Diese Aufkündigung hat jedoch zu erfolgen, sobald die Hälfte der bei der „Vereinigung“ beschäftigten Gesellen in den Ausstand eingetreten ist, sofern nicht durch Dreiviertel-Mehrheitsbeschluß der Generalversammlung eine weitere Hinausschiebung dieses Zeitpunktes bestimmt wird.

Verstöße gegen die Verbandspflichten haben die sofortige Präsentation des hinterlegten Sichtwechsels zur Folge. Ob eine Uebertretung oder ein Verstoß vorliegt, darüber entscheidet nach vorausgegangener Untersuchung der Vorstand endgültig und zwar mit einfacher Stimmenmehrheit.

6.

Arbeitgeberverband des Maurer- und Zimmerergewerbes in Magdeburg. Der Verband bezweckt die Herbeiführung dauernd friedlicher Verhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch Berücksichtigung berechtigter und Abwehr unberechtigter Forderungen und ungesetzlicher Uebergriffe, insbesondere Streiks der Arbeitnehmer und ihrer Vereinigungen.

Alle anderen Zwecke sind ausgeschlossen.

Als Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes sollen dienen:

1.die Beihülfe zur Durchführung und Vervollständigung der Gesetze,welche zum Wohle und Schutze der Arbeitnehmer erlassen sind, dieUnterstützung gemeinnütziger Bestrebungen für das Wohl der Arbeitnehmerund die Errichtung von Arbeitsnachweisen;
2.die Vereinbarung,
a)keine im Streik oder in der Aussperrung befindlichen Arbeitnehmeranderer anzunehmen,
b)für den Fall des Ausbruchs eines partiellen Streiks durch Einsichtnahmeder Lohnbücher der betreffenden Arbeitgeber und sonstwiedie Gründe des Streiks, sowie die Schuld oder Schuldlosigkeit derArbeitgeber an demselben festzustellen,
c)bei Ermittelung des Bestrebens der Arbeitnehmer, durch unberechtigteForderungen und Uebergriffe die Beschlüsse des Verbandes zu durchbrechen,offiziell den Ausbruch des Streiks in den betreffenden Geschäftenzu verkünden, unverzüglich vermittelnd einzugreifen, unterBenutzung des angesammelten Betriebsfonds, also für Rechnungdes Verbandes durch Mittelspersonen, Annoncen und auf sonstzweckdienlich erscheinendem Wege Ersatzarbeitnehmer für die streikendenheranzuziehen und
d)vom Zeitpunkte des Streikausbruches ab bis zu dessen Beendigung,während welcher Zeit von den Geschäftsinhabern Arbeitnehmerdirekt nicht angestellt werden dürfen, sondern bei Nachfrage an denVerbandsvorstand zu verweisen sind, diese Arbeitnehmer anzunehmenund den vom Streik betroffenen Geschäften nach Verhältnis undBedürfnis zu überweisen;
3.die Verpflichtung der Verbandsmitglieder,
a)keine Arbeiten zu übernehmen, welche bereits seitens eines anderenVerbandsmitgliedes in Angriff genommen waren, deren Fertigstellungaber durch den Ausbruch des Streiks verhindert worden ist,
b)falls auf einem, unter Beteiligung mehrerer Verbandsmitgliederauszuführenden Bau nur bei einem der letzteren gestreikt wird, inschonendster kollegialer Weise auf den vom Streike BetroffenenRücksicht zu nehmen,
c)sich für den Fall, daß ein partieller Streik nicht innerhalb 14 Tagennach dem Ausbruche desselben beendigt und auch die schleunigeWiederaufnahme der Arbeit seitens der Streikenden nicht mit Sicherheitzu erwarten sein sollte, auf Beschluß einer sofort seitens desVorstandes einzuberufenden Verbandsversammlung für solidarischzu erklären und gemeinschaftlich die Arbeit für Maurer, Zimmererund Arbeiter, inklusive Akkordarbeit, unverzüglich niederzulegen,ohne jedoch zur Entlassung der Poliere und Lehrlinge verbundenzu sein.

Mitglieder des Verbandes können sämtliche in Magdeburg ansässige Inhaber von Maurer- und Zimmerergeschäften werden, welche die Satzungen durch ihre Unterschrift für sich als bindend anerkennen.

Die Mitglieder haben für je 10000 Mk. Löhne eine Stimme und haben die Kosten nach dem Verhältnis der Löhne zu tragen, insbesondere 2 ‰ in den eingerichteten Fonds zu zahlen. Zur Sicherheit für bedingungslose Durchführung der gefaßten Beschlüsse hat jedes Mitglied 3% der anrechnungsfähigen Löhne, mindestens jedoch 500 Mk. in Sichtwechseln oder in mündelsicheren Papieren zu hinterlegen und anzuerkennen, daß unter Ausschluß des Rechtsweges diese Sicherheit dem Verbande zu Eigentum verfallen ist, sofern in der Verbandsversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit ein Verstoß gegen die Satzungen festgestellt ist.

7.