2.

Kann der Verein in Cottbus bereits auf eine ereignisreiche Thätigkeit zurücksehen, so befindet sich dagegen der Fabrikantenverein zu Aachen-Burtscheid noch mitten in einer Entwickelung, deren Abschluß bis jetzt nicht abzusehen ist. Derselbe ist im Jahre 1889 gegründet, indem ihm 65 von den dort vorhandenen 73 Fabrikanten beitraten. Nach seinem Statut vom 16. November 1889 bezweckt er im allgemeinen „die Förderung gemeinsamer Interessen“, hat aber von Anfang an neben anderen Dingen, wie Bekämpfung der Fabrikdiebstähle, Abwehr der auf Wollzoll hinauslaufenden agrarischen Forderungen, Erstrebung einheitlicher Verkaufsbedingungen, Stellungnahme gegen staatliche Belastung der Unternehmerschaft und Herbeiführung günstiger Zollverträge auch die Verhütung ungesetzlicher Arbeitsunterbrechungen durch die Arbeiter zum Gegenstande seiner Thätigkeit gemacht.

Nach dem mir vorliegenden Berichte[256] ist auch hier das bis zu den 60er Jahren sehr patriarchalische Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitern durch fremde Weber aus der Pfalz und Sachsen gestört, die insbesondere unter den jungen Leuten Anhang fanden. Allmählich wurde diese Richtung gegen ihr erstes Auftreten etwas gemäßigter und hat mehrfach in Gemeinschaft mit den christlich-sozialen Vereinen Streiks durchgeführt. Das Ergebnis ist stets da, wo es sich um Lohnerhöhungen handelte, der Sieg der Arbeiter gewesen, nur Streiks, die sich um andere Dinge drehten und zu Kraftproben gebraucht wurden, gingen verloren. Die Arbeitgeber haben hierbei wenig Solidaritätsgefühl bewiesen, so daß regelmäßig derjenige, gegen den sich der Streik richtete, in der Gefahr stand, nicht allein seine Kunden, sondern auch seine eingeschulten Arbeiter an seine Konkurrenten zu verlieren, ja man kam zu der Erkenntnis, daß selbst für den Fabrikationsort die Gefahr entstand, den Betrieb zu Gunsten anderer Orte zu verlieren. Da die Löhne in Sachsen um 2–300 Mk. niedriger sind als in Aachen, so ist die Lage schwierig, und da es bis jetzt nicht gelungen ist, die Arbeitgeber zu einem so kräftigen Mittel, wie die in Cottbus zugelassene gemeinsame Schließung der Betriebe, zu bestimmen, so sahen die Beteiligten sorgenvoll in die Zukunft. In neuester Zeit ist der Vorschlag einer Ausstandsversicherung gemacht, bei der aus gemeinsamen Beiträgen die von einem Streik betroffenen Fabrikanten Schadensersatz erhalten sollen, unter der Voraussetzung, daß der Vorstand ihren Widerstand gegen die Arbeiterforderungen als berechtigt anerkennt und die mit den Arbeitern einzuleitenden Verhandlungen keinen Erfolg haben. Nur hat man bei allen diesen Einrichtungen den Hauptpunkt übersehen, nämlich dahin zu wirken, daß diese Verschiedenheit der Löhne und ihr Einfluß auf die Produktionskosten allmählich beseitigt wird, wie es nur durch eine das ganze Gewerbe umfassende Organisation von Arbeitern und Arbeitgebern geschehen kann.

3.

Dem Beispiele der Tuchfabrikanten in Cottbus sind die Riemenfabrikanten in Barmen gefolgt[257]. Es bestehen dort etwa 120 Riemendrehereien mit etwa 1400 Riementischen und 4000 Gesellen. Schon früher, insbesondere 1890, hatten größere Streiks stattgefunden, bei denen es sich um die Herabsetzung der Arbeitszeit von 11 auf 10 Stunden und Abschaffung der Akkordarbeit handelte. Damals hatten die Fabrikanten durch die bloße Androhung einer allgemeinen Betriebssperre das Scheitern des Streiks herbeigeführt. Im Frühjahre 1893 wiederholte sich der Streik und führte dieses Mal zu der Bildung einer festen Vereinigung der Arbeitgeber, indem am 25. Mai 1893 der „Verein der Riemendrehereibesitzer und Fabrikanten von Flechtartikeln in Barmen-Elberfeld und Umgegend“ gegründet wurde.

Nach dem Statute bezweckt der Verein „die Verhütung und Bekämpfung von Arbeiterausständen in den Betrieben der Mitglieder und deren gegenseitige Unterstützung während der Dauer solcher Ausstände“. Die Mitglieder haben für jeden Riementisch 12 Mk. einzuzahlen; sobald der Fonds unter diesen Betrag sinkt, ist er wieder zu ergänzen. Jedes Mitglied hat einen bei ihm ausbrechenden Streik beim Vorstande anzumelden und erhält dann auf dessen Beschluß nach Ablauf einer Wartezeit von einer Woche wöchentlich für jeden Tisch bezw. Arbeitstag 2 Mk. Entschädigung. Der Beschluß des Vorstandes ist von einer Prüfung „der Lage des Streiks“ abhängig, doch ist nicht bestimmt, welche Voraussetzungen für die Bewilligung oder Verweigerung der Entschädigung maßgebend sind. „Dauert der Streik bei einem oder mehreren Mitgliedern länger als 5 Wochen, so muß die allgemeine Betriebssperre bei allen Mitgliedern ohne vorherigen Generalversammlungsbeschluß eintreten, es sei denn, daß die vom Streik Betroffenen auf die Verhängung der Sperre verzichten. Dieselbe kann aber auch durch den Beschluß einer außerordentlichen Generalversammlung verhängt werden und muß dann nach 14 Tagen eintreten.“ „Während der Betriebssperre müssen die Riementische sämtlicher Mitglieder, soweit dieselben nicht von letzteren selbst bedient werden können, stillgesetzt werden. Meister dürfen beschäftigt werden, allen übrigen Arbeitern und Arbeiterinnen dagegen ist während der Dauer der Sperre der Zutritt zur Fabrik zu untersagen.“ Jedes Mitglied ist zur Durchführung der Beschlüsse verpflichtet und hat zur Sicherung eine Vertragsstrafe von 1000 Mk. für jeden Tisch in Wechseln zu hinterlegen.

Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Fabrikanten und 3 Riemendrehereibesitzern; ein siebentes Mitglied mit beratender Stimme wird von der Handelskammer in der Person ihres Sekretärs entsandt.

Die Gründung des Vereins hatte zur Folge, daß nicht allein der damalige Streik, nachdem lediglich die Sperre angedroht war, binnen kurzem erfolglos erlosch, sondern daß auch seitdem ein weiterer Streik nicht stattgefunden hat.

4.

Einen wesentlich anderen Karakter hat der „Wupperthaler Riemendreher-Verband“. Bezweckte derjenige in Barmen-Elberfeld den Schutz gegenüber den Arbeitern, so will der Wupperthaler Verband statt dessen die Interessen der Riemendrehereibesitzer, die im wesentlichen Hausindustrielle sind, gegen die Fabrikanten schützen, von denen die ersteren ihre Aufträge erhalten. Nach dem Statut ist der Zweck des Verbandes, »die Interessen des Gewerbes in allen Teilen wahrzunehmen, insbesondere das Herabdrücken der Lohnpreise zu verhindern und der Ueberproduktion vorzubeugen. Die Mitgliedschaft steht jedem Riemendrehereibesitzer offen, der einen unbescholtenen Namen hat. Die Wirksamkeit des Verbandes läuft auf ein kollektives Verhandeln hinaus, indem die Vereinbarungen mit den Fabrikanten mit bindender Kraft für jedes Mitglied seitens des Verbandes getroffen werden. Die Durchführung wird durch Hinterlegung von Wechseln in Höhe von 100 Mk. für jeden Riementisch gesichert. Ursprünglich hatte der Verband, der im April 1890 mit 69 Mitgliedern gegründet wurde, sich sogar das Ziel gesteckt, den Zusammenschluß des ganzen Gewerbes durch den Grundsatz der Ausschließlichkeit[258] zu erzwingen, indem wenigstens für den Hauptbetriebszweig, die Herstellung glatter Litzen, den Mitgliedern verboten war, für Fabrikanten zu arbeiten, welche Riemendreher beschäftigen, die nicht zum Verbande gehören, doch ist diese Bestimmung in der Generalversammlung am 3. März 1892 wieder aufgehoben.