Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Eintrittsgelder und regelmäßige Beiträge von 1% der anrechnungsfähigen Löhne, doch können noch besondere Umlagen ausgeschrieben werden.
In Thätigkeit ist der Verein bis jetzt erst einmal getreten, wo die betreffende Firma auf bare Unterstützung verzichtete und schließlich eine Einigung erzielt wurde.
5. Bergischer Fabrikantenverein[245].
Veranlaßt durch einen Streik der Feilenhauer hat sich im Jahre 1890 der Bergische Fabrikantenverein in Remscheid gebildet. Ordentliche Mitglieder können nur Fabrikanten der Kreise Remscheid, Solingen, Mettmann, Lennep, Elberfeld, Barmen, Gummersbach, Wipperfürth und der angrenzenden Kreise werden, welche in eigenen Werkstätten industrielle Erzeugnisse herstellen und in der Regel nicht weniger als 10 Arbeiter beschäftigen. Das Stimmrecht richtet sich nach der Zahl der Arbeiter.
Obgleich die Veranlassung zur Gründung ein Streik war, hat der Verein bisher doch überwiegend seine Aufgabe darin gesehen, die Wünsche der Mitglieder in Betreff der Zoll- und Handelsverträge, Verkehrsangelegenheiten, Musterschutz, Patentschutz u. s. w. bei den Verwaltungsbehörden zu vertreten. In das Verhältnis zu den Arbeitern hat er nur insoweit eingegriffen, als er eine Fabrikordnung und Bestimmungen über Zwangssparkassen für jugendliche Arbeiter aufgeteilt und den Mitgliedern als Muster empfohlen hat. Ob der Verein als solcher bei etwaigen Streitigkeiten zwischen den Arbeitern und Arbeitgebern als Organ der Letzteren auftreten wird, ist nach Ansicht des jetzigen Vorsitzenden zweifelhaft und kaum zu erwarten.
6. Die Streikversicherungsgesellschaft Industria[246].
Eine besondere und ausführlichere Darstellung verlangt die in der Ueberschrift genannte Gesellschaft wegen ihrer hervorragenden sozialpolitischen Bedeutung, obgleich sie schon jetzt nicht mehr der Gegenwart, sondern der Geschichte angehört. Der Gedanke einer Streikversicherung ist nicht neu, einzelne Unternehmungen dieser Art sind schon früher versucht[247], aber nicht allein waren dieselben auf einzelne Gegenden und Betriebszweige beschränkt, sondern sie haben auch eine besondere Bedeutung nicht erlangt. Die „Industria“ wollte dagegen alle Zweige der Industrie und ganz Deutschland umfassen, ja in ihren Statuten ist sogar der Fall vorgesehen, daß Mitglieder außerhalb Deutschlands wohnen. Der Gedanke der Gründung ist zunächst angeregt von dem Fabrikbesitzer O. Weigert in Berlin, und zwar innerhalb des „Bundes der Industriellen“[248], der denn auch die weitere Ausführung in die Hand nahm. Nachdem das eingesetzte Komitee in den Sitzungen vom 8. Juni und 4. September 1897 die einleitenden Schritte beraten und zum Vorsitzenden den Kommerzienrat Wirth in Leipzig ernannt hatte, wurde in der Sitzung vom 28. Oktober 1897 die Gründung endgültig vollzogen.
Die Gesellschaft führte die Firma „Industria, Versicherungs-Aktiengesellschaft gegen Verluste durch Arbeitseinstellung“ und hatte ihren Sitz in Berlin. Gegenstand des Unternehmens ist, „gegen Prämien Versicherung zu gewähren gegen Verluste, welche durch Streiks der im Betriebe beschäftigten Arbeiter dem Betriebsunternehmer zugefügt werden, und eventuell Rückversicherung aller Art zu gewähren“. Das Grundkapital beträgt 5 Millionen Mark. Als Streik im Sinne der Versicherungsbedingungen gilt „jede Arbeitseinstellung und die infolge derselben etwa bedingte Aussperrung“. Die Entschädigungspflicht der Gesellschaft beschränkt sich auf Erstattung der Generalunkosten, des Verlustes an Material und der etwa entfallenden Konventionalstrafen während des Streiks bis zur Dauer von 4 Monaten. Grundsätzlich soll die Entschädigung nur gezahlt werden bei Streiks, bei denen die Spaltung des Unternehmers von der Gesellschaft als gerechtfertigt anerkannt wird. Deshalb ist vorgeschrieben, daß der letztere bei Ausbruch eines Streiks nicht allein innerhalb 3 Tagen die Gesellschaft benachrichtigen und deren Vermittelung herbeiführen, sondern, wo ein Gewerbegericht oder eine entsprechende Behörde besteht, ein Einigungsverfahren beantragen muß. Nur wenn dieses „infolge Weigerung der Arbeiter überhaupt nicht zustande gekommen ist oder ohne Verschulden des Versicherten zu einer Einigung nicht geführt hat“, wird die Entschädigung gezahlt. Der Schiedsspruch des Einigungsamtes ist für die Gesellschaft bindend, sofern der Versicherte die Zuziehung eines Vertreters derselben als Vertrauensmann nach § 63, Ziff. 3 des Ges. vom 29. Juli 1890 beantragt hat. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet eine besondere Schätzungskommission. Ansprüche des Versicherten gegen Dritte gehen auf die Gesellschaft über, die auch Prozesse wegen Verfallener Konventionalstrafen auf ihre Rechnung zu führen hat.
Ueber die Berechtigung des Unternehmens ist bei Bekanntwerden des Planes sofort ein heftiger Streit entbrannt. Liegen demselben die Anschauungen zu Grunde, die nicht allein in dem Gründungsberichte behauptet, sondern von dem geistigen Urheber Weigert in einer Versammlung des „Bundes der Industriellen“ vom 15. November 1897 näher ausgeführt sind, so kann nicht allein die Berechtigung des Planes nicht bestritten werden, sondern er verfolgt sogar einen Gedanken, von dem in erster Linie die friedliche Lösung des Interessengegensatzes zwischen Arbeiter und Unternehmer zu erhoffen ist, nämlich der Notwendigkeit der beiderseitigen Organisation. Weigert nimmt seinen Ausgang von der durch die Gewerbeordnung von 1869 erfolgten Aufhebung der früheren Koalitionsverbote und dem Rechte der Arbeiter, zum Zwecke der Erlangung günstigerer Lohn- und Arbeitsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Er behauptet, es würde ein Leichtes gewesen sein, diese von vornherein in friedliche Bahnen zu lenken, wenn einsichtige, humane Arbeitgeber zusammengetreten wären, um Wege zu finden, wie durch eine Organisation der Arbeitgeber sowohl wie der Arbeiter Streitigkeiten aus dem Arbeitsverträge friedlich beizulegen seien. Statt dessen hätten die meisten Arbeitgeber sich mit dem Gedanken der Gleichberechtigung des Arbeiters hinsichtlich des Arbeitsvertrages nicht befreunden können und sich zu jeder Arbeiterorganisation feindlich gestellt. Die Folge dieses Verhaltens sei gewesen, daß die sozialdemokratische Partei die wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter ihren politischen Bestrebungen dienstbar gemacht habe und daß Hunderttausende in ihr Lager getrieben seien, die sich unter anderen Umständen niemals zu den Grundsätzen der Sozialdemokratie bekannt haben würden. Jetzt suchten die letzteren das Koalitionsrecht der Arbeiter zu einem Zwecke auszunutzen, für den es nicht gegeben sei, nämlich nicht günstigere Lohn- und Arbeitsbedingungen zu erzielen, sondern ein Mitbestimmungsrecht über Entlassung bezw. Wiederanstellung von Arbeitern, Werkführern und Beamten, sowie über die Annahme und Ablehnung von Aufträgen seitens der Unternehmer und auf ein ausschließliches Recht die Einführung bestimmter Feiertage zu verlangen, wie sie denn auch die Einführung eines einheitlichen Maximalarbeitstages und die Abschaffung der Akkordarbeit für alle Gewerbe forderten. Trotzdem treffe die Schuld an den jetzigen unerfreulichen Verhältnissen nicht ausschließlich die Arbeiter, sondern ebenso die Arbeitgeber und die öffentliche Meinung, die, anstatt unpolitische Gewerkvereine in ihrem Eintreten für berechtigte Arbeiterforderungen zu unterstützen, vielmehr sie bekämpften und darauf ausgingen, jede Organisation der Arbeiter zu zerstören, hierdurch aber der Sozialdemokratie ungezählte Anhänger zuführten. Aus diesen Gründen sei eine Einschränkung des Koalitionsrechts durch verschärfte Strafgesetze zu verwerfen und die Abhülfe in einer straffen, möglichst einheitlichen Berufsorganisation der Arbeitgeber zu sehen. Diese solle grundsätzlich die Anbahnung eines gedeihlichen Zusammenwirkens mit den Arbeitern bezwecken und deshalb vor allem auf Schaffung allgemein geltender Arbeitsordnungen, auf kostenlosen Arbeitsnachweis, auf Durchführung der Arbeiterausschüsse für alle Betriebe und auf einen Zwang hinwirken, daß bei ausbrechenden Streitigkeiten unter allen Umständen beide Parteien vor einem Einigungsamte zu erscheinen und ihren Standpunkt zu vertreten hätten, wobei gleichzeitig auf eine amtliche Feststellung der dem Streite zu Grunde liegenden thatsächlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen sei, weil, falls wirklich eine Einigung nicht zu erreichen sei, schon diese Klarstellung zu einer Beruhigung der Gemüter führen werde. Um der Aufwerfung von Machtfragen seitens der Arbeiter zu begegnen, solle die Versicherung eintreten.
Man braucht nicht jeden Satz dieser Ausführungen zu unterschreiben und wird dennoch anerkennen müssen, daß dieselben von einem das Durchschnittsmaß der meisten heutigen Unternehmer weit überragenden sozialpolitischen Verständnisse getragen werden, daß sie den modernen Geist atmen, wie er in den kaiserlichen Erlassen vom 4. Februar 1890 zum Ausdruck kommt, auf die sie denn auch ausdrücklich Bezug nehmen.