterung parteipolitischer Fragen ist fern zu halten, doch sind gesetzliche Reformen auf dem Boden der bestehenden Gesellschaftsordnung anzustreben.
3.Es sind thunlichst für die einzelnen Berufszweige und für geschlossene Industriebezirke Gewerkschaften zu gründen. Zur Durchführung der verfolgten Ziele ist die Verbindung gleichartiger Gewerkschaften zu empfehlen. Die Gewerkschaften setzen sich zusammen aus Ortsgruppen, deren Vertreter die Generalversammlungen bilden. Diese wählen die Zentralleitung, nämlich 2 Vorsitzende, 2 Schriftführer und 2 Kassierer. Den einzelnen Gewerkschaften bleibt überlassen, ob sie auch einen Ehrenrat unter Zuziehung von Nichtmitgliedern einrichten wollen. Bei allen Wahlen sind die beiden Bekenntnisse angemessen zu berücksichtigen.
4.Aufgabe der Gewerkschaften ist die Hebung der leiblichen und geistigen Lage der Berufsgenossen. Im Programm ist zu den wichtigsten Fragen des Gewerbes, insbesondere denjenigen des Lohnes und der Arbeitszeit, Stellung zu nehmen. In Ermangelung ausreichender gesetzlicher Versicherung gegen Krankheit, Unfälle, Arbeitslosigkeit und Invalidität, sowie der Regelung des Arbeitsnachweises haben die Gewerkschaften hier einzugreifen, insbesondere durch Kassen das Fehlende zu ersetzen. Ebenso ist durch Spar- und Konsumkassen der Sparsinn der Arbeiter zu fördern. Eine besondere Aufgabe ist, die Durchführung der zum Schutze von Sittlichkeit, Leben und Gesundheit der Arbeiter erlassenen gesetzlichen und gewerbepolizeilichen Bestimmungen zu überwachen und den Mitgliedern Rechtsschutz zu gewähren. Auch sollen die Vereine für Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen, Arbeiterausschüsse, Gewerbegerichte u. s. w. eintreten.
5.Mittel zur Durchführung dieser Aufgaben sind Erhebungen über Arbeiterverhältnisse, Vorträge über die sozialen und gewerblichen Fragen des Berufes und ein eigenes Fachblatt. Die Erhebungen haben den Zweck, Material zu sammeln, um dieses bei Verhandlungen mit den Arbeitgebern und bei Eingaben an Behörden, Parlamente u. s. w. zu benutzen. In den Vorträgen sind insbesondere die sozialen Versicherungsgesetze und die Arbeiterschutzbestimmungen, sowie die Lage des Gewerbes und die Bestrebungen der Berufsgenossen in anderen Gegenden und Ländern zu behandeln. Aus dem Vereinsorgan sind konfessionelle und parteipolitische Fragen fernzuhalten. Die Leitung ist einem praktisch erfahrenen Berufsgenossen zu übertragen, wobei sozialpolitisch und volkswirtschaftlich geschulte Kräfte als Mitarbeiter zu gewinnen sind.
6.Der prinzipielle Standpunkt ist niedergelegt in folgenden Schlußsätzen: „Es ist nicht zu vergessen, daß Arbeiter und Unternehmer gemeinsame Interessen haben, darauf beruhend, daß beide Teile nicht allein als zusammenhängende Faktoren der Arbeit der letzteren Recht auf angemessene Entlohnung gegenüber dem Kapital, sondern vor allem die Interessen der Erzeugung von Gütern gegenüber dem Verbrauche derselben zu vertreten haben. Beide Teile beanspruchen das Recht einer größtmöglichen Verzinsung ihres in der Erzeugung von Gütern enthaltenen Kapitales, der Unternehmer seines Kapitales und der Arbeiter seiner Arbeitskraft. Ohne beides, Kapital und Arbeitskraft, keine Produktion. Darum soll die ganze Wirksamkeit der Gewerkschaften von versöhnlichem Geiste durchweht und getragen sein. Die Forderungen müssen maßvoll sein, aber fest und entschieden vertreten werden.“

Bei den Verhandlungen wurde beantragt, zu bestimmen, daß bei Lohnfragen Fühlung mit anderen Gewerkschaften gesucht werden möge, wenn die Möglichkeit geboten erscheine. Doch wurde die Beschlußfassung dem Gewerkschaftskongresse selbst vorbehalten.

Der erste Kongreß christlicher Gewerkschaften Deutschlands hat am 21. und 22. Mai 1899 in Mainz stattgefunden unter Beteiligung von 30 norddeutschen und 18 süddeutschen Abgesandten als Vertreter von 37 Gewerkvereinen bezw. Fachabteilungen, wovon 19 mit 55661 Mitgliedern auf Norddeutschland entfielen[178]. Man war in allen wesentlichen Punkten einverstanden, insbesondere darüber, daß der konfessionelle und parteipolitische Gegensatz mit den gewerkschaftlichen Bestrebungen nichts zu thun habe und von ihm fernzuhalten sei. Die Grundauffassung, über die man einig war, wurde niedergelegt in folgenden Leitsätzen:

1.Die Gewerkvereine sind interkonfessionell und politisch unparteiisch.
2.Es ist die Vereinigung gleichartiger Gewerkvereine in Zentralverbändebehufs besserer Durchführung der vorgesteckten Ziele zu erstreben.
3.Die Aufgabe der christlichen Gewerkvereine besteht in der wirtschaftlichen,geistigen und sittlichen Hebung des Arbeiterstandes. Dieselbe istzu erstreben durch
a)Durchführung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und Förderungdes weiteren Ausbaues der Arbeitergesetzgebung;
b)durch genossenschaftliche Selbsthülfe (Ergänzung der Arbeiterversicherungdurch Unterstützungs- u. s. w. Kassen u. s. w.;
c)Sicherung der Rechte und Freiheit des Arbeiters beim Abschlussedes Arbeitsvertrages.
4.Die gesamte Thätigkeit der christlichen Gewerkvereine ist getragen vonder Anerkennung gleicher beiderseitiger Rechte und Pflichten von Arbeiternund Arbeitgebern. Arbeit und Kapital sind die aufeinanderangewiesenen Faktoren der Produktion.

Außerdem forderte man Aufhebung aller die Koalitionsfreiheit beschränkenden Gesetze und gesetzliche Anerkennung der Berufsvereine, erklärte auch die Schaffung von Arbeitskammern mit gleichberechtigter Teilnahme von Arbeitgebern und Arbeitern als ein wertvolles Mittel zur Ausgleichung der sozialen Gegensätze.

Es wurde dann ein Zentralausschuß aus sieben norddeutschen und sechs süddeutschen Mitgliedern gewählt, dem folgende Aufgaben zugewiesen wurden:

1.Ausführung der Kongreß-Beschlüsse;
2.Agitation zur Gründung christlicher Gewerkvereine. Die Aufwendung der notwendigen Geldmittel wird durch nähere Vereinbarung der einzelnen Gewerkvereine zu regeln sein;
3.die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der von ihm vertretenen Gewerkvereine, wobei er in besonderen Fallen ein gemeinsames Vorgehen der Arbeiterschaft anzuregen hat;
4.statistische Erhebungen über die gewerkschaftliche Arbeiterbewegung, sowie über die wirtschaftliche Lage der Arbeiterschaft u. s. w.;
5.Herausgabe eines Gewerkschaftsorgans für die Verbände, welche noch kein eigenes Fachorgan besitzen.