Jede dem Verbande angehörige Brauerei giebt durch die Thatsache des Beitrittes die Erklärung ab, daß sie von dem Zeitpunkte ab, zu welchen sie Ansprüche der in den folgenden Paragraphen gedachten Art geltend macht, dem Rechte entsagt, Verhandlungen über die Aufhebung eines über sie verhängten Boykotts selbst oder durch einen andern Beauftragten, als den Verband, zu führen. Durch die an den Verband gerichtete Ankündigung, aus einem Boykott Ansprüche geltend machen zu wollen, erteilt die boykottierte Brauerei zugleich dem Verbande Auftrag und Vollmacht, diese Verhandlungen für sie und in ihren Namen zu führen und die Bedingungen der Aufhebung des Boykotts mit verbindlicher Kraft für sie zu vereinbaren. Bei den Verhandlungen hat die boykottierte Brauerei kein Stimmrecht. Ein Verbandsmitglied, welches ohne Ermächtigung des Verbandes Verhandlungen über Aufhebung der Boykotts führt, verliert alle Rechte gegen den Verband. Jede boykottierte Brauerei erhält während der Dauer des Boykotts für dasjenige Quantum Bier, welches sie vom Tage ihrer Anmeldung ab nachweislich infolge des Boykotts weniger als bisher absetzt, für jedes Hektoliter vom Verbande eine im Statut festgesetzte Entschädigung. Die nicht boykottierten Brauereien sind befugt, die Bierlieferungen an die Kunden boykottierter Brauereien zu übernehmen, jedoch verpflichtet, dafür während des Boykotts die festgesetzte Vergütung für jedes Hektoliter an den Verband zu zahlen. Als Kunde gilt der Abnehmer, der wenigstens 2 Monate lang vor Beginn der Boykotterklärung ganz oder teilweise sein Bier von der betreffenden Brauerei bezogen hat, und zwar auch dann, wenn er nach der Boykotterklärung sein Bier eine Zeit lang, jedoch nicht länger als 2 Monate, von einer oder mehreren anderen Brauereien bezogen hat. Ist ein Boykott zufolge Beschlusses des Vorstandes aufgehoben, so muß diejenige Brauerei, welche an Stelle der boykottierten an Kunden der letzteren Bier geliefert hat, diese Lieferungen sofort einstellen. Das Verbot der Weiterlieferung erlischt jedoch nach Ablauf von 3 Monaten seit Aufhebung des Boykotts. Soweit nicht eine besondere Entschädigungspflicht einzelner Brauereien vorliegt, werden die zu leistenden Entschädigungen durch Beiträge aller dem Verbande angehörigen Brauereien, also einschließlich der Boykottierten, nach dem Maße der im letzten Betriebsjahre versteuerten Malzmengen aufgebracht. Zur Sicherheit für Erfüllung der statutenmäßigen Verpflichtungen hat jede Brauerei einen Solawechsel in Höhe des statutenmäßig bestimmten Betrages für jede 1000 Zentner der versteuerten Malzmenge zu hinterlegen. In dem Normalstatut ist eine Vorschrift darüber nicht enthalten, ob die Vereine sich die Befugnis vorbehalten, über die Frage, ob die boykottierte Brauerei in dem der Boykottierung zu Grunde liegenden Streite im Rechte oder im Unrechte ist, ein Urteil zu fällen, doch nehmen nach der Praxis die Vereine eine solche Befugnis in Anspruch; sie stützen sich auf § 16 der Statuten, nach dem der Ausschluß aus dem Verbande gegen eine Brauerei verfügt werden kann, „die den Zwecken des Verbandes vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwiderhandeln, insbesondere ihre Boykottierung absichtlich herbeigeführt haben[254].“

Uebrigens beweisen gerade die Verhältnisse im Brauereigewerbe, daß eine beiderseitige Organisation nicht im geringsten ein Hindernis bildet für ein gutes Verhältnis beider Teile. In Berlin bestand schon seit 1890 ein gemeinschaftlicher Arbeitsnachweis unter Leitung eines aus einer gleichen Anzahl von Vertretern beider Teile gebildeten Kuratoriums. Bei Beginn des großen Boykotts am 15. Mai 1894 wurde derselbe aufgelöst, aber als am 24. Dezember 1894 Friede geschlossen wurde, setzte man den gemeinsamen Arbeitsnachweis sofort wieder in Kraft, indem man gegen früher, wo über den Vorsitz nichts bestimmt war, die Verbesserung einführte, daß man einen unparteiischen Vorsitzenden (Dr. Freund) an die Spitze stellte. Seitdem ist das anfangs auf beiden Seiten vorhandene Mißtrauen so völlig geschwunden, daß bei der am 15. Januar 1899 abgehaltenen öffentlichen Versammlung des Braugewerbes einstimmig die Fortdauer beschlossen wurde.

IV. Textilindustrie.

1.

In der Textilindustrie ist von besonderem Interesse der Verein zur Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Tuchfabrikanten zu Cottbus, und da die dortigen Erfahrungen als typisch anzusehen sind, so mögen sie hier etwas ausführlicher wiedergegeben werden[255].

Bis 1890 war das Verhältnis zwischen Unternehmern und Arbeitern ein durchaus friedliches, aber Anfang 1890 brach in einer Fabrik, die sogar infolge der bei ihr eingeführten Kammgarnfabrikation höhere als die Durchschnittslöhne zahlte, der erste Streik aus. Die Fabrikanten führten dies zurück auf Einflüsse zugewanderter sächsischer und österreichischer Weber und die sozialdemokratische Agitation; ein Führer der letzteren soll sogar in einer Versammlung geäußert haben, ein allgemeiner Streik habe keine Aussicht, es müsse vielmehr eine Fabrik nach der anderen abgeschlachtet werden. Diese Aeußerung verursachte große Aufregung unter den Fabrikanten, und es fanden eine Reihe von Versammlungen derselben statt, die aber anfangs kein greifbares Ergebnis haben zu wollen schienen; insbesondere scheute man sich vor der Einräumung eines durch Wechselhinterlegung gesicherten Zwangsrechtes gegen die Mitglieder. Endlich aber siegte die entschiedenere Richtung, und am 18. Januar 1890 wurde ein Statut vereinbart, das in der That eine strenge Disciplin sicherte. Dessen Hauptinhalt ist folgender:

Zweck des Vereines ist, ungerechtfertigten Maßnahmen der in den beteiligten Tuchfabriken beschäftigten Arbeiter, namentlich unberechtigten Arbeitseinstellungen im ganzen oder in einzelnen Fabriken, entgegenzutreten, andererseits aber auch Streitigkeiten zwischen einzelnen Fabrikanten und ihren Arbeitern, welche zu Arbeitseinstellungen führen könnten, nach Möglichkeit abzuhelfen. Die leitende Kommission besteht aus 12 Personen, von denen je 4 seitens der nach der Größe ihres Betriebes in 3 Klassen abgestuften Vereinsmitglieder, der 13. aber, der kein Tuchfabrikant sein darf, von der Kommission selbst gewählt wird. Die Kommission entscheidet in allen Fällen mit einer Mehrheit von mindestens 8 Stimmen; „wird eine solche nicht erreicht, so gilt die den Arbeitern günstigste Meinung als maßgebend.“ Mit derselben Mehrheit kann auch in besonders wichtigen Fällen die Einberufung des ganzen Vereins beschlossen werden, der dann nach den 3 Klassen abstimmt. Die Kommission hat nicht allein auf Antrag eines Vereinsmitgliedes einzugreifen, sondern auch die Arbeiter haben das Recht, Beschwerden, die zu einer Arbeitseinstellung führen könnten, bei ihr vorzubringen und ihre Entscheidung anzurufen. In beiden Fällen hat die Kommission eine fachgemäße Prüfung vorzunehmen, Mängel, die sich dabei herausstellen, zu beseitigen und insbesondere den berechtigten Klagen der Arbeiter abzuhelfen. Dabei hat sie das Recht, zur Klarstellung des Sachverhaltes die Bücher des beteiligten Fabrikanten einzusehen. Die Kommission tritt mit den Arbeitern in unmittelbare Verbindung. Wollen sich diese der getroffenen Entscheidung nicht fügen, so ist die Kommission berechtigt, „die Einstellung des maschinellen Betriebes der Fabriken sämtlicher Vereinsmitglieder zu beschließen,“ d. h. also, eine Generalaussperrung anzuordnen. Persönlich beteiligte Kommissionsmitglieder sind von der Mitwirkung ausgeschlossen. Zur Sicherstellung der Folgeleistung, zu der jedes Vereinsmitglied sich verpflichtet, ist für jeden von ihm beschäftigten Webstuhl ein Wechselaccept über 300 Mk. zu hinterlegen, und die Kommission hat das Recht, falls sie einen Ungehorsam feststellt, die Inkurssetzung zu beschließen. Der eingegangene Betrag wird zu gemeinnützigen Zwecken verwendet, die von der Kommission zu bestimmen sind. Der Beitritt zu dem Verein ist für ein Jahr bindend, sofern nicht bis zum 1. Oktober Kündigung erfolgt.

Da fast sämtliche Fabrikanten dem Verein beitraten, so verfügte derselbe über eine bedeutende Macht, und der erste Erfolg war, daß die Arbeiter den Streik sofort bedingungslos aufgaben, ohne daß die Kommission in Thätigkeit hätte zu treten brauchen. Auch in der nächsten Zeit kamen keine Streitigkeiten vor, und erst im Mai 1895 hatte die Kommission zum erstenmal Gelegenheit, in einen Streik, der in der größten Fabrik ausgebrochen war, einzugreifen. Sie gelangte damals nach Einsicht der Lohnlisten und längeren Verhandlungen mit Arbeitern zu dem Ergebnisse, den betreffenden Fabrikanten zu weitgehenderer Nachgiebigkeit gegen die Arbeiterforderungen und insbesondere zur Wiederaufnahme aller Streikenden ohne Unterschied zu veranlassen. Umgekehrt war der Erfolg im folgenden Jahre. Am 15. Februar 1896 brachen in mehreren Fabriken Streiks aus, aber die zum Einschreiten aufgeforderte Kommission gelangte nach einigen Versuchen, eine Einigung herbeizuführen, zu der Ansicht, daß es auf einen allgemeinen Streik abgesehen sei. So entschloß sie sich, von dem statutengemäßen Gewaltmittel Gebrauch zu machen, und ordnete an, daß am 21. Februar alle Vereinsmitglieder ihren sämtlichen Arbeitern zum 7. März zu kündigen hätten. Die so eingeleitete Aussperrung dauerte 6 Wochen und konnte nur gegen heftigen Widerstand aufrecht erhalten werden, aber schließlich siegte die Beharrlichkeit, und am 20. April wurde die Arbeit ohne wesentliche Zugeständnisse wieder aufgenommen, nur 50 Agitatoren wurden von der ferneren Beschäftigung ausgeschlossen. So energisch man hier vorgegangen war, so hatte man sich doch nicht auf den vielfach beliebten Standpunkt gestellt, daß nur die beteiligten Arbeiter selbst zu Verhandlungen legitimiert seien, sondern die Kommission hatte in ausgedehnter Weise auch mit andern Personen, die ihre Vermittelung anboten, ja sogar mit sozialdemokratischen Reichstagsabgeordneten verhandelt. Eine andere interessante Erscheinung dieses Streiks ist, daß nach Angabe der Fabrikanten die Arbeiter das Ziel gehabt haben sollen, den Verein der ersteren zu sprengen; im allgemeinen pflegt der Versuch, die gegnerische Organisation zu zerstören, nur von seiten der Unternehmer auszugehen.

Der Verein hat auch in der seitdem verflossenen Zeit eine erfolgreiche Wirksamkeit entfaltet, insbesondere hat man eine sehr wichtige Maßregel beschlossen, nämlich sowohl Mindestlöhne wie Höchstlöhne aufzustellen, die für jedes Vereinsmitglied verbindlich sind. Dieselben werden allerdings den Arbeitern nicht mitgeteilt, lassen auch einen gewissen Spielraum, aber ihre Ueber- oder Unterschreitung wird mit Verlust des Schutzes des Vereins bestraft. Das Gleiche gilt hinsichtlich einer von der Kommission für alle beteiligten Fabriken eingeführten gemeinsamen Arbeitsordnung, in der unter Beseitigung der früher vielfach üblichen, wesentlich längeren Arbeitszeit diese auf täglich 11 Stunden festgesetzt ist. Gegen die Feier des 1. Mai ist man mit sofortiger Entlassung eingeschritten.