Bis zum Jahre 1896 bestand in der Maschinenbauindustrie keine dauernde und umfassende Unternehmervereinigung. Erst 1896 traten die Engineering Employers in Glasgow und Belfast zu einem Vereine zusammen, dem sich bald darauf die North East Coast Employers anschlossen. Als dann 1897 in London acht trade unions der Arbeiter sich verbanden, um die 48stündige Arbeitszeit durchzusetzen, bildete sich in London eine Association of Engineering and Shipbuilding Employers, der dann noch mehrere ähnliche Verbände in anderen Orten nachfolgten. Alle diese Vereine schlossen sich zusammen zu der „Federation to resist the 48 hours demand“, die schließlich 700 Mitglieder umfaßte. Den Verlauf des großen Kampfes mit der Amalgamated Society of Engineers zu schildern, ist hier nicht am Platze, dagegen ist es von Interesse, die Hauptpunkte der schließlichen Einigung und insbesondere die Bestimmungen kennen zu lernen, die man getroffen hat, um später wieder auftauchende Streitfragen zu erledigen.
Der Friedensvertrag führt den Titel: Arbeitsbedingungen auf Grund gegenseitiger Verständigung zwischen den vereinigten Maschinenbau-Unternehmern und den verbündeten Gewerkvereinen, und ist datiert vom Januar 1898.
Im Eingange wird ausdrücklich betont, daß die Unternehmer nicht die Absicht haben, in die Rechte der Gewerkvereine einzugreifen, aber auch ihrerseits keinen Eingriff dulden wollen. Jeder Arbeiter soll das Recht haben, sich einem Gewerkvereine anzuschließen oder nicht; ebenso steht es im Belieben der Unternehmer, Arbeiter zu beschäftigen, mögen sie einem Gewerkvereine angehören oder nicht. Die Arbeiter verpflichten sich, in den Werkstätten der Unternehmer friedlich mit allen dort beschäftigten Arbeitern, ohne Rücksicht auf deren Zugehörigkeit zu einem Gewerkvereine, zu arbeiten. Freilich ist es dem einzelnen Arbeiter unbenommen, seine Arbeit aufzugeben, aber eine gemeinsame Arbeitseinstellung soll nicht zulässig sein, bevor nicht das Verfahren zur Vermeidung von Streitigkeiten eingeleitet ist. Auf der anderen Seite empfiehlt der Unternehmerverein seinen Mitgliedern, keinen Arbeiter wegen dessen Zugehörigkeit zu einem Gewerkvereine von der Arbeit auszuschließen oder andere Arbeiter zu bevorzugen. Das Recht der Unternehmer, die Arbeiter in Akkord zu beschäftigen, wird anerkannt. Der Akkordlohn soll zwischen Unternehmer und Arbeiter vereinbart werden, soll aber mindestens so hoch sein, daß der Arbeiter nicht weniger verdient, als bei Tagelohn. Dabei ist den Gewerkvereinen das Recht gewahrt, ihren Mitgliedern über Arbeitslöhne und Arbeitsbedingungen Vorschriften zu machen.
Die Höchstzahl der Ueberstunden ist, abgesehen von gewissen Ausnahmen, auf 40 innerhalb vier Wochen festgesetzt. Hinsichtlich der Arbeitslöhne sollen zwischen den Lokalverbänden der Unternehmer und denjenigen der Gewerkvereine allgemeine Vereinbarungen getroffen werden. Der Grundsatz des kollektiven Verhandelns wird ausdrücklich anerkannt. Andererseits haben die Gewerkvereine kein Recht der Einmischung hinsichtlich der an Nichtgewerkvereinler gezahlten Löhne. Eine Beschränkung hinsichtlich der Zahl der Lehrlinge findet nicht statt. Das Recht der Unternehmer, nach ihrem Belieben Maschinen einzuführen und daran Arbeiter nach deren Fähigkeiten zu beschäftigen, ist ausdrücklich anerkannt.
Die Bestimmungen zur Vermeidung von Streitigkeiten lauten wörtlich:
„In der Absicht, in Zukunft Streitigkeiten zu vermeiden, sollen Deputationen der Arbeiter nach vorhergegangener Verabredung mit den Unternehmern empfangen werden, um Fragen zu verhandeln, an denen beide Teile ein Interesse haben. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit sollen die Lokalvereine der Unternehmer mit den Lokalorganen der Gewerkvereine in Verbindung treten. Wünscht ein Gewerkverein irgend eine Frage aufzuwerfen gegenüber dem Unternehmerverbande, so soll durch Vermittelung des Sekretärs des Lokalvereins der Unternehmer eine Besprechung stattfinden. Ist hier eine Verständigung nicht zu erreichen, so soll die Angelegenheit vor dem Exekutivausschuß des Unternehmerverbandes und die Zentralinstanz der Gewerkvereine gebracht werden. Während der Dauer dieser Verhandlungen darf weder eine beschränkte noch eine allgemeine Arbeitseinstellung stattfinden, sondern die Arbeit ist unter den bisherigen Bedingungen weiterzuführen“. Auch hier ist das Recht des Gewerkvereins, solche Verhandlungen im Namen seiner Mitglieder zu führen, ausdrücklich anerkannt. Ebenso wird betont, daß die Unternehmer nicht die Absicht haben, die Löhne der gelernten Arbeiter herabzusetzen.
Angeregt durch die Erfolge des Unternehmervereins hat sich die Mehrzahl der Maschinenfabrikanten ihm angeschlossen, auch solche, die sich an dem Streite über den Achtstundentag nicht beteiligt hatten; die Statuten des erweiterten Verbandes sind noch in der Ausarbeitung begriffen. Die Anregung hierzu ist noch erheblich gesteigert durch das im Jahre 1897 erlassene Haftpflichtgesetz (Workmen's Compensation Act), das mit dem 1. Juli 1898 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz bestimmt, daß Arbeiter für alle Unfälle, die ihnen während ihrer Arbeit zustoßen, mit Ausnahme eigenen groben Verschuldens, von den Arbeitgebern zu entschädigen sind. Eine Abwälzung dieser Haftpflicht durch Versicherung scheiterte daran, daß die Versicherungsgesellschaften in Ermangelung statistischer Anhaltspunkte sehr hohe Prämien forderten, und so hat der Unternehmerverband selbst diese Versicherung übernommen.
Die Zusammenfassung aller Unternehmerverbände zu einer Gesamtorganisation ist in den letzten Jahren wiederholt angeregt, aber bis jetzt ohne Erfolg[285]; die Zeitungsnachrichten, die das Gegenteil meldeten, sind unzutreffend. Dagegen ist es gelungen, einen parlamentarischen Ausschuß nach dem Vorbilde desjenigen der Gewerkvereine ins Leben zu rufen. Zunächst geschah dies seitens der Unternehmervereine der Baumwollindustrie in Lancashire, die schon im März 1898 ein „Parliamentary and Legal Defence Committee“ bildeten. Die Behandlung der Lohnfrage wurde aber ausdrücklich aus dem Kreise der Befugnisse ausgeschlossen. Erst im Dezember 1898 ist unter dem Vorsitze des Lord Wemyß ein „Employers Parliamentary Council“ gegründet, dem sich bis jetzt die Unternehmervereine folgender Industrien angeschlossen haben: Schiffbau und Reederei, Maschinenbau, Baumwollmanufaktur und Spinnerei, Färberei und Bleicherei, Möbelfabrikation, Ackerbau, Kohlen- und Eisenhandel, Baugewerbe, Schuhwarenmanufaktur, Silberschmiede und Buchdrucker. Auf der ersten in Westminster Palace Hotel abgehaltenen Versammlung war ein Kapital von rund einer Milliarde Pfund Sterling vertreten: der Zweck ist, alle Gesetzvorlagen im Interesse der vertretenen Unternehmer zu prüfen und nötigenfalls auf deren Aenderung hinzuwirken. Die Tendenz einer Verteidigung gegen die Ansprüche der Gewerkvereine liegt offen zu Tage. Die Wahl der Bezeichnung „council“ anstatt des zunächst vorgeschlagenen „committee“ soll wohl eine breitere Grundlage der Organisation andeuten.
Die aufgestellten Satzungen lauten, wie folgt:
| 1. | Das Parliamentary Council soll bestehen aus den Vorsitzenden oder andern bevollmächtigten Vertretern von Unternehmerverbänden und von einzelnen Unternehmern, die zu den verschiedenen Zweigen des Gewerbes und der Industrie des vereinigten Königreiches in Beziehung stehen mit dem Rechte, andere derartige Vertreter oder Einzelunternehmer für besondere Zwecke zu kooptieren. |
| 2. | Das P. C. wird einen Exekutivausschuß einsetzen, der während der Parlamentssession in regelmäßigen Zwischenräumen, sowie sonst, sobald es erforderlich ist, zusammentreten soll. Dieser Ausschuß hat, falls nötig, das P. C. zusammenzuberufen. |
| 3. | Der Sekretär hat jedem Mitgliede des P. C. ein Exemplar derjenigen im Parlamente eingebrachten Gesetzentwürfe, die das Interesse des Gewerbes im allgemeinen oder eines bestimmten Zweiges berühren, mit einer kurzen Inhaltsangabe des Entwurfes und mit der Aufforderung zu übersenden, den Entwurf dem betreffenden Verbande vorzulegen, um für die zur Beratung des Entwurfes bestimmte Sitzung des P. C. Instruktion zu erhalten. |
| 4. | Während der Parlamentssession soll das P. C. so oft, wie nötig, eine Zusammenstellung derjenigen Entwürfe, die es billigt oder verwirft, an die Abgeordneten und die Presse verteilen. In dieser Zusammenstellung ist der Inhalt der Entwürfe kurz zu bezeichnen unter Angabe der Gründe, die das P. C. für oder gegen dieselben geltend zu machen hat. Ebenso ist der Name des Abgeordneten, der den Entwurf eingebracht hat und dessen Datum, sowie das Nötige aus den parlamentarischen Verhandlungen zu erwähnen. |
| 5. | Mit Bezug auf Entwürfe, wegen deren eine Bewegung eingeleitet ist kann das P. C. Eingaben an das Parlament richten. |
| 6. | Die Anregung, Unterstützung oder Bekämpfung eines Gesetzentwurfes bei den Parlamenten seitens des P. C. soll nur stattfinden, wenn die Vertreter derjenigen Verbände, deren Industrie dadurch betroffen wird, einstimmig dafür eintreten und außerdem das Vorgehen durch eine 2/3 Mehrheit der in der betreffenden Sitzung anwesenden Mitglieder gebilligt wird. |
| 7. | Das P. C. soll, so oft es ratsam scheint, als Broschüre oder in sonstiger Form die Gründe, aus denen es für oder gegen einen Gesetzentwurf eintritt, herausgeben und den Abgeordneten, der Presse und sonstigen geeigneten Personen zustellen. |
| 8. | Im Zusammenhange mit der von dem P. C. eingeleiteten parlamentarischen Agitation bezüglich eines Gesetzentwurfes oder Antrages soll derselbe die Verbände, die in ihm vertreten sind, auffordern, auch ihrerseits im gleichen Sinne vorzugehen, insbesondere auf die betreffenden Abgeordneten einzuwirken. Zu diesem Zwecke soll das P. C. ihnen die Petitionen und Begründungen in Abschrift zur Verfügung stellen. |
| 9. | Das P. C. soll, so oft es angezeigt scheint, Deputationen an die Minister veranlassen, um ihnen die Gesichtspunkte der Industrie des vereinigten Königreichs in Bezug auf die dem Parlamente vorliegenden Gesetzentwürfe und Anträge oder auf eine von ihm für wünschenswert erachtete Aenderung des bestehenden Rechtes auseinanderzusetzen. |
| 10. | Der Sekretär des P. C. kann ermächtigt werden, als parlamentarischer Agent desselben aufzutreten, und er soll verpflichtet sein, nach Instruktionen, die ihm von dem P. C. von Zeit zu Zeit gegeben werden, im Sinne der gefaßten Beschlüsse zu wirken. |
| 11. | Das P. C. wird Schritte thun, damit seine Anschauung über eine beabsichtigte gesetzgeberische Maßregel den Kandidaten bei den Parlamentswahlen bekannt wird. |
| 12. | Die allgemeinen Ausgaben des P. C. werden bestritten aus Beiträgen der in ihm vertretenen Verbände und Einzelunternehmer. Die persönlichen Ausgaben der Mitglieder, die durch ihre Teilnahme an den Sitzungen entstehen, werden nicht vergütet. |
| 13. | Der geringste jährliche Beitrag, den die dem P. C. angehörigen Verbände oder Einzelunternehmer an dessen Kasse zu zahlen haben, beträgt 10 Guineen[286]. Das P. C. hat daneben das Recht, von den bezeichneten Verbänden oder Einzelunternehmern für außergewöhnliche Ausgaben Umlagen zu erheben, die aber in jedem Jahre nicht mehr als einen halben Penny auf den Kopf der beschäftigten Arbeiter betragen dürfen. |