Er verfolgt nach § 1 seiner Satzungen von 1891 den Zweck:

„1.das Wohl der in der deutschen Metallindustrie beschäftigten Arbeiter fortgesetzt werkthätig zu fördern,
2.unberechtigte Bestrebungen der Arbeitnehmer, welche darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen einseitig vorzuschreiben und insbesondere die zu diesem Zwecke geplanten oder veranstalteten Ausstände gemeinsam abzuwehren und in ihren Folgen unschädlich zu machen,
3.andere wirtschaftliche, die gemeinsamen Interessen berührende Fragen zu beraten und die Anschauungen des Verbandes in geeigneter Weise zur Geltung zu bringen.“

Jeder örtliche Verband oder Verein, der gleiche Zwecke verfolgt, kann als Bezirksverband Mitglied des Gesamtverbandes werden. Mit anderweitigen Vereinigungen verwandter Art sind besondere Abkommen zulässig.

Die Bestimmungen über das „Verfahren bei Ausständen und Sperren“ lauten:

§ 21.

„Die Entscheidung darüber, ob ein Ausstand im Sinne dieser Satzungenvorliegt, bezw. ob zur Bekämpfung eines drohenden oder ausgebrochenenAusstandes gemeinsame Maßregeln der Arbeitgeber über die Grenzen eineseinzelnen Bezirkes hinaus nötig sind, ist Sache des Bezirksvorstandes, indessen Bezirk der Ausstand droht oder ausgebrochen ist.

Die Frage, ob ein Ausstand als Gesamtausstand oder als Einzelausstandzu behandeln ist, ist ebenfalls durch die betreffenden Bezirksverbändezu entscheiden. Als Grundsatz gilt dabei, daß ein Gesamtausstand fürein bestimmtes Fach vorliegt, wenn der größere Teil der Arbeiter diesesFaches im Bezirke die Arbeit niederlegt, während alle anderen Ausständeals Einzelausstände zu behandeln sind.

In den Satzungen der einzelnen Verbände muß vorgeschrieben sein,daß die Entscheidung über obige zwei Fragen einer Körperschaft, die ausmindestens fünf Mitgliedern besteht, übertragen wird und daß bei der Beschlußfassungdie an dem ausgebrochenen Ausstande unmittelbar Betroffenenin der eigenen Sache keine Stimme haben“.

§ 22.„Ist in einem Bezirksverbande ein Ausstand im Sinne des § 21 festgestelltund hält derselbe zur Bekämpfung dieses Ausstandes Maßregeln fürnötig, welche über die Grenzen seines Bezirkes hinausgehen, so hat derselbeunverzüglich dem Gesamtverbande hiervon Mitteilung zu machen.
Im Falle eines Gesamtausstandes ist dabei anzugeben:
a)die Ursache des Ausstandes,
b)die Zeit des Beginnes,
c)das Arbeitsfach.
Im Falle eines Einzelausstandes außerdem:
d)der Name der betreffenden Betriebe,
e)die Namen und sonstigen Personalien der ausständischen Arbeiter.“
§ 24.„Der Gesamtverband hat nach der gemäß § 22 erhaltenen Anzeige unverzüglichden übrigen Bezirksverbänden die erforderlichen Mitteilungenzu machen und im Falle eines Einzelausstandes die namentlichen Listender ausständischen Arbeiter (Ausstandslisten) in einer der Mitgliederzahlder Bezirksverbände entsprechenden Anzahl zu übersenden. Die gleichenMitteilungen bezw. namentlichen Listen hat der Gesamtverband den ihmangeschlossenen anderweitigen Vereinigungen sowie den unmittelbar beigetretenenEinzelmitgliedern zugehen zu lassen.“
§ 25.„Die Bezirksverbände haben ihren Mitgliedern die ihnen gemäß § 24 vomGesamtverbande zugegangenen Mitteilungen und Listen unverzüglich zuzustellenund sind die Mitglieder verpflichtet, die als ausständigbezeichneten Arbeiter nicht einzustellen. Die gleiche Verpflichtungliegt den dem Gesamtverbande unmittelbar beigetretenen Einzelmitgliedernob. Dieselbe ist auch den dem Gesamtverbande sich anschließendenanderweitigen Vereinigungen aufzuerlegen.

Erlischt ein Ausstand, so ist dies von dem Bezirksverbande, welcherdie Aussperrung beantragt hat, sofort dem Vorstande des Gesamtverbandesanzuzeigen. Dieser hebt durch umgehende Mitteilung an die Bezirksverbände,sonstige Vereinigungen und Einzelbetriebe die Aussperrungder ausständisch gewesenen Arbeiter auf.“

§ 26.„Gegen Arbeiter, welche infolge der von Arbeitern verhängten Sperren dieArbeit niedergelegt haben, ist entsprechend den in § 21–26 enthaltenenBestimmungen zu verfahren.“
§ 27.„Den dem Gesamtverbande angehörenden Bezirksverbänden und Einzelbetriebensteht das Recht zu, neu eintretenden Mitgliedern gegenüber diein § 25 auferlegte Verpflichtung abzulehnen.“

Neben dem Gesamtverbande giebt es in der Metallindustrie auch noch eine Reihe von örtlich begrenzten Vereinen, die zum Teil dem Gesamtverbande angehören, zum Teil aber auch selbständig sind.

Ziele und Aufgaben sind in den Statuten ganz ähnlich, wie in dem Statute des Gesamtverbandes bezeichnet. Aber während nach dem letzteren jeder Ausstand, sofern er nicht beigelegt wird, ohne weiteres die Unterstützung des Verbandes findet, ohne daß dieser in eine Prüfung über die Berechtigung eintritt, ist eine solche Prüfung in mehreren der Einzelverbände vorgesehen.

2.

So bezweckt der „Verband der Metallindustriellen für Nürnberg, Fürth und Umgebung“ nach seinem Statut vom 30. November 1893 freilich einerseits „die Interessen der Arbeitgeber zu wahren und dieselben in Einklang zu bringen mit den berechtigten Bestrebungen der Arbeitnehmer unter thunlichster Förderung dieser Bestrebungen“, auch „Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach Kräften zu einem beide Parteien befriedigenden Resultat zu führen und zu erledigen, sowie das Wohl der bei den Mitgliedern beschäftigten Arbeiter fortgesetzt werkthätig zu fördern“, andererseits aber auch „unberechtigte Bestrebungen der Arbeitnehmer, welche darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen einseitig vorzuschreiben und insbesondere die zu diesem Zwecke geplanten oder veranstalteten Ausstände gemeinsam abzuwehren und in ihren Folgen unschädlich zu machen“. Ueber das Verfahren sind eingehende Vorschriften gegeben. Wird in einem Verbandswerke ein Ausstand oder eine Sperre erklärt, so hat der Besitzer sofort dem Vorstande Mitteilung zu machen. Dieser stellt eine Untersuchung darüber an, ob den Arbeitgeber ein Verschulden trifft, und wenn die Entscheidung dahin ausfällt, daß den Forderungen der Arbeiter nachzugeben sei, so hat der Fabrikant sich dem zu unterwerfen und die beschlossene Bewilligung der gestellten Forderung der Arbeiter durch Anschlag zur Kenntnis der letzteren zu bringen. Im entgegengesetzten Falle tritt der Verband für den Arbeitgeber in der Weise ein, daß er dessen Aufträge auf die übrigen Fabriken verteilt. Weigern sich die Arbeiter, dieselben auszuführen, so sind sie sofort zu entlassen, auch kann der Verband eine teilweise oder allgemeine Arbeitssperre anordnen. Jedes Mitglied hat durch Wechsel eine Kaution zu hinterlegen, die nach der Anzahl der beschäftigten Arbeiter 1000 bis 7000 Mk. beträgt. Bei Zuwiderhandlungen kann bis zu dieser Höhe eine Strafe festgesetzt werden.