Den Anfang machten die Braunschweiger Bierbrauereien, indem sie Ende 1892 einen Verband gründeten, dessen Statuten folgendes bestimmen[253]: „Treten bei einem Mitglied Thatsachen hervor, welche den Ausbruch eines Boykotts wahrscheinlich machen, so ist die fragliche Brauerei verpflichtet, dies sofort unter genauer Darlegung der Verhältnisse dem Vorsitzenden anzuzeigen, welcher seinerseits sofort eine Versammlung, über die bis dahin die strengste Verschwiegenheit zu beobachten ist, einberuft. Alsdann beschließt die Versammlung, ob die schwebende Angelegenheit in Güte oder auf dem Zwangswege zu erledigen ist. Der Majoritätsbeschluß ist für die betroffene Brauerei bindend. Sollte eine gütliche Beilegung nicht erfolgen und infolgedessen von den hiesigen Sozialdemokraten eine Brauerei in Verruf erklärt werden, so treten zum Schutze der Brauerei folgende Bestimmungen in Kraft. Sämtliche Brauereigeschäfte entlassen das gesamte Arbeitspersonal mit Ausnahme bestimmter Personen. Wer von den entlassenen Arbeitskräften welche in Dienst nimmt, zahlt eine Konventionalstrafe von 10000 Mk. Bierfahrer einer anderen Brauerei dürfen bei Meidung der gedachten Konventionalstrafe nicht vor Ablauf von 3 Monaten nach Beendigung des Boykotts eingestellt werden. Von den entlassenen Leuten, insbesondere den Bierfahrern, ist während der Dauer des Boykotts jede Hülfeleistung verboten, selbst eine Begleitung der Geschirre ist auch ohne Lohngewährung oder anderweitige Vergütung nicht gestattet. Wer dies wissentlich zuläßt, zahlt ebenfalls die obengedachte Konventionalstrafe. Die Fälligkeit einer Konventionalstrafe ist durch die Versammlung mit zwei Drittel Majorität auszusprechen. Die Betroffenen haben sich der Abstimmung zu enthalten. Sollte bei einer Brauerei ohne Wissen der leitenden Persönlichkeit ein Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen vorkommen, so wird die gedachte Konventionalstrafe erst dann fällig, wenn nicht am Tage nach schriftlicher Aufforderung von seiten des Vorsitzenden dem Mangel abgeholfen ist. Für jeden Hektoliter Bier, welchen die boykottierte Brauerei infolge des Boykotts weniger verkauft, wird der betreffenden Brauerei vom Vereine eine Entschädigung von 3 Mk. gezahlt. Der Ersatzanspruch und demgemäß auch die Beitragspflicht beginnt mit dem Monate, in welchem der Boykott verhängt wird. Existieren Zweifel über das Datum, so bestimmt die Versammlung mit absoluter Majorität, welcher Zeitpunkt als Beginn des Boykotts zu betrachten ist. Das Ende eines Boykotts wird als eingetreten betrachtet: 1. wenn der wirkliche Absatz der boykottierten Firma während zweier aufeinanderfolgender Monate weniger als 6% hinter dem rechnungsmäßig gefundenen Soll-Absatze zurückbleibt, 2. wenn die gegen die boykottierte Firma verhängten Maßregeln betreffenderseits ausdrücklich zurückgenommen werden, 3. wenn die Versammlung es mit Einstimmigkeit (die boykottierte Firma hat sich der Stimmabgabe zu enthalten) beschließt. Wird der Boykott gegen sämtliche verbundene Brauereien erklärt, so tritt die hier vereinbarte Entschädigungspflicht nicht in Wirkung.“

2.

Das Vorgehen der Braunschweiger Brauereibesitzer gab den Anstoß zu einer ähnlichen Thätigkeit in ganz Deutschland. Zunächst beschlossen die norddeutschen Brauerei-Industriellen in einer am 22. September 1894 in Friedrichroda abgehaltenen Versammlung die Gründung eines Abwehrverbandes und eines Garantiefonds zum Schutze gegen Boykotts, dessen Statut angenommen wurde. Wo Lokalverbände nicht bestehen, soll auf ihre Gründung und auf ihren Anschluß an den Zentralverband hingewirkt werden.

3.

Die bayrischen Brauereien sind diesem Beispiele gefolgt, indem aus dem bayrischen Brauerbunde heraus, dessen Mitgliederzahl 126 beträgt, am 21. Januar 1895 ein „Schutzkartell gegen Verrufserklärungen“ gegründet wurde, dem 26 Brauereien beitraten.

Die Art des Eingreifens ergiebt sich aus folgenden Statutenbestimmungen. Betrifft ein Boykott, auf welchen das Statut Anwendung findet, das Mitglied eines Ortsverbandes, so ist die Lieferung von Bier an Kunden der boykottierten Brauerei sämtlichen Mitgliedern des gesamten Landesverbandes während der Dauer des Boykotts und noch fernere 6 Monate lang untersagt, jedoch kann der Vorstand ausnahmsweise die Lieferung gestatten und die Bedingungen, insbesondere die seitens des Lieferanten dem Boykottierten zu leistende Entschädigung festsetzen. Die Durchführung dieser Bestimmung ist durch eine Vertragsstrafe von 10 Mk. für jedes statutenwidrig gelieferte Hektoliter Bier gesichert, deren Mindestsatz jedoch 1000 Mk. beträgt. Als geliefert gilt schlechthin der auf die betreffende Zeit, bis die Einstellung der Lieferung nachgewiesen ist, berechnete Teil der Jahreslieferung der boykottierten Brauerei. Jedes Mitglied hat für jede 100 Hektoliter des von ihm im Jahre 1894 verbrauchten Malzes fünf Wechsel in Höhe von je 20 Mk. zu hinterlegen.

4.

Am 15. Februar 1895 wurde endlich der für ganz Deutschland bestimmte „Zentralverband deutscher Brauereien gegen Verrufserklärungen“ gegründet, dem zunächst folgende Einzelverbände beitraten: 1. Verband Berliner Brauereien, 2. Verband der Brauereien Leipzigs und Umgegend, 3. Verband der Brauereien Magdeburgs und Umgegend, 4. Verband Braunschweiger Brauereien, 5. Verein der Brauereien von Hannover und Umgegend, 6. Verband der Brauereien von Bremen und Umgegend, 7. Verband der Brauereien von Dresden und Umgegend, 8. der Lokalverband der Brauereien von Halle a. S. und Umgegend. Später haben sich dem Zentralverbande noch eine Reihe anderer Vereine angeschlossen, so daß ihm zur Zeit 15 Lokalverbände angehören. Sowohl der Zentralverband wie die Lokalverbände beschränken sich auf die Abwehr von Verrufserklärungen, gleichviel, ob diese von Arbeitern oder von Gastwirten und anderen Konsumenten ausgehen. Eine Antistreikvereinigung bilden sie deshalb nicht. Den Anlaß zur Gründung gaben, wie schon bemerkt, die in den Jahren 1890 bis 1895 häufig seitens der Sozialdemokratie über einzelne Brauereien verhängten Boykotts, die mit den Lohnverhältnissen meistens nicht in unmittelbarer Beziehung standen, sondern am häufigsten mit Streitigkeiten über Hergabe von Sälen zu Versammlungslokalen zusammenhingen.

Der Zweck des Zentralverbandes ist, diejenigen Entschädigungen, welche die einzelnen Verbände nach Maßgabe ihrer Statuten ihren Mitgliedern zu gewähren haben, gemeinschaftlich zu tragen. Das Recht der Einmischung in den Streit selbst hat er nur, wenn der betreffende Lokalverband darum nachsucht doch muß ihm jederzeit über den Stand der Verhandlungen Auskunft gegeben werden. Bei dem Ersatze findet nur derjenige Schaden Berücksichtigung, den die durch den Boykott betroffenen Mitglieder der Lokalverbände durch verminderten Bierabsatz erlitten haben. Maßgebend für die Berechnung sind die Satzungen der Lokalverbände, doch darf die Entschädigung keinesfalls 3 Mk. für das Hektoliter übersteigen. Während der Dauer eines Boykotts dürfen die Mitglieder eines Lokalverbandes mit Kunden boykottierter Mitglieder anderer Lokalverbände keine neue Geschäftsverbindung anknüpfen, auch sind erstere verpflichtet, ihre Lieferungen an ihre bisherigen Abnehmer, sofern dieselben gleichzeitig Kunden boykottierter Mitglieder anderer Lokalverbände sind, in denjenigen Grenzen zu halten, welche dem bisherigen Umfange der Geschäftsverbindung mit den betreffenden Abnehmern entsprechen. Wenn Mitglieder der Lokalverbände diesen Bestimmungen zuwider handeln, so haben diejenigen Lokalverbände, denen sie angehören, an den Zentralverband für jedes Hektoliter Bier, welches der Verpflichtung entgegen geliefert ist, eine Strafe von 5 Mk. zu entrichten.

Der Zentralverband hat übrigens auch ein Normalstatut für die Lokalverbände beschlossen, dessen Zugrundelegung er fordert. Aus demselben sind folgende Bestimmungen hervorzuheben: