V. Das Organisationskomitee wird von den Vertretern aller Nationen erwählt und von dem Kongresse bestätigt.

VI. Die Wahl der Beamten wird vom Kongresse vorgenommen. Jede Nation besitzt das Recht, zwei Kandidaten für jedes Amt vorzuschlagen und hat mindestens 4 Wochen vor dem Kongresse dieselben dem Generalsekretär namhaft zu machen.

VII. Alljährlich soll ein Kongreß an einem von der Mehrheit des Komitees oder des Kongresses zu bestimmenden Orte und zu einer von demselben festzusetzenden Zeit stattfinden.

IX. Ein außerordentlicher Kongreß soll stattfinden, wenn das Interesse einer ganzen Nation dies infolge ernster Ereignisse erfordert. Der Generalsekretär beruft dann nach Rücksprache mit dem Präsidenten, wenn das Komitee ihn dazu bevollmächtigt, baldthunlichst einen Kongreß.

X. Jede Nation kann so viele Vertreter, wie es ihr beliebt, zu dem Kongresse entsenden.

XI. Abgestimmt wird in den Komiteesitzungen nach Nationen, auf dem Kongresse nach der Zahl der Mitglieder.

XII. Alle Beamten und Personen im Dienste des Kongresses sollen von dem Verbande, dem sie angehören, honoriert werden.

XIII. Der Präsident und der Generalsekretär haben das Recht, wenn es ihnen nötig erscheint, eine Komiteesitzung anzuberaumen.

XIV. Die Kosten des Kongresses und des Komitees für Mieträume u. dgl. sind von den Kongreßmitgliedern zu berichtigen.

Das bestehende Organisationskomitee wurde in seinem Amte bestätigt und als Ort des nächsten Kongresses Brüssel bestimmt.