Die Mitglieder verpflichten sich, Unterhandlungen mit der organisierten Arbeiterschaft, d. h. abgesehen von den eigenen Arbeitern, über Arbeitsbedingungen u. dergl. ausschließlich durch Vermittlung des Ausschusses zu führen.

Wenn in dem Geschäft eines Mitglieds zwischen diesem bezw. seinen Vertretern und Beamten und seinen Arbeitern Differenzen irgend welcher Art entstehen, welche geeignet sind, zu einem Ausstand, Platzstreik, Boykott, Sperre oder etwas derartigem zu führen, so hat das betreffende Mitglied, wenn es nicht von sich aus die Differenzen durch Abbestellung etwaiger Mißstände zu erledigen vermag, die Pflicht, die Ansprüche der Arbeiter nicht von sich aus abzulehnen, sondern dem Vereinsausschuß zur Untersuchung und Beschlußfassung vorzulegen und sich dessen Ausspruch zu unterwerfen.

Wird in einem Verbandsgeschäfte von seiten der Arbeiter ein Ausstand oder eine Sperre angedroht oder erklärt, so ist dem Vorsitzenden des Ausschusses sofort Mitteilung zu machen. Dieser soll alsdann baldigst eine Untersuchung einleiten, welche klarstellt, ob und inwieweit den Arbeitgeber ein Verschulden trifft.

Falls der Ausschuß beschließt, daß der Arbeitgeber den Forderungen der Arbeiter ganz oder teilweise nachgeben soll, so ist das Nähere hierüber festzusetzen und der Arbeitgeber verpflichtet, diesen Beschluß durchzuführen und die beschlossene Bewilligung der gestellten Forderungen der Arbeiter durch Anschlag oder sonstwie zur Kenntnis der letzteren zu bringen. — Erklärt der Ausschuß den Streik für nicht berechtigt, so hat der Vorsitzende das Verzeichnis der beteiligten Arbeitnehmer sofort sämtlichen Vereinsmitgliedern mitzuteilen.

Nach erfolgter Mitteilung darf kein Vereinsmitglied einen streikenden Arbeiter in seinem Betriebe beschäftigen.

Der Ausschuß hat das Recht, die in dem notleidenden Betriebe vorliegenden Aufträge auf die übrigen Betriebe, wenn angängig, zu verteilen.

In solchen Fällen hat das von dem Streik betroffene Verbandsmitglied die ihm aushilfsweise gelieferten Arbeiten mit einem Betrage zu bezahlen, welcher nach der Schätzung des Ausschusses dem durchschnittlichen Selbstkostenpreise entspricht. Den Aufschlag auf die Selbstkosten, welcher dem die Arbeit liefernden Geschäfte zu zahlen ist, deckt der Verband.

Sollten die Arbeiter derjenigen Firma, welcher die Ausführung der Arbeit übertragen worden ist, sich weigern, die Arbeit auszuführen, so sind dieselben zu entlassen.

Zur Sicherung der Vertragspflichten hat jedes Mitglied nach der beschäftigten Arbeiterzahl Wechsel bis zur Höhe von 5000 Mk. zu hinterlegen, die durch Beschluß des Ausschusses für verfallen erklärt werden können. Der Ausschuß ist auch befugt, nach seinem Ermessen aus dem Verbandsvermögen an solche Mitglieder, die durch Arbeitseinstellungen geschädigt sind, Unterstützungen zu bewilligen.