3.
Ganz ähnlich ist die Angelegenheit von dem Verbande der Metallindustriellen Magdeburgs und Umgegend geregelt. Der Verband verfolgt noch seinem Statute den Zweck: 1. „die Interessen der Arbeitgeber zu wahren und im Einklang zu bringen mit den berechtigten Bestrebungen der Arbeitnehmer unter thunlichster Förderung dieser Bestrebungen, unberechtigten Forderungen der Arbeitnehmer oder eines besonderen Faches derselben oder gemeinsam entgegenzutreten, selbst wenn auch nur ein Mitglied des Verbandes davon betroffen wird, jedenfalls aber Streiks oder Sperren der Arbeitnehmer gemeinsam abzuwehren; 2. den Anschluß an bestehende ähnliche Verbände zu suchen und die Einrichtung solcher in anderen Städten anzustreben; 3. Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Kräften zu einem beide Parteien befriedigenden Resultate zu führen und zu erledigen; 4. wirtschaftliche, die gemeinsamen Interessen berührende Fragen zu besprechen.“
Ueber die näheren Umstände und das Verfahren sind besondere Ausführungsbestimmungen erlassen, aus denen folgendes zu erwähnen ist: „Bei Klagen der Arbeiter über Fabrikeinrichtungen, Fabrikordnungen und Lohnverhältnisse, ist der Fabrikherr zur sorgfältigen Prüfung und eventuellen Abstellung derselben verpflichtet. Bei Meinungsverschiedenheiten hierüber unterwerfen sich die Verbandsmitglieder dem Ausspruche des Ausschusses des Verbandes. In diesem Falle soll der Ausschuß eine Untersuchung einleiten und verpflichtet sein, beide Parteien zu hören.“ Für den Fall, daß es trotzdem zu einem Ausstande oder einer Sperre kommt, sind Bestimmungen getroffen, die sich mit denen des Nürnberger Verbandes fast wörtlich decken. Um die Durchführung der vom Verbande gefaßten Beschlüsse zu sichern, ist jedes Mitglied verpflichtet, im Zuwiderhandlungsfalle für den Kopf der bei ihm beschäftigten Arbeiter eine Vertragsstrafe von 30 Mk. zu zahlen und muß einen Solawechsel in der entsprechenden Höhe hinterlegen. Diese Strafgelder werden benutzt, um die Unkosten und Schäden zu tilgen, die den vertragstreu gebliebenen Mitgliedern durch die Arbeiterbewegung entstanden sind.
4.
Noch ausführlicher sind die Satzungen der Vereinigung der Berliner Metallwarenfabrikanten vom 5. Oktober 1896. Zweck derselben ist:
Das Organ der Vereinigung ist die Vertrauenskommission, gegen deren Beschlüsse eine Berufung an die Generalversammlung stattfindet; doch können auch besondere Beamte angestellt werden. Falls ein Betrieb von einem Streik betroffen wird, so sind diejenigen Mitglieder, die einen gleichartigen Betrieb haben, verpflichtet, dem vom Streik betroffenen Betriebe durch Lieferung der notwendigen Arbeit helfend zur Seite zu stehen. Auf Antrag des betreffenden Unternehmers hat die Vertrauenskommission das Recht, sofort bis zu 10% der gleichartigen Arbeitskräfte der nicht vom Streik betroffenen gleichartigen Betriebe zu diesem Zwecke in Anspruch zu nehmen, auch die Preisfestsetzung vorzunehmen. Die zur Lieferung von Arbeit Verpflichteten haben diese zum Herstellungpreise mit einem Maximalzuschlage von 25% zu liefern. Ausständige Arbeiter dürfen in keinem Betriebe des Verbandes beschäftigt werden. Im übrigen sind die Befugnisse der Kommission, die Strafen und die Kautionsleistung ähnlich geordnet, wie bei dem Nürnberger Verbande, insbesondere hat die Kommission das Recht, die Arbeiter über den Grund ihrer Beschwerden zu vernehmen und falls sie diesem stattgiebt, muß der Unternehmer sich ihrer Entscheidung unterwerfen.
5.
Auf Anregung des Vereins der Metallwarenfabrikanten ist in einer von dem Obermeister zusammenberufenen Versammlung, die am 18. Dezember 1896 tagte, auch eine „Vereinigung der Berliner Klempner, Kupferschmiede, Gas- und Wasser-Installateure und verwandter Berufszweige“ gebildet, die jedem Mitgliede die Beschäftigung ausständiger Arbeiter bei 50 Mk. Strafe für jeden Fall verbietet. Wird ein Mitglied von einen Streik betroffen, so kann die Vertrauenskommission von je 5 bei den anderen Mitgliedern beschäftigten Arbeitern einen zur Lieferung von Streikarbeit beanspruchen, für die höchstens 25% Zuschlag berechnet werden darf. Weigert sich ein Arbeiter, die Streikarbeit zu übernehmen, so wird er als Streikender betrachtet. Um die Durchführung dieser Maßregeln zu sichern, muß jedes Mitglied nach der Zahl der beschäftigten Arbeiter Kaution durch Sichtwechsel hinterlegen.
6.