9.
Freie Vereinigung der Maurer- und Zimmermeister in Stettin.

In Stettin hatten schon mehrfach die Arbeiter des Baugewerbes dadurch Lohnerhöhungen erzwungen, daß sie über einzelne Geschäfte die Sperre verhängten. Um sich hiergegen zu schützen, traten die Maurer- und Zimmermeister am 24. April 1897 zu einer freien Vereinigung zusammen unter dem Namen „Arbeitsnachweis für Maurer und Zimmerer in Stettin und Umgegend.“ Nach den Statuten sind die Mitglieder verpflichtet, nur solche Gesellen in Arbeit zu nehmen, welche sich, sofern sie bereits in Stettin in Arbeit waren, im Besitz eines ordnungsmäßigen Entlassungsscheines befinden, oder, falls sie von auswärts kommen, eine Meldekarte des Arbeitsnachweises haben. Mitglieder, die hiergegen verstoßen, werden aus der Vereinigung ausgeschlossen. Der Arbeitsnachweis soll die Mitglieder auch über ungebührliche Maßnahmen der Arbeitnehmer sofort unterrichten, ist aber auch befugt, falls ein Entlassungsschein zu Unrecht verweigert ist, eine Meldekarte auszustellen. Zur Mitgliedschaft sind alle Baugeschäfte in Stettin und Umgegend berechtigt. Stimmrecht und Beitrag richtet sich nach der Höhe der im Vorjahre bezahlten Löhne.

Schon im Herbst 1897 bot sich durch einen von den Bauarbeitern wegen Lohnerhöhung begonnenen und von den Maurern unterstützten Streik Gelegenheit, die beiderseitigen Kräfte zu erproben. Der „Arbeitsnachweis,“ dem sich 45 Meister angeschlossen hatten, beantwortete den Streik durch Entlassung sämtlicher Bauarbeiter und Maurer. Nachdem der Kampf vom 25. Oktober bis 21. November 1897 gedauert hatte, wurde an letzterem Tage eine Uebereinkunft getroffen, nach welcher die Arbeit am folgenden Tage wieder aufgenommen werden sollte. Die Maurer erkannten den Arbeitsnachweis sowie die Entlassungsscheine an, sofern sie nicht als Mittel zur Maßregelung benutzt werden, und verpflichteten sich, keinerlei Maßregelungen solcher Gesellen zu dulden, die während der Arbeitseinstellung weiter gearbeitet hatten. Auf der anderen Seite verpflichteten sich die Arbeitgeber, keine Maßregelungen gegen Mitglieder der Gesellenvereinigung eintreten zu lassen und erkannten diese letzteren an. Statuten und Mitgliederverzeichnis sollen gegenseitig ausgetauscht werden. In einer gemeinschaftlichen Sitzung sollten dann Kommissionen beider Teile sich über die Lohn- und Arbeitsbedingungen für das nächste Jahr verständigen und Einrichtungen treffen, um etwa auftauchende Streitigkeiten gütlich beizulegen. Eine gleichartige Vereinbarung wurde mit den Zimmergesellen getroffen.

B. Der deutsche Arbeitgeberbund für das Baugewerbe.

Seitens des Verbandes deutscher Baugewerksmeister ist schon früh die Anregung zum allgemeinen Ausbau von Arbeitgebervereinen gegeben, insbesondere war schon auf dem 1890 in Bremen abgehaltenen Verbandstage eine Kommission eingesetzt mit dem Auftrage, ein Normalstatut auszuarbeiten. Da aber die erzielten Erfolge den Hoffnungen nicht völlig entsprachen, glaubte man eine kräftigere Anregung dadurch zu erzielen, daß man alle bestehenden Vereine zu einem gemeinsamen Bunde zusammenfaßte. Demgemäß wurde auf dem am 6. September 1898 in Breslau abgehaltenen Verbandstage der Beschluß gefaßt, die sofortige Gründung eines ganz Deutschland umfassenden Arbeitgeberverbandes für das Baugewerbe in die Hand zu nehmen, und der geschäftsführende Ausschuß mit den erforderlichen Schritten beauftragt, auch daneben noch eine besondere Kommission aus 18 Mitgliedern gebildet. Auf Grund der von dieser Kommission in ihrer Sitzung vom 28./29. Oktober 1898 entworfenen Vorschläge hat dann in der am 15. März 1899 in Berlin abgehaltenen konstituierenden Generalversammlung die Gründung des Bundes stattgefunden.

Aus den Statuten ist folgendes hervorzuheben. Unter dem in der Ueberschrift bezeichneten Titel wird eine Vereinigung der Landes- bezw. Lokalverbände der Arbeitgeber im Baugewerbe für das ganze Deutsche Reich mit dem Sitze in Berlin gebildet. Zweck derselben ist, durch einen seiten Zusammenschluß sämtlicher bestehender oder noch zu errichtender Verbände die gemeinsamen Berufsinteressen gegenüber den Arbeitnehmern wahrzunehmen, namentlich auf Erzielung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie zwischen den Arbeitgebern und den Behörden hinzuwirken, die Veranlassung zum Ausbruche von Streiks zu prüfen und letztere nach Möglichkeit zu vermeiden bezw. beizulegen. Als Aufgaben sind bezeichnet: 1. die Wahrnehmung der Berufsinteressen durch Zusammenfassung der schon bestehenden Landes- bezw. Lokalverbände; 2. die Gründung weiterer Landes- bezw. Lokalverbände in größeren und kleineren Städten bezw. Bezirken und deren Anschluß an den Arbeitgeberbund und die Bearbeitung der für dieselben nötigen Statuten; 3. die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen bei den Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden durch Erstattung von Vorstellungen und Gesuchen zu fördern; 4. den Schriftwechsel mit Baubehörden, Verbänden und sonstigen Vereinigungen, welche mit dem Bauwesen in Verbindung stehen, zu erledigen; 5. geeignete Bauverträge zu entwerfen und für deren Einführung zu wirken; 6. mit dem bauenden Publikum, den Baulieferanten und der Presse in zweckdienliche Verbindung zu treten und die letztere mit wahrheitsgetreuen Nachrichten über die augenblickliche Lage im Baugewerbe sowie über die thatsächlichen Verhältnisse bei drohenden oder ausgebrochenen Arbeitseinstellungen zu informieren; 7. die Landes- bezw. Lokalverbände bei drohenden oder ausgebrochenen Arbeitseinstellungen mit Rat und That zu unterstützen, auch auf ein einheitliches Handeln der Verbände hinzuwirken, insonderheit dafür zu sorgen, daß die aus Streikorten kommenden Arbeiter nicht anderwärts beschäftigt werden; 8. Erzielung von Arbeitsbedingungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, welche den lokalen Verhältnissen entsprechen; 9. Ausgabe einheitlicher Entlassungsscheine; 10. Einrichtung von Arbeitsnachweisen; 11. Einrichtung eines schnellen Nachrichtendienstes zwischen der Zentrale und den Landes- bezw. Lokalverbänden; 12. Bearbeitung statistischer Nachweise über Arbeiterverhältnisse und Arbeiterbewegung, und zweckentsprechende Verwertung derselben.

Mitglied kann jeder Landes- bezw. Lokalverein der Arbeitgeber im Baugewerbe im Deutschen Reiche werden, dessen Statuten mit dem aufgestellten Normalstatut im wesentlichen übereinstimmen. Der Jahresbeitrag beläuft sich für jeden Landes- bezw. Lokalverband auf 20 Pfennig für je 1000 Mark anrechnungsfähiger Arbeitslöhne. Organe des Bundes sind 1. der Vorstand, 2. der Aufsichtsrat, in welchem sich sämtliche Verbände durch ein Mitglied vertreten lassen dürfen, 3. der Rechnungsausschuß, 4. die Generalversammlung. In der letztern führen die Verbände nach dem Jahresbeitrage eine Stimme für je 1000 Mitglieder. Es wird ein Reservefonds gebildet, aus welchem bei Arbeitseinstellungen die Einzelverbände zu unterstützen sind. Ueber Zuwendungen aus demselben hat je nach der Höhe der Vorstand allein oder unter Mitwirkung des Aufsichtsrates zu beschließen.

Der Verein soll keinen offensiven Karakter haben, sondern nur Uebergriffe abwehren. Das Recht der Arbeiter auf Koalition sowie zur Verbesserung der Lohn- und Arbeitsbedingungen soll in keiner Weise beschränkt werden.

Dem Bunde traten sofort bei die Landes- bezw. Lokalverbände in Altenburg, Altona, Berlin, Brandenburg, Breslau, Burg, Dresden, Erfurt, Gera, Görlitz, Greiz, Jena, Liegnitz, Lübeck, Magdeburg, Naumburg, Neuhaldensleben, Neuruppin, Osnabrück, Pasewalk, Potsdam, Pyritz, Rathenow, Saarbrücken, Stettin, Stralsund, Stuttgart, Templin und Wittenberg. Die Vertreter von Bremen, Landau und München stellten den Anschluß ihrer Verbände in sichere Aussicht.