Kein Vereinsmitglied darf Arbeitern, die infolge eines Streiks von einem anderen Vereinsmitgliede entlassen sind, innerhalb acht Wochen nach Beendigung des Streiks Beschäftigung geben ohne Bewilligung des letzteren.

Um den Verein zu stärken, hat jedes Vereinsmitglied thunlichst nur mit und für Vereinsmitglieder arbeiten zu lassen.

Bis zur Aufhebung der verhängten Sperre oder wenn in einem Gewerbe ein Streik ausbricht, dürfen die Mitglieder während dieser Zeit keine Aufträge bei Nichtmitgliedern ausführen lassen. Wer die statutenmäßigen Verpflichtungen verletzt oder einem gefaßten Beschlusse zuwiderhandelt, kann in eine Strafe bis zu 100 Mk. im Einzelfalle genommen werden.

4.

Verband der Baumeister und Bauunternehmer in Dresden zum Schutze gegen Streiks und agitatorische Bestrebungen der Arbeitnehmer.

Arbeitnehmer, und zwar Maurer, Zimmerleute und Arbeiter, welche sich als wühlerisch erweisen, oder durch Worte, oder durch ihr Verhalten die übrigen Arbeiter gegen Verbandsmitglieder aufreizen, sind in eine Liste (Liste der von Verbandsmitgliedern nicht zu beschäftigenden Leute) einzutragen und dürfen von keinem anderen Verbandsmitgliede wieder in Arbeit genommen werden.

Die Namen solcher Arbeitnehmer sind dem Komitee unverzüglich anzuzeigen, von denselben aber eventuell nach Feststellung der Frage, ob die Anzeige begründet war, in die Liste einzutragen und sofort brieflich sämtlichen Verbandsmitgliedern mitzuteilen.

Keines der Verbandsmitglieder darf seinen Arbeitnehmern bei einer an die Verbandskasse zu zahlenden Konventionalstrafe von 1000 Mk. für jeden Kontraventionsfall mehr als die durch den Verband jeweilig festgestellten Maximallöhne gewähren.

Als Maximallohn wird bis auf weiteren Beschluß der Verbandsversammlung je nach der Güte der Arbeit festgesetzt: