Aber vielleicht war es gerade dieser Umstand, der das Unternehmen vielen Industriellen verdächtig machte, wenigstens teilte Weigert in der Generalversammlung des Bundes der Industriellen vom 10. Oktober 1898 mit, gerade die Vorschrift über die zwangsweise Anrufung des Einigungsamtes und die damit gegebene Zuziehung von Arbeitern zu gütlichen Verhandlungen habe einen großen Teil des Unternehmertums vor den Kopf gestoßen, indem darin ein unberechtigter Eingriff in die freie Selbstbestimmung und eine Schmälerung der Autorität des Unternehmers gefunden sei. Jedenfalls zeigte sich nach kurzer Zeit daß das Unternehmen dasjenige Maß von Unterstützung nicht fand, auf das es angewiesen war, und so mußte schon am 7. Juli 1898 die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden. »Ein schöner, stolzer Plan war damit gefallen, die Sozialdemokratie, aus deren Preßäußerungen bei Gründung der „Industria“ deutlich herauszulesen war, mit welcher Angst sie dem Grundstein zu dem neuen, großen, geplanten Gebäude eines festeren Zusammenschlusses des Unternehmertums entgegensah, und die bereits zu dem Mittel eines großen Generalstreiks geraten hatte, behufs Sprengung der neuen Gesellschaft, konnte nunmehr wieder erleichtert aufatmen und triumphierend auf die Zersplitterung ihrer Gegnerschaft hinweisen[249].

Uebrigens hat das Unternehmen auch im Auslande großes Interesse gefunden, und in Dänemark, Schweden und Norwegen haben industrielle Kreise, die schon während des Bestehens der Gesellschaft mit ihr Fühlung gesucht hatten, den Plan aufgegriffen, auf dem bezeichneten Wege vorzugehen.

b) Vereinigungen einzelner Berufszweige[250].
I. Bergbau

1.

Schon nach dem großen Kohlenarbeiterstreik von 1889 hat man im Bergbau begonnen, sich gegen Arbeiterstreiks zu schützen. So besteht seit einer Reihe von Jahren ein Ausstandsversicherungsverband des Oberbergamtsbezirks Dortmund, der Ende 1891 105 Zechen mit einer Förderung von jährlich 30975847 Tonnen Kohlen, d. h. die Mehrzahl der Zechen und 4/5 der gesamten Förderung umfaßte und ein Vermögen von 1454924 Mk. besaß, auch im Jahre 1891 230000 Mk. an Entschädigungen gezahlt hatte[251].

Da alle Versicherungsgesellschaften der staatlichen Genehmigung bedürfen, so haben die Staatsbehörden Veranlassung gehabt, zu diesen Vereinigungen Stellung zu nehmen. Dies ist geschehen in einem Erlasse des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom 14. März 1892, in dem die Notwendigkeit betont ist, Arbeitgeber und Arbeitnehmer hierbei nach gleichen Grundsätzen zu behandeln. Hiernach werden für die Genehmigung folgende Bedingungen aufgestellt:

1.Die Satzungen müssen Vorsorge treffen, daß die Entschädigungen oder Unterstützungen nur solchen Teilnehmern ausgezahlt werden, welche nachweisen, daß sie über die Streitigkeiten, durch welche der Ausstand veranlaßt worden ist, ein Einigungsverfahren vor dem zuständigen Gewerbegerichte beantragt haben, dieses Verfahren aber infolge der Weigerung des Gegners nicht zustande gekommen ist oder ohne Verschulden der den Anspruch Erhebenden zur Beilegung des Streites nicht geführt hat. In Fällen, in denen ein zuständiges Gewerbegericht nicht vorhanden ist, muß der Nachweis geführt werden, daß der Versuch eines Einigungsverfahrens auf einem anderen, näher zu bezeichnenden Wege gemacht worden und ohne Verschulden des den Anspruch Erhebenden erfolglos geblieben ist.
2.Der Aufsichtsbehörde muß die Befugnis eingeräumt werden, von allen Verhandlungen, Büchern und Rechnungen der Kasse selbst oder durch einen Kommissar Einsicht zu nehmen. Die Kasse hat jährlich einen Rechnungsabschluß vorzulegen, aus welchem die Zahl der Mitglieder, die vereinnahmten Beträge und die geleisteten Unterstützungen zu ersehen sind.

2.

Das Beispiel von Dortmund hat an anderen Orten Nachfolge gefunden. So schlossen im Juni 1892 die Oelsnitz-Gersdorf-Lugauer Steinkohlenbergwerke einen Vertrag, nach welchem Arbeiter, die 1. die vorgeschriebene Kündigung nicht innehalten und auf Wunsch entlassen werden, 2. auf einem Werke, ohne die im § 80 unter b 1–6 des Berggesetzes vom 16. Juni 1868 aufgeführten Gründe für sich zu haben, von der Arbeit wegbleiben oder dieselbe verlassen, 3. nach Erlangung ihres Attestes resp. Lohnrestes sich in so roher oder ungebührlicher Weise betragen, daß ihre Aufführung durch Laufzettel bekannt gegeben wird, 4. aus einem der in § 90 unter a 1–11 des Berggesetzes aufgeführten Gründe sofort entlassen werden, auf keinem der betreffenden Werke bei Konventionalstrafe in Arbeit genommen werden dürfen.