Die Statuten beschränken sich bei allen Vereinen auf die allgemeine Bestimmung, daß der Verband „die solidarische Wahrung, Vertretung und Förderung aller Interessen der Industrie“ bezwecke. Nähere Vorschriften über die Behandlung von Streitigkeiten mit den Arbeitern sind nicht gegeben, und ebensowenig ist auf besondere Vorsichtsmaßregeln zur Durchführung der gefaßten Beschlüsse durch Vertragsstrafen, Wechsel u. dgl. Bedacht genommen, sondern Verabredungen dieser Art sind der Beschlußfassung im einzelnen Falle vorbehalten.

Unabhängig von allen diesen Vereinigungen besteht noch in Wien das „Industrielle Aktionskomitee“, in dem sich einige Industrielle zusammengeschlossen haben zu dem Zwecke, bei wichtigen Gelegenheiten die Interessen der Industrie durch gemeinsame Maßregeln, insbesondere Eingaben an Behörden, wahrzunehmen. Das Komitee beschränkt sich darauf, in solchen Fällen mit den bestehenden Vereinen und einzelnen Industriellen Fühlung zu nehmen. —

Ist im Vorstehenden die freiwillige Organisation unter den österreichischen Unternehmern geschildert, so muß doch auch noch ein Blick geworfen werden auf die in Oesterreich durchgeführte Zwangsorganisation.

Die in Deutschland durch die Arbeiterversicherungsgesetze geschaffenen Berufsgenossenschaften sind in Oesterreich nicht vorhanden, weil man an Stelle der beruflichen eine territoriale Gliederung gesetzt und die Verwaltung nicht den eigenen Organen der Industrie übertragen, sondern in die Hände staatlicher Behörden gelegt hat. Die Invaliditäts- und Altersversicherung ist in Oesterreich noch nicht eingeführt. Dagegen hat in Oesterreich die Gewerbegesetzgebung stets an der Zwangsorganisation des Handwerks festgehalten. Selbst nach der im allgemeinen liberalen Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1859 mußte jeder Gewerbetreibende Mitglied einer Zwangsgenossenschaft sein, und durch das Gesetz vom 15. März 1883, welches zugleich für das Handwerk den allgemeinen Befähigungsnachweis einführte, ist bestimmt, daß „unter denjenigen, welche gleiche oder verwandte Gewerbe in einer oder in nachbarlichen Gemeinden betreiben, samt den Hülfsarbeitern derselben der bestehende gemeinschaftliche Verband aufrechtzuerhalten und, sofern er noch nicht besteht, ... soweit es die örtlichen Verhältnisse nicht unmöglich machen, durch die Gewerbebehörden herzustellen“ ist. „Wer in dem Bezirke einer Genossenschaft das Gewerbe, für welches dieselbe besteht, selbständig betreibt, wird schon durch den Antritt des Gewerbes Mitglied der Genossenschaft.“

Die Beschränkung dieser Vorschrift auf das Kleingewerbe ist durch die Bestimmung herbeigeführt, daß „die Verpflichtung zur Teilnahme an der Genossenschaft für die Inhaber jener Gewerbsunternehmungen nicht eintritt, welche fabrikmäßig betrieben werden“.

„Die Gewerbsinhaber sind Mitglieder, die Hülfsarbeiter der zu einer Genossenschaft vereinigten Gewerbsinhaber sind Angehörige der Genossenschaft.“ Der Zweck der Genossenschaft besteht in der Pflege des Gemeingeistes, in der Erhaltung und Hebung der Standesehre unter den Genossenschaftsmitgliedern und Angehörigen, sowie in der Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder und Angehörigen durch Errichtung von Vorschußkassen, Rohstofflagern, Verkaufshallen, durch Einführung gemeinschaftlichen Maschinenbetriebes und anderer Erzeugungsmethoden. Insbesondere liegt ihnen ob:

1.die Sorge für die Erhaltung geregelter Zustände zwischen den Gewerbsinhabern und ihren Gehülfen, besonders in Bezug auf den Arbeitsverband, sowie über die Errichtung und Erhaltung von Genossenschaftsherbergen und die Einführung einer Zuschickordnung (Arbeitsvermittelung);
2.die Fürsorge für ein geordnetes Lehrlingswesen durch Erlassung von Bestimmungen, die der Genehmigung der Behörde bedürfen, über a) die sachliche und religiös-sittliche Ausbildung der Lehrlinge, b) die Lehrzeit bei nicht handwerksmäßigen Gewerben, die Lehrlingsprüfungen und dgl., sowie die Ueberwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen und die Bestätigung der Lehrzeugnisse, c) die Festsetzung der Bedingungen für das Halten von Lehrlingen überhaupt, sowie das Verhältnis der letzteren zu der Zahl der Gehülfen im Gewerbe;
3.die Bildung eines schiedsgerichtlichen Ausschusses zur Austragung der zwischen den Genossenschaftsmitgliedern und ihren Hülfsarbeitern aus dem Arbeits-, Lehr- und Lohnverhältnisse entstehenden Streitigkeiten, sowie die Förderung der schiedsgerichtlichen Institutionen zur Austragung von Streitigkeiten zwischen den Genossenschaftsmitgliedern. Zur Errichtung eines genossenschaftlichen Schiedsgerichtes können sich auch mehrere Genossenschaften vereinigen;
4.die Gründung oder Förderung von gewerblichen Fachlehranstalten und die Beaufsichtigung derselben;
5.die Fürsorge für erkrankte Gehülfen durch Gründung von Krankenkassen oder den Beitritt zu bereits bestehenden Krankenkassen;
6.die Fürsorge für erkrankte Lehrlinge, insofern nicht bereits die gesetzliche Verpflichtung der Lehrherren eintritt;
7.die alljährliche Erstattung von Berichten über alle Vorkommnisse innerhalb der Genossenschaft, welche für die Aufstellung einer Gewerbestatistik von Wesenheit sind. Außer diesen Berichten haben die Genossenschaften über die ihren Zweck berührenden Verhältnisse an die Behörden und die Handels- und Gewerbekammern ihres Bezirkes auf Verlangen Auskünfte und Gutachten zu erstatten und können in dieser Beziehung auch aus eigenem Antriebe diese öffentlichen Organe behufs Förderung ihrer Zwecke in Anspruch nehmen.

Die Genossenschaften eines Bezirks können sich zu Verbänden zusammenschließen, welche entweder aus der gleichartigen und verwandten oder auch aus verschiedenartigen Genossenschaften durch freien Beitritt derselben errichtet werden können.

Die erforderlichen Geldmittel mit Ausnahme der Beiträge für die Krankenkassen werden auf die Mitglieder nach einem statutenmäßig festzusetzenden Maßstabe umgelegt und im Verwaltungswege beigetrieben, doch kann zu Geschäftsunternehmungen auf gemeinschaftliche Rechnung und zu gewerblichen Anlagen behufs gemeinschaftlicher Benutzung mit Ausnahme der Fälle, wo sie aus öffentlichen Rücksichten errichtet sind, kein Mitglied oder Angehöriger gegen seinen Willen herangezogen werden.

Die Gewerkschaften stehen unter der Aufsicht der Behörde, welche zur Ueberwachung eigene Kommissare bestellt[283].