Nach diesem Gesetze sind den Innungen als Aufgaben zugewiesen: 1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Mitgliedern; 2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis; 3. die Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge; 4. die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und den Lehrlingen.
Die Innungen dürfen aber ihre Wirksamkeit noch auf andere den Mitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen ausdehnen, insbesondere auf: 1. Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge; 2. Gesellen- und Meisterprüfungen; 3. Gründung von Kassen zur Unterstützung der Mitglieder und deren Angehörigen, ihrer Gesellen, Lehrlinge und Arbeiter in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit; 4. Errichtung von Schiedsgerichten zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Meistern und Gesellen oder Arbeitern; 5. Einrichtung eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.
Den Innungen ist das Recht der juristischen Persönlichkeit beigelegt. Mitglieder können nur solche Personen werden, welche entweder das betreffende Gewerbe selbständig betreiben oder betrieben haben oder in einem dem Gewerbe angehörigen Großbetriebe als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung beschäftigt sind oder gewesen sind, und die in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäftigten Handwerker.
Die Errichtung einer Zwangsinnung muß auf Antrag der Beteiligten angeordnet werden, sobald 1. die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden der Einführung des Zwanges zustimmt; 2. der Bezirk der Innung so begrenzt ist, daß kein Mitglied durch die Entfernung seines Wohnortes vom Sitze der Innung behindert wird, am Genossenschaftsleben teilzunehmen und die Innungseinrichtungen zu benutzen; 3. die Zahl der im Bezirke vorhandenen beteiligten Handwerker zur Bildung einer lebensfähigen Innung ausreicht. Mitglieder der Zwangsinnung sind kraft Gesetzes alle diejenigen, die das Gewerbe, für das die Innung errichtet ist, als stehendes Gewerbe selbständig betreiben, mit Ausnahme des fabrikmäßigen Betriebes; auch können solche Kleinbetriebe ausgeschlossen werden, in denen der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge gehalten werden. Der Wirkungskreis der Zwangsinnung ist im allgemeinen derjenige der freien Innung, nur können die Mitglieder zur Teilnahme an Unterstützungseinrichtungen mit Ausnahme der gesetzlichen Krankenkassen nicht gezwungen werden, und außerdem darf die Innung gemeinsame Geschäftsbetriebe nicht errichten, muß sich vielmehr hinsichtlich der Veranstaltungen zur Förderung der gemeinsamen, gewerblichen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder, wie Vorschußkassen, gemeinsame Ein- und Verkaufsgeschäfte u. dgl., darauf beschränken, sie anzuregen und aus dem angesammelten Vermögen zu unterstützen, während Beiträge zu diesem Zwecke nicht erhoben werden dürfen. Die Innung darf ferner ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise ihrer Waren oder Leistungen oder in der Annahme von Kunden nicht beschränken; die Entwickelung der Zwangsinnung zum Kartell ist mithin verboten.
Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehende Innungen kann ein gemeinsamer Innungsausschuß gebildet werden, dem die Vertretung der gemeinsamen Interessen der beteiligten Innungen obliegt und besondere Rechte und Pflichten dieser Innungen übertragen werden können. Dem Ausschusse kann durch die Zentralbehörde das Recht der juristischen Persönlichkeit verliehen werden.
Zur Vertretung der Interessen des Handwerks ihres Bezirkes sind durch Verfügung der Landeszentralbehörde Handwerkerkammern zu errichten. Die Mitglieder werden durch die Handwerkerinnungen und diejenigen Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen, welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgen und mindestens zur Hälfte aus Handwerkern bestehen, gewählt. Aufgaben der Kammer sind 1. die Regelung des Lehrlingswesens; 2. Ueberwachung der bezüglichen Vorschriften; 3. Mitteilungen und Erstattung von Gutachten an die Behörden; 4. Beratung von Wünschen und Anträgen, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren, sowie Erstattung von Jahresberichten hierüber; 5. Bildung von Prüfungsausschüssen für Gesellenprüfungen sowie von Beschwerdeinstanzen. Die Kammern sollen in allen wichtigen, die Gesamtinteressen des Handwerks oder einzelner Zweige desselben berührenden Angelegenheiten gehört werden. Sie sind befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge zu treffen, sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. Die Innungen und Innungsausschüsse müssen den Anordnungen der Kammern Folge leisten. Für jede Kammer ist ein staatlicher Kommissar zu bestellen, der bei allen Verhandlungen zuzuziehen ist und das Recht hat, die gefaßten Beschlüsse mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden.
Innungen, welche nicht derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, können zu Innungsverbänden zusammentreten. Diese haben die Aufgabe, zur Wahrnehmung der Interessen der in ihnen vertretenen Gewerbe die Innungen, Innungsausschüsse und Handwerkerkammern in der Verfolgung ihrer gesetzlichen Aufgaben, sowie die Behörden durch Vorschläge und Anregungen zu unterstützen. Sie sind befugt, den Arbeitsnachweis zu regeln, Fachschulen zu errichten und zu unterstützen sowie für die Mitglieder der Innungen und deren Angehörige Kassen zur Unterstützung in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitslosigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit zu errichten. Durch Beschluß des Bundesrates kann den Innungsverbänden das Recht der juristischen Persönlichkeit beigelegt werden.
Endlich hat die deutsche Unfallversicherung in den Berufsgenossenschaften[238] Unternehmervereinigungen geschaffen, denen alle Beteiligten kraft Gesetzes angehören. Die Genossenschaften haben das Recht der juristischen Persönlichkeit und zerfallen in der Regel in örtlich abgegrenzte Sektionen mit einer gewissen Selbständigkeit. Ihre wichtigste Aufgabe ist die Feststellung der Entschädigungen der Versicherten oder ihrer Angehörigen. Gegen dieselbe ist Berufung an das Schiedsgericht mit Rekurs an das Reichsversicherungsamt zulässig. Daneben aber haben die Genossenschaften die Befugnisse, Vorschriften zur Verhütung von Unfällen zu erlassen und deren Befolgung durch Beauftragte zu überwachen, sowie Ordnungsstrafen zu verhängen. Die Mitglieder müssen nicht allein diesen Anordnungen Folge leisten und den Beauftragten den Zutritt zu ihren Betriebsstätten gestatten, sowie ihre Bücher und Listen vorlegen, sondern haben ferner sowohl bei einem Unfalle die erforderliche Auskunft zu geben als auch jährlich Listen einzureichen, aus denen die beschäftigten Personen und die von ihnen verdienten Löhne und Gehälter zu ersehen sind. Die Genossenschaftsvorstände haben von der ihnen übertragenen Macht einen ausgiebigen Gebrauch gemacht, und vielfach ist von den Unternehmern darüber geklagt, daß diese aus ihren eigenen Reihen hervorgegangenen Organe an Strenge und Schneidigkeit hinter staatlichen Behörden nicht zurückständen.
Die Einrichtung der Berufsgenossenschaften ist von großer prinzipieller Bedeutung, insofern sie den ersten Versuch der Neuzeit darstellt, die Organisation des gewerblichen Lebens mittels gesetzlichen Zwanges durchzuführen. Daß man bei ihrer Einführung die Absicht hatte, ihre Wirksamkeit nicht auf die Unfallversicherung zu beschränken, ergiebt sich schon aus der die Grundlage der ganzen Arbeiterversicherung bildenden kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881, wenn dort „der engere Anschluß an die realen Kräfte des Volkslebens und das Zusammenfassen der letzteren in der Form korporativer Genossenschaften unter staatlichem Schutz und staatlicher Fürsorge“ als der Weg bezeichnet wird, den Aufgaben des christlichen Volkslebens gerecht zu werden. Noch deutlicher ist dies ausgesprochen in der Begründung des Entwurfes vom 8. Mai 1882, wenn es dort im Anschluß an die Ausführung, daß „die Gesamtheit der als notwendig erkannten wirtschaftlichen und sozialen Reformen nur mit Hülfe einer genossenschaftlichen Organisation der Industrie und des Gewerbes durchgeführt werden“ könne, weiter heißt: „Die Organisation wird demnächst unschwer auch die für die Lösung der größeren auf diesem Gebiete vorliegenden Aufgaben erforderliche weitere Ausbildung erhalten können.“