Bund der vereinigten Arbeitgeber der Maurer, Zimmerer und Bauarbeiter in Brandenburg a. H. Derselbe erstrebt: 1) Schutz seiner Mitglieder gegen Uebergriffe, von welcher Seite sie auch kommen mögen. 2) Solidarität der Arbeitgeber bei etwa eintretenden unberechtigten Arbeitseinstellungen, Sperren und Verrufserklärungen. 3) Möglichst einheitliches Handeln in allen Fragen, welche für das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern von grundsätzlicher Bedeutung sind. 4) Vereinigung mit anderen Verbänden, welche gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen. 5) Vertretung von Rechtsstreitigkeiten, die ein allgemeines Interesse für Bauarbeitgeber haben. Beitrittsberechtigt ist jeder unbescholtene Arbeitgeber der Maurer, Zimmerer und Bauarbeiter in Brandenburg a. H. und Umgegend. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der jährliche Beitrag ist 10 Mk. Die Mitglieder haben den von der Generalversammlung mit zwei Drittel aller zum Bunde gehörigen Firmen gefaßten Beschlüssen unweigerlich Folge zu leisten.
Von ausbrechenden Streiks hat der Betroffene sofort den Vorstand zu benachrichtigen, der sogleich einen Bundesbeschluß herbeizuführen hat; bis dahin dürfen die Mitglieder keine Ausständigen beschäftigen. Auf Grund eines nach genauer Untersuchung zu erstattenden Berichts des Vorstandes hat die Generalversammlung endgültig Beschluß zu fassen. Bei Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen kann Ausschluß aus dem Bunde erfolgen.
3.
Verein bremischer Baugewerksmeister. Derselbe bezweckt einerseits „Wahrung und Förderung der Interessen des bremischen Baugewerkmeisterstandes im allgemeinen“ und will andererseits „die gemeinsamen Forderungen der Arbeiter derjenigen Gewerbe, welche dem Verein angehören, prüfen und im Falle der Berechtigung zu allseitiger Anerkennung bringen, unberechtigte Forderungen aber mit dem ganzen Gewichte der Vereinigung zurückweisen“. Mitglied können alle rechtschaffenen Baugewerksmeister, sowie hierbei interessierte Geschäfte und Industrielle werden. Neben dem Eintrittsgelde und dem jährlichen ordentlichen Beitrage von je 3 Mk. ist jedes Mitglied verpflichtet, im Bedarfsfalle einen seinen Verhältnissen entsprechenden außerordentlichen Beitrag zu zahlen, der vom Vorstande festgesetzt wird.
Werden in einem dem Vereine angehörigen Gewerbe Forderungen der Arbeitnehmer, die zu einer Werkstattsperre, einem partiellen oder allgemeinen Streik Veranlassung geben können, gestellt, so ist sofort dem Vorstande des Vereins Mitteilung zu machen. Dieser hat gemeinschaftlich mit der dazu berufenen Kommission dieselben vorzuprüfen auch schleunigst eine Generalversammlung zu berufen und derselben zu berichten.
Erkennen der Vorstand und die Kommission und später die Generalversammlung die Forderung der Arbeitnehmer als berechtigte an, so ist dem betreffenden Gewerbe eine Regelung mit seinen Arbeitern in Gemeinschaft mit der Kommission aufzugeben und zu überlassen; sind die Forderungen unberechtigte, so tritt der Verein voll und ganz für das betroffene Gewerbe ein und kann dafür eventuell auch die außerordentlichen Beiträge benutzen.
Wird ein Streik von seiten der Arbeitnehmer eines oder mehrerer Gewerbe angekündigt, oder ist derselbe bereits ausgebrochen, so kann die sofort zu berufende Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes und der dazu berufenen Kommission eine teilweise Entlassung der Arbeiter, aber auch eine Schließung sämtlicher Bauplätze und Werkstätten seiner Mitglieder innerhalb acht Tagen bis zur Beendigung des Streiks beschließen. Ungesetzliche Forderungen, Drohungen der Arbeiter sind auf Kosten des Vereins gerichtlich zu verfolgen.
Auf Beschluß der Generalversammlung hin können einzelne Gewerbe oder Gewerbetreibende (Mitglieder) auf bestimmte Zeit von der Befolgung dieses Beschlusses vorläufig entbunden werden; dieselben müssen auf ihren Antrag davon entbunden werden, wenn mehr als die Hälfte der von dem betreffenden Gewerbe beschäftigten Arbeitern von Nichtvereinsmitgliedern beschäftigt werden.
Jedes Vereinsmitglied hat Arbeiter, die nachweislich durch Geldbeiträge Streikende unterstützen, sofort zu entlassen.
Um unnötige Härten zu vermeiden, kann tüchtigen Arbeitern, die nachweislich sich von allen Streikbewegungen fern halten und solche auch nicht mit Geldbeiträgen unterstützen, auf Antrag ihres Arbeitgebers durch Beschluß der Kommission das Weiterarbeiten zu den früheren Arbeitsbedingungen gestattet werden; doch hat der Arbeiter auf einem vom Verein zu liefernden gedruckten Formulare eine dahingehende Erklärung an den Verein schriftlich abzugeben.