Der dritte Kongreß wurde in London vom 7. bis 10. Juni 1892 abgehalten bei einer Anwesenheit von 61 englischen, 4 deutschen, 5 französischen, eines österreichischen und 8 belgischen Vertretern.

Der einzige Punkt der Tagesordnung, an den sich aber die wesentlichsten der bisherigen Streitfragen anschlossen, war die Bildung eines internationalen Verbandes und dessen Ausgestaltung. Der alte Gegensatz zwischen den Arbeitern von Northumberland und Durham auf der einen und allen übrigen auf der anderen Seite machte sich von neuem geltend, indem die ersteren nicht allein den gesetzlichen Achtstundentag, sondern auch die Ernennung der Grubeninspektoren durch die Arbeiter verwarfen. Noch schwieriger wurde die Sache bei der Frage, ob man den gesetzlichen Achtstundentag nicht allein für die eigentlichen Grubenarbeiter, sondern auch für die über Tage beschäftigten Arbeiter fordern solle, da hier sämtliche Engländer erklärten, nicht im Besitze von Instruktionen zu sein und deshalb erst solche einholen zu müssen. Schließlich wurde deshalb diese Forderung von den übrigen Nationen einstimmig angenommen, während die Engländer sich der Abstimmung enthielten. Man einigte sich dann dahin, daß die Frage auf dem nächsten Kongresse einer erneuten Beratung unterzogen werden solle.

Hinsichtlich des Generalstreiks wurde mit 64 gegen die 9 Stimmen der Nordengländer beschlossen, wenn die Regierungen die Gewährung des Achtstundentages verweigerten, sei genügender Grund vorhanden, einen internationalen Ausstand zu beraten.

In der Frage der Abstimmung erklärten die Deutschen und Belgier, den englischen Vorschlag, daß die Vertreter für je 1000 von ihnen vertretener Mitglieder eine Stimme haben sollen, jetzt annehmen zu wollen, so daß, da nur die Franzosen ihren Widerspruch aufrecht erhielten, dieser Abstimmungsmodus festgesetzt wurde.

Das Statut des internationalen Bergarbeiterverbandes lautete nach der endgültigen Beschlußfassung folgendermaßen:

I. Der Verband soll aus Bergarbeitern aller Nationen bestehen, die sich demselben anzuschließen wünschen.

II. Der Zweck des Verbandes ist:

1.das Zusammenwirken aller Bergarbeiter der Welt;
2.die Beschränkung der Arbeit auf 8 Stunden einschließlich der Ein- und Ausfahrt;
3.die Erlangung einer wirksamen Beaufsichtigung der Bergwerke dadurch, daß den bereits in der Bergwerksindustrie bestehenden Inspektoren und Aufsichtsbeamten Arbeitervertreter hinzugefügt werden, die von den Grubenarbeitern frei gewählt und vom Staate bezahlt werden sollen;
4.internationales Handeln im Bedarfsfalle;
5.Organisation der Bergleute und Wahrung aller berechtigten Interessen;
6.Anwendung aller gesetzlichen Rechte zur Erlangung einer gerechten Durchführung aller Arbeitsverträge sowie zur Wahrung aller sonstigen Rechte und Herbeiführung humaner Behandlung der Kohlenindustriearbeiter.

III. Es soll ein Organisationskomitee gebildet werden, welches aus mindestens 2 Vertretern jeder der beteiligten Nationen zu bestehen hat und dessen Aufgabe es ist, alle den Verband betreffenden Angelegenheiten in Erwägung zu ziehen und dem internationalen Kongresse Bericht zu erstatten, sowie Vorschläge zu unterbreiten. Die Vertreter müssen ihrer Instruktion gemäß handeln.

IV. Die Beamten des Verbandes müssen zugleich Mitglieder des Organisationskomitees sein. Sie bestehen aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Generalsekretär.