Verband der Arbeitgeber des Baugewerbes in München. Der am 26. Juli 1898 gegründete Verband bezweckt, auf gewerblichem Gebiete, namentlich bei Festsetzung der Löhne und Arbeitsbedingungen mit den Arbeitern, sich gegenseitig mit Rat und Hülfe zur Seite zu stehen, die Forderungen der Arbeiter zu prüfen und im Falle der Berechtigung zu allseitiger Anerkennung zu bringen, unberechtigten Forderungen aber und aus solchen entstehenden Streiks der Arbeiter in wirksamer Weise entgegenzutreten. Der Verband beschränkt sich zunächst auf München und 30 Kilometer Umgebung, beabsichtigt aber möglichste Ausdehnung über ganz Bayern durch Anschluß an gleiche Verbände und will mit ähnlichen Vereinigungen innerhalb des Deutschen Reiches einen Bund der Arbeitgeberverbände ins Leben rufen. Die Mitgliedschaft steht offen allen selbstständigen Arbeitgebern des Baugewerbes. Die Beiträge belaufen sich auf 50 Pf. für je 1000 Mk. Löhne. Ueberschüsse sollen zu einem Reservefonds bis zur Höhe von 100000 Mk. angesammelt werden. Innerhalb des Verbandes bestehen besondere Gruppen: 1. der Architekten, Bau- und Maurermeister, 2. der Dachdecker und Blitzableitersetzer, 3. der Glaser, 4. der Hafner, 5. der Installateure und Brunnenmacher, 6. der Maler, 7. der Pflasterer, 8. der Schlosser und Eisenbahnkonstrukteure, 9. der Schreiner und Parkettbodenfabrikanten, 10. der Spängler und Kupferschmiede, 11. der Steinmetzen, 12. der Stuckateure und Bildhauer, 13. der Zimmermeister. Diese Gruppen versammeln sich selbständig und sind im Vorstande nach einem festgesetzten Maßstabe vertreten. Das Stimmrecht der Mitglieder ist bis zur Höchstzahl von 12 nach den Löhnen abgestuft.

Bei Streitigkeiten der Verbandsmitglieder mit ihren Arbeitern sollen zunächst der Ausschuß und die Verbandsgruppen zu vermitteln suchen. Eilige Maßnahmen darf dabei der Ausschuß selbst treffen, dagegen kann die Sperrung aller Betriebe einer Gruppe nur mit Zweidrittel-Mehrheit der Gruppenversammlung beschlossen werden. Ausnahmsweise kann Arbeitern, die sich nachweislich von allen Streikbewegungen fern gehalten haben und solche auch nicht mit Geld unterstützen, das Weiterarbeiten gestattet werden. Arbeiter aus Orten, wo zur Zeit gestreikt wird, dürfen nicht eingestellt werden. Die Liste der streikenden Arbeiter ist vom Verbandsbureau allen Verbandsmitgliedern zuzusenden. Diese dürfen keine der aufgeführten Arbeiter beschäftigen. Kein Verbandsmitglied darf eigenmächtig mit den streikenden Arbeitern unterhandeln. Machen Streitigkeiten mit den Arbeitern die vorübergehende Unterstützung von Verbandsmitgliedern erforderlich, so wird sie vom Vorstande aus Verbandsmitteln gewährt. Von den Mitgliedern wird erwartet, daß sie die übrigen Mitglieder, insbesondere Notleidende, durch Uebertragung von Arbeiten unterstützten und die Uebertragung von Arbeiten an Nichtmitglieder möglichst vermeiden. In Lieferungsverträgen muß die Streikklausel aufgenommen werden. Strafen setzt der Verbandsvorstand fest. Jedes Mitglied hat eine Sicherheit in Höhe von 50 Mk. für jede ihm zustehende Stimme zu hinterlegen.

8.
Verband süddeutscher Baugewerksmeister.

Derselbe ist eine Vereinigung von Maurermeistern, Zimmermeistern und Steinhauermeistern und wurde begründet am 5. Mai 1898.

Zweck des Verbands ist, die Arbeitgeber im Baugeschäft zu einer Organisation zur Wahrung ihrer Interessen gegenüber der organisierten Arbeiterschaft zu vereinigen und mittelst dieser Organisation

1.zwischen den Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen billigen Ausgleich anzustreben,
2.bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer womöglich eine beide Teile befriedigende Vermittlung herbeizuführen,
3.unberechtigte Bestrebungen der Arbeitnehmer, welche darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen einseitig vorzuschreiben, insbesondere die zu diesem Zweck geplanten oder veranstalteten Ausstände gemeinsam abzuwehren und in ihren Folgen unschädlich zu machen (Arbeitseinstellungen, Sperre, Verrufserklärungen),
4.ein einheitliches Handeln in allen Fragen, welche für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von grundsätzlicher Bedeutung sind (z. B. Maximalarbeitstage, Geschäftsordnungen &c.) zu sichern,
5.die Bestrebungen des Verbandes in geeigneter Weise durch Veröffentlichungen, insbesondere mittels der Tagespresse, zu unterstützen,
6.mit anderen Arbeitgebervereinen ähnlicher Tendenz Fühlung zu nehmen und geeigneten Falls Fusionen mit solchen herbeizuführen.

Organe des Vereins sind der Ausschuß und der Vorsitzende, auf dessen Namen das Vereinsvermögen zu belegen ist. Das Stimmrecht der Mitglieder in der Generalversammlung bestimmt sich nach der Zahl der beschäftigten Arbeiter bis zur Höchstzahl von 7. Für jede Stimme ist ein Jahresbeitrag von 5 Mk. zu zahlen, ebenso sind danach außerordentliche, durch Beschluß des Ausschusses anzufordernde Mittel umzulegen.

Die Mitglieder des Verbandes unterwerfen sich hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beschlüssen der Generalversammlung und des Ausschusses.

Insbesondere ist zur Herabsetzung der Arbeitszeit unter die bestehende Norm von 10 Stunden kein Mitglied von sich aus befugt, vielmehr den Verbandsbeschlüssen unterworfen. Dasselbe gilt von etwaigen Abweichungen von der gegenwärtig bestehenden Zeiteinteilung, Vesperpausen &c. Dagegen bleibt bis auf weiteres eine Herabsetzung oder Erhöhung der Arbeitslöhne dem Einzelnen überlassen.

Die Vertretung der Interessen der Verbandsmitglieder vor der Oeffentlichkeit ist Sache des Ausschusses, und es verpflichten sich die Mitglieder, in dieser Hinsicht keinerlei öffentliche Kundgebung, insbesondere in der Tagespresse &c, ohne Ermächtigung des Vorsitzenden des Ausschusses und keinesfalls gegen dessen Beschluß vorzunehmen.