IV. England[284].

Die englischen Verhältnisse hinsichtlich der Organisation von Arbeitern und Unternehmern pflegen als Muster und Vorbild hingestellt zu werden, und man sollte deshalb annehmen, daß sie wiederholt Gegenstand litterarischer Bearbeitung geworden und allgemein bekannt wären. Das trifft in der That zu hinsichtlich der Arbeiterverbände, aber nicht hinsichtlich der Unternehmervereinigungen, über die vielmehr weder in der deutschen noch auch in der englischen Litteratur irgend eine zusammenhängende Darstellung besteht. Die Quelle, auf die man zurückgehen muß, um das einschlägige Material zu erhalten, sind vielmehr, wenn man sich nicht an die einzelnen Vereine selbst wenden will, die Veröffentlichungen der Royal commission on labour, insbesondere eine von derselben im Jahre 1893 unter dem Titel Rules of associations of employed and of employers veröffentlichte Zusammenstellung von Statuten von Arbeiter- und Unternehmerverbänden, die der Kommission auf ihre an alle ihr bekannten Vereinigungen dieser Art gerichtete Anfrage zur Verfügung gestellt sind. Das hier gebotene Material bezieht sich auf 70 Unternehmerverbände, von denen 24 dem Baugewerbe, 18 dem Bergbau und der Metallindustrie angehören; die übrigen Gewerbe sind mit geringeren Ziffern vertreten. Der älteste Verband ist die 1875 gegründete East of Scotland Association of Engineers and Iron founders.

Es kann hier nicht die Aufgabe sein, die einzelnen Statuten wiederzugeben, sondern es muß genügen, im allgemeinen den Inhalt derselben zu bezeichnen und auf einzelne besonders bemerkenswerte Punkte hinzuweisen.

Ein Teil der Verbände beschränkt sich darauf, als Zweck im allgemeinen die Vertretung der Interessen des betreffenden Gewerbes zu bezeichnen, wobei die Mehrzahl die Einflußnahme auf die Gesetzgebung bezwecken, während einzelne sich gegen bestimmte Gegner wenden, z. B. die North Wales Coal Owners Association gegen die Eisenbahnen. Aber die bei weitem meisten Statuten erwähnen als Aufgabe des Verbandes daneben die Regelung des Verhältnisses zu den Arbeitern. Einige thun das in der allgemeinen Form, daß die Solidarität der Unternehmerinteressen gegenüber den Gewerkvereinen der Arbeiter betont wird, wie bei der Iron Trades Employers Association, oder daß die gemeinsame Festsetzung der Löhne und der Arbeitszeit als Gegenstand der Verbandsthätigkeit bezeichnet ist. Die große Mehrzahl geht darauf aus, Vorkehrungen gegen Arbeitseinstellungen zu treffen und daß in solchen Fällen eintretende Verfahren zu regeln. Nur wenige von diesen beschränken sich darauf, die Schlichtung der Streitigkeiten durch Schiedsgerichte und Einigungsämter zu regeln, sondern die meisten treffen daneben Fürsorge für gegenseitige Unterstützung der Mitglieder gegenüber den Streikenden, insbesondere durch Ueberlassung von Arbeitern, wie bei der Liverpool Employers Labour Association, oder durch die Verpflichtung der Mitglieder, die von anderen übernommenen Lieferungen gegen eine den Selbstkostenpreis wenig übersteigende Vergütung auszuführen, durch das Verbot, streikende Arbeiter eines anderen Betriebes zu beschäftigen (schwarze Listen), wie bei der Yorkshire Master Printers and Allied Trades Association und der Seeds Boot Manufacturers Association, oder endlich durch Entschädigung für die durch den Streik verursachten Verluste, wie bei der West Cumberland Ironmasters Association, der North of England Iron Manufacturers Association, der Cleveland Mine Owners Association und den Bergwerksbesitzern in Durham, Northumberland und North Wales. Die Höhe und die Berechnungsart der Entschädigungen ist sehr verschieden. So gewährt die West Cumberland Ironmasters Association einen Nutzen von 2 sh. 6 d. für jede Tonne der wahrscheinlichen Produktion. Die Mitglieder der South Wales Manmouthshire and Gloucestershire Tinplate Makers Association haben bei Streiks Anspruch auf 10 Pfd. St. wöchentlich für jede mit Dampf betriebene und 7 sh. 10 d. für jede mit Wasserkraft betriebene Fabrik. Die Iron Trade Employers Association zahlt den durch Streiks betroffenen Mitgliedern für je 100 Pfd. St. Jahreslöhne wöchentlich 3 sh. Die Shipping Federation entschädigt für jede infolge Verbandsbeschlusses übernommene Haftpflicht einschließlich Kosten. Die Liverpool Employers Labour Association zahlt ihren Mitgliedern, falls es ihr nicht gelingt, für die streikenden Arbeiter Ersatz zu beschaffen, für jeden nicht beladenen oder entladenen Dampfer 2 d. für die Tonne.

Dabei finden wir ein weitgehendes Prüfungsrecht des Verbandes hinsichtlich der Ursachen, die zu dem Streite Anlaß gegeben haben, und niemals wird die Unterstützung gewährt, wenn der Streik durch eigenmächtiges Handeln des Unternehmers herbeigeführt ist, d. h. wenn derselbe die für solche Fälle getroffenen Bestimmungen verletzt hat. Diese gehen meistens dahin, daß sofort dem Verbandssekretär oder einem besonderen Ausschusse Mitteilung zu machen ist. Ebenso darf nicht der einzelne Unternehmer mit den streikenden Arbeitern in Unterhandlungen treten, sondern muß diese dem Verbande überlassen.

Als äußerstes Zwangsmittel ist die allgemeine Einstellung des Betriebes bei allen Verbandsmitgliedern vorgesehen, die von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 oder ¾ beschlossen werden kann. In einzelnen Verbänden geht man in dem Bestreben, nur gerechtfertigte Ansprüche der Unternehmer zu unterstützen, so weit, daß man die Hülfe ausschließt, wenn ein Mitglied Lohnherabsetzungen vornimmt; so verweigert z. B. die North East Lancashire Cotton Spinners and Manufacturers Association jede Unterstützung denjenigen Mitgliedern, die nicht gewisse Minimallöhne zahlen oder auch, nachdem sie früher höhere Löhne gezahlt haben, diese einseitig herabsetzen. Ueberhaupt sind in vielen Verbänden, insbesondere in der Eisenindustrie und im Bergbau, die Löhne und häufig auch die Arbeitszeit einheitlich festgesetzt.

Neben dem Verhältnisse gegenüber den Arbeitern ist auch dasjenige der Mitglieder untereinander geregelt. Nicht allein ist jede Art des unlauteren Wettbewerbes verboten, sondern zuweilen, z. B. bei der National Association of Master Builders darf sogar eine von einem Mitgliede abgelehnte Lieferung von keinem anderen übernommen werden. Ebenso sind Mitteilungen an Nichtmitglieder über die Einrichtung des Betriebes unter Strafe gestellt, desgleichen das gegenseitige Abspenstigmachen von Arbeitern.

Die Mitgliedschaft beschränkt sich meist auf die Angehörigen eines bestimmten Gewerbes; nur in Belfast besteht ein allgemeiner Arbeitgeberverband, die Belfast Employers Association. Die National Labour Union ist eine gemeinsame Organisation, indem neben Arbeitgebern auch Arbeiter aufgenommen werden. Die Aufnahme ist häufig davon abhängig gemacht, daß der sich Meldende nicht im Streite mit seinen Arbeitern sich befinden darf. Das Eintrittsgeld ist entweder fest bestimmt oder abgestuft nach dem Umfange des Betriebes. Das letztere ist immer der Fall hinsichtlich der Jahresbeiträge. Für den Austritt ist eine längere oder kürzere Kündigung von 14 Tagen bis zu einem Jahre vorgeschrieben. Der Ausschluß eines Mitgliedes ist zulässig bei Verstoß gegen die Statuten oder Beschlüsse des Verbandes.

Die Leitung ist meistens einem Ausschusse übertragen, dessen Mitgliederzahl zwischen 11 und 36 schwankt. Die Wahl geschieht in den Jahresversammlungen. Neben einem Vorsitzenden pflegt ein Sekretär angestellt zu sein. In den Generalversammlungen hat entweder jedes Mitglied eine Stimme, oder die Stimmenzahl ist nach der Ausdehnung des Betriebes, nach der Gesamtsumme der Arbeitslöhne, der Zahl der Hochöfen, Webstühle u. s. w. abgestuft.

Wie in allen anderen Ländern, so ist auch die Organisation der Unternehmer erst durch diejenige der Arbeiter ins Leben gerufen. Der typische Entwickelungsgang ist am besten zu ersehen in der Maschinenbauindustrie, deren Verhältnisse schon wegen des im Winter 1897/98 zum Austrage gebrachten großen Streiks ein besonderes Interesse beanspruchen und deshalb hier in kurzen Strichen wiedergegeben werden sollen.