Am 20. Mai 1895 hat sich in Berlin der „Deutsche Straßen- und Kleinbahn-Verein“ und am 18. November 1896 der „Verband der Deutschen Korkindustriellen“ gebildet.

Endlich ist zu nennen der „Verein Deutscher Mineralwasserfabrikanten“.

Eine Sonderstellung nimmt ein der am 30. April 1825 gegründete „Börsenverein der Deutschen Buchhändler“ in Leipzig, insofern seine Wirksamkeit sich nicht auf Deutschland beschränkt, sondern einen internationalen Karakter dadurch erhielt, daß von seinen 2700 Mitgliedern nur etwa 2200 in Deutschland, die übrigen im Auslande wohnen.

Dagegen beschränkt der „Zentralverein Deutscher Kolportagebuchhändler“ in Berlin sich auf Deutschland.

Die Kleinhändler besitzen eine große Anzahl von Vereinen, die seit 1888 verbunden sind in dem „Zentralverband kaufmännischer Verbände und Vereine Deutschlands“, der seit 1892 die Firma „Zentralverband Deutscher Kaufleute“ führt und in Leipzig seinen Sitz hat. Der Verband, der 110 Vereine mit 6795 Mitgliedern umfaßt, richtet seine Bestrebungen vorzugsweise gegen Großbazare, Konsumvereine, Hausierhandel, Detailreisen u. dgl.

Die Mehrzahl der Vereine der „Gasthofsbesitzer“ ist zusammengefaßt in dem „Deutschen Gastwirtschaftsverbande“ mit 203 Vereinen und 17000 Mitgliedern in Berlin. Organ ist „Das Gasthaus“.

Zu den Unternehmervereinigungen gehören auch die Innungen[237]. Unter der Herrschaft der liberalen Wirtschaftslehre, wie sie seit der Mitte unseres Jahrhunderts bis zur Mitte der 70er Jahre bestand, war man diesen Bildungen des Mittelalters sehr abgeneigt, und so ließ die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 sie freilich bestehen, suchte aber ihre Bedeutung möglichst zu vermindern, insbesondere nahm man ihnen den Zwangskarakter, indem man den Gewerbebetrieb von der Zugehörigkeit zu einer Innung unabhängig machte und den jederzeitigen Austritt gestattete, während man zugleich die frühere Geschlossenheit dadurch beseitigte, daß die Innungen jeden aufnehmen mußten, der die statutarischen Bedingungen erfüllte. Dabei darf ein Befähigungsnachweis nur hinsichtlich der Fähigkeit zur selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes, von Personen aber, die das Gewerbe seit mindestens einem Jahr selbständig ausüben, überhaupt nicht gefordert werden. Endlich ist die Innung hinsichtlich ihrer Verwaltung der Aufsicht der Gemeindebehörde unterstellt.

Auch die neueren Innungen, deren Bildung im Gesetze zugelassen war, sind sehr knapp in 8 Paragraphen behandelt; als ihr Zweck ist lediglich bezeichnet „die Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen“.

Seit Mitte der 70er Jahre machte sich der Umschwung in den volkswirtschaftlichen Anschauungen dahin geltend, daß man den Wirkungskreis der Innungen immer mehr erweiterte, bis das Gesetz vom 26. Juli 1897 sogar den gesetzlichen Zwang einführte.