V. Tabakindustrie.
Am 6. November 1890 hat sich für Hamburg, Altona, Ottensen und Umgegend ein Verein der Zigarrenfabrikanten gebildet zum Zweck gemeinschaftlicher Abwehr von unbilligen Forderungen seitens der Arbeiterorganisationen. Die Mitglieder garantieren sich gegenseitig gegenüber Eingriffen, welche von Arbeitervereinigungen versucht werden sollten, die Aufrechterhaltung ihrer geschäftlichen Einrichtungen, die Bewahrung ihres Hausrechts, die Freiheit ihrer Dispositionen, sowie Schutz ihrer sonstigen etwa ungerecht angegriffenen Interessen. Die Einrichtung von Institutionen, welche eine friedliche Beilegung von Konflikten anstreben, sind in erster Linie ins Auge gefaßt, aber falls friedliche Mittel nicht anwendbar erscheinen, sind energische Maßregeln zu ergreifen. Es wurde der Grundsatz aufgestellt, daß Arbeiter, welche Fachvereinen nicht angehören, zu schützen sind. Andererseits soll die Freiheit der Arbeiter, Vereinigungen anzugehören, nicht prinzipiell angetastet werden; darauf bezügliche Forderungen dürfen eventuell nur vorübergehend gestellt werden. Jedes Mitglied hat bei Zuwiderhandlung gegen Vereinsbeschlüsse eine Konventionalstrafe von 5000 Mk. verwirkt und eine Sicherheit in dieser Höhe zu hinterlegen. Der jährliche Beitrag beläuft sich auf 150 Mk., alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
VI. Baugewerke[259].
Die Baugewerke nähern sich durch ihren Umfang der Großindustrie und haben deshalb, obgleich sie handwerksmäßig betrieben werden, doch im wesentlichen deren Verhältnisse. Ist es hiernach verständlich, daß auch der Gegensatz zwischen Arbeitern und Arbeitgebern sich hier in gleicher Weise, wie in der Industrie, geltend machte, so hat derselbe thatsächlich schon einen besonders hohen Grad erreicht und Arbeitsstreitigkeiten, insbesondere Streiks und Aussperrungen, sind in den Baugewerken eine sehr häufige Erscheinung. Naturgemäß hat sich deshalb hier auch in größerem Umfange die Organisation der Arbeitgeber entwickelt, ja es ist in neuester Zeit mit Erfolg versucht, dieselbe über ganz Deutschland zu erstrecken und einen einheitlichen Verband zu schaffen. Im folgenden sollen zunächst die bestehenden Einzelorganisationen, soweit mir das Material zugänglich war, vorangestellt und dann die bisherigen Schritte zur Schaffung eines Gesamtverbandes mitgeteilt werden.
A. Oertliche Vereine[260].
1.
Der Arbeitgeberbund für das Maurer- und Zimmerergewerbe von Berlin und den Vororten verfolgt noch seinen Statuten den Zweck, „auf gewerblichem Gebiete, namentlich bei Festsetzung der Lohn- und Arbeitsbedingungen mit den Arbeitnehmern, sich gegenseitig mit Rat und Hülfe zur Seite zu stehen, die Forderungen der Arbeitnehmer zu prüfen und im Falle der Berechtigung zur allseitigen Anerkennung zu bringen, unberechtigten Forderungen aber in wirksamer Weise entgegenzutreten“. Treten an ein Mitglied Forderungen heran, die zu einer Bausperre oder zu einem Ausstande Veranlassung geben können, so ist unverzüglich dem Vorstande Mitteilung zu machen. Erkennt dieser die Forderung als berechtigt an, so ist dem Mitgliede die Regelung der Angelegenheit mit seinen Arbeitern anheimzugeben, wobei der Vorstand die Vermittlerthätigkeit übernehmen kann. Entgegengesetztenfalls tritt der Verein mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln für das Mitglied ein. Diese Mittel können neben anderen Vorkehrungen, deren Kosten aus dem Vereinsvermögen zu bestreiten sind, insbesondere auch darin bestehen, daß die Entlassung sämtlicher auf den Bauplätzen der Vereinsmitglieder beschäftigten Maurer und Zimmerleute angeordnet wird. Jedes Mitglied, welches einem solchen Beschlusse zuwiderhandelt, verwirkt eine Strafe im zehnfachen Betrage seines Jahresbeitrages. Dieser ist gleich 20% der im letzten Jahre gezahlten anrechnungsfähigen Löhne, mindestens aber 10 Mk. Nach der Höhe der Beiträge ist auch das Stimmrecht abgestuft, und zwar von 1 bis 6 Stimmen. Der Verein steht grundsätzlich auf dem Standpunkte, seine Unterstützung nicht zu gewähren, wenn nicht in dem Bauvertrage die Streikklausel d. h. eine Bestimmung aufgenommen ist, daß im Falle eines Streiks die Ablieferungsfrist sich um die Dauer des Streiks verlängert.
Der Verein beschränkt sich aber nicht auf die Regelung ausgebrochener Streitigkeiten, sondern will zugleich auf Gleichmäßigkeit der Arbeitsbedingungen hinwirken. Deshalb hat die regelmäßige jährliche Generalversammlung den ortsüblichen Höchstbetrag der Zeitlöhne zu bestimmen, die für das nächste Jahr von den Vereinsmitgliedern an Maurer und Zimmerleute gezahlt werden dürfen; auch zur Festsetzung der übrigen Arbeitsbedingungen ist die Generalversammlung befugt; und die Mitglieder sind bei Vermeidung der bereits erwähnten Vertragsstrafe zu deren Innehaltung verpflichtet. Dem Verein sind bis jetzt von 1200 Baugewerktreibenden nur etwa 250 beigetreten.
2.