Mitglieder des Bundes können sämtliche in Berlin und seinen Vororten bestehende Vereinigungen von Arbeitgebern werden, welche durch Arbeitsnachweise und ähnliche Einrichtungen, bei denen eine Mitwirkung der Arbeitnehmer ausgeschlossen ist, eine wirksame Kontrolle über selbige ausüben.
Die Aufnahme in den Bund erfolgt auf schriftlichen Antrag.
Ueber die Zulassung entscheidet die Bundesversammlung durch einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Die Vereinigung hat durch schriftliche Erklärung sich den Satzungen zu unterwerfen. Gegen Vereinigungen, welche den satzungsmäßig erlassenen Anordnungen des Bundes nachzukommen sich weigern, kann von der Generalversammlung der Ausschluß verhängt werden. Für den Austritt ist eine sechsmonatliche Kündigung vorgeschrieben. In der Generalversammlung hat jede Vereinigung auf je 1000 beschäftigte Arbeiter eine Stimme bis zur Höchstzahl von zehn Stimmen. Nach demselben Maßstabe werden die Verwaltungskosten verteilt. Der Vorstand besteht aus Vorsitzendem, Schriftführer, Schatzmeister und deren Stellvertretern.
Der Bund steht auf gleichem sozialpolitischen Standpunkte wie der Hamburger, insbesondere will er freilich für ungelernte, insbesondere ländliche Arbeiter und Dienstboten kommunale Arbeitsnachweise anerkennen, fordert aber hinsichtlich der gelernten Arbeiter die Arbeitsvermittlung für den Arbeitgeber als Ausfluß seines Rechtes, unlautere Elemente, welche Zucht und Ordnung stören, aus ihren Werkstätten zu entfernen, wobei der Arbeitgeber zugleich die Rechte der arbeitswilligen Arbeiter gegenüber dem immer mehr hervortretenden Terrorismus ihrer Kollegen vertrete.
Es ist übrigens in Aussicht genommen, einen Fonds anzusammeln, aus welchem kleinere Betriebe in Streikfällen zu unterstützen sind.
3. Arbeitgeberverband Flensburg[243].
Auch in Flensburg hat sich im Jahre 1897 ein Arbeitgeberverband gebildet, der nach seinem Statut den Zweck verfolgt, „die Interessen der Arbeitgeber gemeinsam zu vertreten, gegenüber den Organisationen der Arbeitnehmer und deren unberechtigten Forderungen“.
Als Mittel zur Erreichung des Zwecks soll in erster Linie die Verpflichtung dienen, daß kein Mitglied des Verbandes streikende, wegen Streik entlassene oder in Aussperrung befindliche Arbeiter eines anderen Verbandsmitgliedes beschäftigen oder unterstützen darf. — Im Falle eines eingetretenen Streikes hat das davon betroffene Mitglied die Namen sämtlicher Arbeiter sofort dem Vorstande schriftlich zu melden. Der Vorstand hat diese Arbeiterlisten auf dem schnellsten Wege den übrigen Verbandsmitgliedern mitzuteilen. Ist ein solcher Arbeiter irrtümlich von einem Mitgliede angenommen, so ist derselbe sofort wieder zu entlassen. Außerdem soll es dem Vorstande überlassen sein, weitere geeignet scheinende Mittel zu beschließen.