Auch der Verein der Kupferschmiedereien Deutschlands, der am 10. Mai 1891 begründet ist und seinen Wohnsitz in Hannover hat, bezweckt u. a. „gemeinsame Abwehr unberechtigter Ansprüche der Arbeitnehmer“ und „geeignete Einwirkung auf die Arbeitgeber zur Erfüllung berechtigter Wünsche der Arbeitnehmer“. „Jedes Mitglied ist verpflichtet, unter keinen Umständen Gesellen Arbeit zu geben, die bei einem Vereinsmitgliede unberechtigterweise die Arbeit niedergelegt haben bezw. in Ausstand getreten sind, solange ihnen nicht durch den Vorstand die Mitteilung zugegangen ist, daß die betreffenden Arbeiter wieder eingestellt werden dürfen. Es ist Sache der Bezirksvereine, die nötige Sicherheit für die Erfüllung dieser Verpflichtung von seiten ihrer Mitglieder zu beschaffen, wenn nöthig durch Einforderung eines zu hinterlegenden Geldbetrages, welcher bei Nichterfüllung der Vorschriften dieses Paragraphen ganz oder teilweise an die Vereinskasse verfällt. Die Frage, ob eine Arbeitseinstellung als unberechtigt anzusehen ist, ist von dem Bezirksvorstande auf Anzeige des betreffenden Vereinsmitgliedes unter genauer Prüfung der Verhältnisse nach Pflicht und Gewissen zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung hat, sofern es sich nicht um einen allgemeinen Ausstand handelt, das unmittelbar betroffene Mitglied keine Stimme. Die von einem Ausstande betroffenen Mitglieder haben sofort bei Ausbruch desselben dem Bezirksvorstande eine namentliche Liste der ausständischen Arbeiter zu übergeben. Erkennt der Bezirksvorstand den Ausstand als unberechtigt an, so hat derselbe

a)die Namen der ausständischen Mitglieder sofort den Mitgliedern im Bezirke mitzuteilen,
b)dem Vereinsvorstande sofort eine Abschrift des Verzeichnisses zu übersenden.

In dem Verzeichnisse sind die Personalverhältnisse möglichst genau anzugeben. Der Vereinsvorstand hat die ihm zugehenden Ausstandslisten schleunigst in einer der Mitgliederzahl entsprechenden Anzahl an die übrigen Bezirksvereine zu senden. Bei Ausständen von größerem Umfange hat der Vereinsvorstand mit Hilfe der Bezirksvorstände alle diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche zur Bekämpfung des Ausstandes geboten erscheinen.

Sämtliche Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den ihnen bekannt gegebenen Anordnungen des Vereinsvorstandes in solchen Fällen unweigerlich Folge zu leisten. Es ist die Pflicht des Vereinsvorstandes, in Ausstandsfällen nach Möglichkeit auf eine gütliche Beilegung des Ausstandes hinzuwirken. Ist ein Ausstand erloschen bezw. beigelegt, so hat der Vereinsvorstand und die Bezirksvorstände auf möglichst schnellem Wege durch Mitteilung an die Vereinsmitglieder die Aussperrung der Arbeiter aufzuheben.“

7.

Eine fernere Vereinigung dieser Art ist der „Verband Berliner Metallindustrieller“, die nach dem Berichte der Vertrauenskommission vom 16. Februar 1898 am Schlusse des Jahres 1897 119 Mitglieder mit 24500 Arbeitern zählte. Die in der Generalversammlung vom 16. Dezember 1897 angenommenen Satzungen stimmen, was den Zweck des Verbandes betrifft, im übrigen wörtlich überein mit den bereits mitgeteilten der Vereinigung Berliner Metallwarenfabrikanten (Ziff. 1–6) nur bezeichnen sie als Aufgabe noch weiter die Errichtung und Unterhaltung einer Arbeitsnachweisestelle, zu deren Benutzung die Mitglieder verpflichtet sind. Sobald ein Streikfall vorliegt, ist den Streikenden der Arbeitsnachweis zu versagen. Sonst ist das Verfahren bei Streitigkeiten mit den Arbeitern ebenso geregelt, wie bei den Metallwarenfabrikanten.

8.

Gleiche Zwecke verfolgt auch der im Juni 1897 gegründete Verband der Metallindustriellen Württembergs. Auch er beabsichtigt „eine wirksame Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen der Verbandsmitglieder zu organisieren, namentlich zur Abwehr gegen unberechtigte Bestrebungen der Arbeitnehmer, die Arbeitsbedingungen einseitig vorzuschreiben, zugleich aber auch zur Abstellung berechtigter Beschwerden der Arbeiterschaft in den Verbandsfabriken.“ Nach § 11 des Statutes ist jedes Verbandsmitglied, bei dem ein Streik ausbricht, verpflichtet, dem Verbandsvorstande sofort seine Lohn- und Arbeitsverhältnisse darzulegen. Dieser hat erforderlichenfalls nach Anhörung von Arbeitern der betreffenden Fabrik darüber zu beschließen, ob der Streik berechtigt ist oder nicht. Erklärt der Vorstand den Streik für nicht berechtigt, so darf kein Verbandsmitglied einen streikenden Arbeiter in seinem Betriebe beschäftigen und muß einen aus Versehen eingeteilten Arbeiter alsbald wieder entlassen; der Vorstand hat für Bekanntmachung der Namen der streikenden Arbeiter zu sorgen.

9.

Auch der Verband der Metallindustriellen in Halle a. d. S. und Umgegend bezweckt neben der Verfolgung der gemeinsamen Interessen insbesondere die gemeinsame Abwehr derjenigen Forderungen der Arbeiter, welche darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen in den Betrieben der Metallindustrie einseitig zu regeln. Jedes Mitglied hat für je 50 beschäftigte Arbeiter eine Stimme. Der Verband hat bei Streitigkeiten eines Mitgliedes mit seinen Arbeitern darüber zu entscheiden, ob die Notwendigkeit einer gemeinsamen Abwehr vorliegt. Die Mitglieder haben von einer Forderung auf Lohnerhöhung oder einer Streikandrohung seitens ihrer Arbeiter sofort dem Vorstande Anzeige zu machen. Kein Mitglied darf innerhalb der nächsten sechs Tage einen wegen Streiks oder Streikandrohung entlassenen Arbeiter eines anderen Mitgliedes beschäftigen. Entscheidet der Vorstand, daß der Fall einer gemeinsamen Abwehr vorliege, so dauert dieses Verbot fort. Die durch Streik betroffenen Mitglieder sollen seitens der übrigen durch Aushülfelieferungen zu Vorzugspreisen unterstützt werden; weigern sich die Arbeiter, solche Arbeiten auszuführen, so werden sie als Streikende behandelt. Im äußersten Falle ist die Verbandsversammlung befugt, mit ¾ Mehrheit die Einstellung des Betriebes in allen Verbandswerken zu beschließen. Jedes Mitglied hat wegen Erfüllung der Verbandsbeschlüsse eine Sicherheit von 300 Mk. für jede ihm zustehende Stimme zu hinterlegen.