Eine Zusammenfassung fast aller größeren Tapetenfabriken bildet der Verein deutscher Tapetenfabrikanten. Die Hauptthätigkeit entwickelt derselbe gegenüber den Händlern, indem er ihnen einen Mindestzuschlag auf die Einkaufspreise vorschreibt, widrigenfalls die Mitglieder des Vereins ihnen keine Tapeten liefern dürfen. Verkauf an Handwerkervereinigungen, Warenhäuser, Bazare und Versandgeschäfte ist verboten, ebenso der auktionsweise Verkauf. Die Händler dürfen ferner von ausländischen Fabrikanten nicht billiger einkaufen, als von den Vereinsmitgliedern. Zwangsmittel bilden Geldstrafen bis 3000 Mk. und die Verhängung der Sperre. Eine Art ausschließlichen Verbandsverkehrs ist dadurch eingeführt, daß die Mitglieder nur von solchen Lieferanten, Agenten und Mittelspersonen kaufen dürfen, welche ausschließlich an Vereinsmitglieder liefern; ebenso darf kein Mitglied mit einem Händler arbeiten, der von nicht zum Vereine gehörigen deutschen Fabrikanten kauft.
Richtet sich, wie gesagt, die Thätigkeit des Vereins in erster Linie gegen die Händler und Lieferanten, so wird doch auch das Verhältnis zu den Arbeitern durch folgende Bestimmung (§ 40) geregelt:
„Erfolgt bei einem Mitgliede des Vereins ein Streik der Arbeiter, wozu eine komplottmäßige, wenn auch sonst ordnungsmäßige Kündigung zur Erzwingung höherer Löhne oder Abschaffung mißliebiger Einrichtungen mitgerechnet wird, so darf kein dem Verein angehörender Kollege, nachdem die Angelegenheit vom Vorstande geprüft und zur Kenntnis der Mitglieder gebracht ist, einem Streikenden innerhalb der ersten drei Monate Beschäftigung geben.“
IX. Handwerk.
Im Handwerk besteht in den Innungen eine Organisation der Arbeitgeber, die den Zwecken der Interessenvertretung gegenüber den Arbeitern dienstbar gemacht werden kann. Dies ist auch vielfach geschehen, und um eine umfassende Kenntnis aller auf diesem Gebiete bestehender Einrichtungen zu erzielen, würde es erforderlich sein, bei allen in Deutschland bestehenden Innungen Auskunft einzuholen. Aber mehrfach haben sich auch neben den Innungen besondere Verbände gebildet, die häufig den Rahmen eines einzelnen Gewerbes überschreiten und verwandte Berufe vereinigen.
1.
Arbeitgeberbund der vereinigten Tischler- und Drechslermeister, sowie verwandter Holzbearbeitungsbetriebe in Stettin[263].
Die Gründung des Bundes ist veranlaßt durch einen im Jahre 1897 ausgebrochenen Streik, in welchem die Tischlergesellen 10 % Lohnerhöhung und Verkürzung der Arbeitszeit von 10 auf 9½ Stunden forderten. Die Meister gestanden die erste Forderung zu, verweigerten aber die zweite, und da die Gesellen durch Hinzutritt sämtlicher Holzarbeiter ihre Organisation erweitert hatten, so beschritten auch die Meister diesen Weg und gründeten am 12. Mai 1897 den in der Ueberschrift bezeichneten Bund, zu dem sämtliche Tischler-, Stuhlmacher- und Drechslermeister ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zur Innung, sowie die Fabrikbesitzer von Holzbearbeitungsbetrieben eingeladen wurden. Die Mitgliederzahl beträgt 120 gegenüber 6–700 Gesellen. Obgleich die Großindustriellen dem Bunde fern blieben und sogar entlassene Gesellen in Arbeit nahmen, gelang es dem Bunde, nach fünfmonatlicher Dauer des Streiks einen völligen Sieg davonzutragen.
Der Bund bezweckt nach seinen Statuten „die Beratung aller gemeinschaftlichen Fragen, welche zur Wahrung der gemeinsamen Interessen erforderlich sind, sowie die Herstellung und Erhaltung eines kollegialischen Verkehrs unter den Mitgliedern“. „Keineswegs beabsichtigt die Vereinigung durch ihre gemeinschaftlichen Bestrebungen die Interessen der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen, vielmehr soll bei eintretenden Differenzen die Sachlage von einer Kommission genau geprüft und das weitere beschlossen werden“.
„Auf Antrag der Kommission und durch Beschluß der Vereinigung verpflichten sich sämtliche Mitglieder solidarisch, bei einem ausbrechenden Streik oder einer Sperre seitens der Gesellen in Betrieben bei einem oder mehreren Mitgliedern sämtliche Gesellen nach ordnungsmäßiger Arbeitslösung sofort zu entlassen; außerdem von den in diesen Betrieben beschäftigten Gesellen und Arbeitern keinen in Arbeit zu nehmen, solange der Streik oder die Sperre dauert. Jedes Mitglied ist verpflichtet, von jedem Arbeiter bei Einstellung in Arbeit einen ordnungsgemäßen Entlassungsschein vom letzten Arbeitgeber zu fordern und sich denselben vor Einstellung in Arbeit vorlegen zu lassen.“
In allen Fällen unterwerfen sich die Mitglieder dem Schiedsspruche der Kommission. Bei Verstößen gegen seine Pflichten hat jedes Mitglied an die Armenkasse eine Ordnungsstrafe von 10 Mk. für jeden satzungswidrig beschäftigten Gesellen zu zahlen.