| a) | für Maurer und Zimmerer bis zu 35 Pf. pro Stunde, |
| b) | für Arbeiter bis zu 25 Pf. pro Stunde. |
Bei partiellen Streiks ist dem betroffenen Verbandsmitgliede von den übrigen die notwendigste Aushülfe durch Zuweisung eigener Arbeiter zu gewähren. Die Bestimmung erfolgt durch das Komitee. Ueber Streitigkeiten unter den Mitgliedern hinsichtlich der Satzungen entscheidet das Komitee als Schiedsgericht. Die Kosten der Verwaltung werden nach Verhältnis der gezahlten Löhne getragen. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, in den von ihnen abzuschließenden Verträgen möglichst den Auftraggebern gegenüber sich auszubedingen, daß sowohl bei Streiks der Arbeiter als bei den vom Verbande beschlossenen Aussperrungen die vereinbarten Konventionalstrafen während dieser Zeit nicht verfallen.
Wenn die Arbeiter sich weigern, so sind sie binnen drei Tagen zu entlassen und nicht eher wieder zu beschäftigen, als bis der Streik beendigt ist. Bei besonders dringlichen Arbeiten kann von dem Komitee eine Ausnahme bewilligt werden. Ebenso sind Poliere, Lehrlinge, von auswärts herangezogene Arbeiter und solche Leute ausgenommen, die mindestens 5 Jahre ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber in Arbeit gestanden und sich niemals an agitatorischen Bestrebungen beteiligt haben. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit 300 Mk. bestraft. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, ihre Arbeiter nur unter beiderseitigem Ausschluß der Kündigung anzunehmen.
5.
Freie Vereinigung der Baugeschäftsinhaber in Greiz. Jedes Mitglied ist verpflichtet: 1. an der elfstündigen Arbeitszeit festzuhalten; 2. keinen höheren Stundenlohn an Maurer- und Zimmergesellen zu zahlen, als von der Vereinigung beschlossen ist; 3. keinen Gesellen einzustellen, der nicht im Besitze eines Entlassungsscheines seines früheren Arbeitgebers ist, falls dieser der Vereinigung angehört; 4. solche Gesellen, die von der hiesigen „Vereinigung“ oder von einer anderen, dem Arbeitgeberverbande der beiden Fürstentümer Reuß und der Kreishauptmannschaft Zwickau angehörenden Korporation als Streiker, Streikführer oder Agitatoren bezeichnet werden, nicht einzustellen und auf ergangene Benachrichtigung sofort zu entlassen bezw. ihnen zu kündigen; 5. von einer bei ihm eingetretenen Arbeitseinstellung innerhalb 24 Stunden unter Namhaftmachung der streikenden Gesellen dem Vorstande der „Vereinigung“ Anzeige zu machen und bekannte „Aufwiegler“ unter seinen Gesellen dem Vorstand als solche zu bezeichnen.
Der Vorstand hat über die Entlassung oder Weiterbeschäftigung derselben Beschluß zu fassen.
Wenn über die Bauten eines Mitgliedes der „Vereinigung“ die sogenannte Sperre von den Gesellen verhängt werden sollte, so sind sämtliche übrigen Mitglieder gleichen Gewerbes durch Abgabe von Leuten zur Unterstützung verpflichtet.
Diese Verpflichtung trifft zunächst alle diejenigen, welche mehr als 8 Gesellen des betreffenden Gewerbes beschäftigen und zwar im Verhältnis zur Gesamtzahl ihrer Gesellen, sofern sich nicht Mitglieder freiwillig zur Abgabe von Gesellen bereit erklären.
Nimmt die Sperre bezw. der Ausstand einen solchen Umfang an, daß eine ausreichende gegenseitige Unterstützung nicht mehr möglich, so hat die Generalversammlung der „Vereinigung“ darüber zu entscheiden, ob sämtliche Gesellen zu entlassen sind bezw. ihnen zu kündigen ist.