Dem Verbande gehören zur Zeit folgende Vereine an:
„Hamburger Innungs-Ausschuß“, „Baugewerks-Innung Bauhütte >Hamburg's<“, „Verband der Eisenindustrie Hamburgs“, „Verein der Ewerführerbaase von 1874“, „Verein der Hamburger Quartiersleute“, „Caffeehandelvereinigung“, „Verein der Stauer Hamburg-Altona“, „Vereinigung der Gärtner Hamburg-Altona“, „Verein der Chemischen Industrie von Hamburg-Altona“, „Verein der Cigarrenfabrikanten von 1890“, „Verein Hamburger Reeder“, „Verein der Kornumstecherfirmen Hamburgs“, „Verein der Importeure engl. Kohlen“, „Verein der Kesselreinigerbaase“, „Verein der Schiffsmaler und Schiffsreiniger“, „Verein des Holzgewerbes von Hamburg-Altona“, „Verein der Schiffsmakler und Schiffsagenten“, „Innungs-Ausschuß Altona“, „Verein der Segelmacherbaase von Hamburg-Altona“.
Jeder Verein hat auf je 1000 Arbeiter eine Stimme. Die Vertreter der Vereine bilden die Verbandsversammlung, das einzige Organ des Verbandes, die den Vorsitzenden, die Schriftführer, den Kassenführer und deren Vertreter, sowie die Mitglieder des Vertrauensrates der Darlehenskasse wählt. Der jetzige Vorsitzende ist Hermann Blohm, Inhaber der Firma Blohm & Voß[240].
2. Bund der Arbeitgeberverbände Berlins[241].
Das Beispiel des Hamburg-Altonaer Verbandes hat anregend auch auf die Berliner Industriellen gewirkt, und so ist am 18. Januar 1899 auf Anregung der Vereinigung der Berliner Metallwarenfabrikanten[242] der in der Ueberschrift genannte Bund begründet, dem sofort sechs Vereinigungen beigetreten sind, während von vier anderen der Anschluß bestimmt zu erwarten ist. Der Vorsitzende ist der Fabrikant A. Heegewaldt.
Nach seinen Statuten bezweckt der Bund einen engeren Zusammenschluß der einzelnen Arbeitgeberverbände behufs gemeinschaftlicher Abwehr unberechtigter Forderungen der Arbeitnehmer und gemeinschaftlicher Behandlung derjenigen Fragen, welche im Verhältnis zu den Arbeitnehmern das Interesse der Gesamtheit der Arbeitgeber berühren.
Die Selbständigkeit der einzelnen Vereinigungen oder Verbände soll keineswegs beschränkt werden.
Zur Erreichung dieses Zweckes soll dienen:
Ausschluß derjenigen Arbeiter, welche in den Betrieben einzelner Vereinigungen nicht beschäftigt werden dürfen, von der Beschäftigung in anderen Bundesbetrieben.
Schaffung gemeinschaftlicher Einrichtungen zur gegenseitigen Unterstützung bei Arbeitseinstellungen und ähnliches zur Erreichung der Bundeszwecke.