Uebrigens ergiebt sich aus den Verhandlungen, daß man es versuchen will, sich von einem einseitigen Unternehmerstandpunkte fernzuhalten. So erkannte man ausdrücklich das gute Recht der Arbeiter zu Arbeitseinstellungen insoweit an, als deren Zweck darin bestehe, die Lebenshaltung der Arbeiter zu verbessern. Gerechtfertigte Forderungen müßten erfüllt werden, um sich die Sympathie der öffentlichen Meinung zu sichern. Die Arbeitgeber müßten die Arbeiter als gleichberechtigten wirtschaftlichen Faktor anerkennen. Die Hauptaufgabe bestehe darin, die Arbeitsbedingungen überall gleich zu gestalten. Nur den politischen Bestrebungen der Sozialdemokratie soll entgegengetreten werden.

VII. Hutfabrikation.

1.

Verein Berliner Wollfilzhutfabrikanten zur Wahrung gemeinsamer Interessen[261]. Derselbe ist im Jahre 1895 bei Gelegenheit eines Streites mit den Arbeitern wegen Entlassung eines Arbeiters begründet und umfaßt sämtliche in Berlin befindliche 10 Hutfabriken mit etwa 2000 Arbeitern. Zweck des Vereins ist: „ungerechtfertigten Maßnahmen der in den beteiligten Fabriken beschäftigten Arbeiter, namentlich unberechtigten Arbeitseinteilungen im ganzen oder im einzelnen entgegenzutreten, andererseits aber auch Streitigkeiten zwischen einzelnen Fabrikanten und ihren Arbeitern, welche zu derartigen Arbeitseinstellungen führen können, nach Möglichkeit zu schlichten“. Die Mitglieder haben, je nachdem sie bis 75, bis 150 oder mehr Arbeiter beschäftigen, 1–3 Stimmen und in gleichem Verhältnisse zu den Kosten beizutragen, endlich auch zur Sicherung der Vertragspflichten Wechsel in Höhe von 5000, 10000 oder 15000 Mk. zu hinterlegen. Zu den Versammlungen muß jedes Mitglied persönlich erscheinen; Versäumnis wird mit 20 Mk., Zuspätkommen mit 15 Mk. bestraft. Jedes Mitglied muß Streitigkeiten mit seinen Arbeitern, die er nicht selbst zu Schlichten vermag, sofort dem Vorsitzenden anzeigen, der unverzüglich eine Versammlung beruft. Diese oder eine einzusetzende Kommission hat den Streitfall zu untersuchen und zu entscheiden. Fällt die Entscheidung gegen das Mitglied aus, so ist derselben unbedingt Folge zu geben. Anderenfalls hat, sofern die Arbeiter sich nicht fügen, eine neue Versammlung die erforderlichen Schritte und erforderlichenfalls die Einstellung des Betriebes in sämtlichen Fabriken zu beschließen. Den Mitgliedern ist nicht gestattet, mit Arbeiterkommissionen zu verhandeln, denen andere, als ihre eigenen Arbeiter angehören.

Bei Zuwiderhandlungen gegen die gefaßten Beschlüsse ist der hinterlegte Wechsel für verfallen zu erklären.

Die Vereinbarung ist zunächst bis zum 31. Dezember 1900 abgeschlossen.

2.

Der „Verein sächsischer Strohhutfabrikanten zur Wahrung gemeinsamer Interessen“ mit dem Sitze in Dresden verdankt seine Entstehung ebenfalls einem im Jahre 1896 ausgebrochenen Streik, bei welchem die Arbeiter mitten in der Saison ohne Kündigung die Arbeit niederlegten. Demgegenüber traten die 16 Strohhutfabrikanten zusammen und vereinbarten, alle Arbeiter, die nicht bis zu einem festgesetzten Zeitpunkte die Arbeit wieder aufgenommen haben würden, während sechs Monate unter keinen Umständen wieder zu beschäftigen, wodurch der Streik wesentlich beschränkt wurde.

Die beteiligten Fabrikanten beschlossen, die zunächst für einen einzelnen Fall getroffene Uebereinkunft in Form eines festen Vertrages fortzusetzen, der sich übrigens nicht bloß mit dem Verhältnisse zu den Arbeitern beschäftigt, sondern auch Mißstände im Verkehr mit den Kunden, z. B. übermäßige Ausdehnung des Zahlungszieles, unrechtmäßige Abzüge von den Fracht- und Verpackungskosten und dgl. bekämpfen will[262].

VIII. Tapetenfabrikation.