3.
Aehnliche Zwecke verfolgt der „Magdeburger Braunkohlenbergbauverein“, der die Bergreviere Magdeburg und Halberstadt, die Herzogtümer Anhalt und Braunschweig, sowie „etwa unmittelbar anstoßende Gebiete“ umfaßt. Nach dem „Neuen Grundgesetz“ des Vereins vom 10. Juli 1890 bezweckt derselbe „durch geschlossenes Handeln die gemeinschaftlichen Interessen des Braunkohlenbergbaues zu wahren und zu heben, schädigende Einflüsse von demselben abzuhalten, etwa hervortretenden berechtigten oder unberechtigten Arbeiterbewegungen gegenüber Stellung zu nehmen, vorhandenen Mißständen abzuhelfen und überhaupt alles zu tun, was zum Wohle und Nutzen der Braunkohlenindustrie im allgemeinen und in lokaler Beziehung notwendig erscheint“.
Ueber das „Verhalten der Vereinswerke bei Arbeiterausständen“ bestimmt § 10:
„Tritt auf einem Werke eine Arbeitseinstellung ein und gelingt es demselben nicht, zu einer Einigung mit seinen Arbeitern zu gelangen, so ist es verpflichtet, sofort an die benachbarten Werke und an den Geschäftsführer des Vereins von dem Streike Nachricht zu geben und die beteiligten Arbeiter namhaft zu machen, während die Vereinswerke sich verpflichten, solche ihnen namhaft gemachte Arbeiter bis nach der Beschlußfassung der sofort einzuberufenden Vereinsversammlung nicht in Arbeit zu nehmen. Der Generalversammlung steht die Beschlußfassung in Bezug auf die Begegnung der Arbeitseinstellung mit 2/3 Majorität der Anwesenden zu“.
Nach § 11 behalten sich die Vereinswerke vor, „um Arbeiterausständen vorzubeugen, jederzeit ihnen geeignet scheinende Verabredungen und Beschlüsse zu fassen, wie sie andererseits aber auch sich für verpflichtet halten, das Wohl der auf den Vereinswerken beschäftigten Arbeiter in zweckentsprechender Weise durch gemeinschaftliches Vorgehen zu fördern“.
II. Metallindustrie.
In der Metallindustrie sind solche Vereinbarungen sehr häufig.
1.
An der Spitze steht der bereits erwähnte „Gesamtverband Deutscher Metallindustrieller“.