Der erste dieser Punkte ist das bereits in der englischen Gewerkschaftsbewegung verfolgte System des kollektiven Verhandelns, d. h. des Grundgedankens, daß das Arbeitsverhältnis nicht Sache des einzelnen Prinzipals und des einzelnen Gehülfen ist, sondern daß, da verständige Vertragsbedingungen nur durchführbar sind, wenn sie in dem ganzen Gewerbe gleichmäßig gelten, die Vertragsgrundlagen geschaffen werden müssen durch Verständigung der beiderseitigen organisierten Gesamtheit.
Streng genommen wird diese Gesamtheit gebildet durch alle zu der betreffenden Gruppe gehörigen Individuen, und es müßte deshalb die Aufgabe sein, diese sämtlich an den Verhandlungen zu beteiligen. Thatsächlich geschieht dies nicht, sondern gerade umgekehrt besteht der zweite Punkt, der für die unter den Buchdruckern geschaffene Organisation von wesentlicher Bedeutung ist, darin, daß die beiderseitigen Vereine, obgleich sie nur einen Teil der in Betracht kommenden Personen umfassen, bis zu einem gewissen Grade sich die Rechtsstellung erkämpft haben, die Gesamtheit zu vertreten. Soweit dies, insbesondere bei den Gehülfen, noch nicht völlig gelungen ist, kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Entwickelung in dieser Richtung sich weiter vollziehen wird. Theoretisch könnte man die Berechtigung dieser Forderung bestreiten, aber für die praktische Beurteilung muß man in Rechnung ziehen, daß in dem Vereine naturgemäß die tüchtigsten Elemente zusammengefaßt sind, die deshalb ein gewisses inneres Recht haben, auch die Vertretung der übrigen Berufsgenossen zu beanspruchen.
Als dritter Punkt endlich ist hervorzuheben, daß die Tarifgemeinschaft, obwohl die beiderseitigen Verbände ausschlaggebend an deren Schaffung beteiligt sind und in deren Wirksamkeit zu Worte kommen, dennoch ihnen gegenüber eine relative Selbständigkeit besitzt, daß insbesondere die gefaßten Beschlüsse in ihrer Gültigkeit unabhängig sind von der Zustimmung der Sonderorganisationen. Auch dies ist nur der zutreffende Ausdruck für den richtigen Grundgedanken, daß es neben den widerstreitenden höhere gemeinsame Interessen giebt, daß diese freilich jene nicht aufheben und deshalb auch nicht deren Vertretung durch Sonderorgane ausschließen, daß sie aber den Vorrang zu beanspruchen haben und deshalb durch ein selbständiges Organ vertreten werden müssen. —
Versuche, die wichtigsten Punkte des Arbeitsverhältnisses gemeinsam zu regeln, sind schon früh gemacht. So wird schon 1848 eine örtliche Tarifvereinbarung zwischen Prinzipalen und Gehülfen in Breslau erwähnt, die man bestrebt war, auf die ganze Provinz auszudehnen. Das Innungsstatut der Leipziger Prinzipale von 1852 enthielt gewisse Bestimmungen über Lehrlingswesen und Berechnung (1000 n = 22 Pf.), die 1858 einer Revision unter Beteiligung der Gehülfen unterworfen wurden. Auch waren Schiedsgerichte geschaffen. Diese wurden auch in dem „Nationalbuchdruckerverein“ von 1848 vorgesehen. Der 1869 gegründete „Deutsche Buchdruckerverein“ brachte zuerst Schiedsgerichte zur Regelung von Lohnstreitigkeiten für ganz Deutschland zur Einführung. Schon 1870 übertrug man in Leipzig dem Schiedsgerichte zugleich die Stellung als Tarifkommission, d. h. die Aufgabe, nicht nur Streitigkeiten über den bestehenden Tarif zu entscheiden, sondern auch dessen Umgestaltung und Fortentwicklung in die Hand zu nehmen. Aber der Versuch, diesen Tarif auch außerhalb Leipzigs durchzuführen, mißlang, und erst das Jahr 1873 brachte den ersten, durch Vertreter der Prinzipale und der Gehülfen für ganz Deutschland vereinbarten Normaltarif, der den Verschiedenheiten der bis dahin örtlich getroffenen Festsetzungen ein Ende machte.
In demselben waren Bestimmungen über den Lohn und die Arbeitszeit, sowie die Lösung des Arbeitsverhältnisses enthalten. Die Arbeitszeit war auf zehn Stunden festgesetzt; Ueberarbeit war besonders zu bezahlen. Für einzelne größere Städte waren besondere Vereinbarungen vorbehalten. Um die Durchführung der Beschlüsse zu sichern, waren Schiedsämter und ein Einigungsamt eingesetzt. Die Schiedsämter sollten in allen größeren Städten und mindestens in den Vororten der 12 Kreise bestehen; ihre Mitglieder würden von sämtlichen am Orte vorhandenen Prinzipalen und Gehülfen gewählt. Das Einigungsamt, das in Leipzig seinen Sitz hatte, war die Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der Schiedsämter und hatte zugleich über örtliche Lohnzuschläge in den Fällen Bestimmung zu treffen, wo die Beteiligten sich nicht zu einigen vermochten.
Auf Anrufen eines Teiles tritt das Einigungsamt als Tarifrevisionskommission in Thätigkeit; doch sind die gefaßten Beschlüsse der Abstimmung in den Kreisen zu unterwerfen.
Der Tarif war zunächst für drei Jahre vereinbart, gelangte aber nicht überall zur Durchführung. Man setzte 1876 einen anderen an die Stelle, der je nach einem Jahre durch halbjährige Kündigung außer Kraft gesetzt werden konnte, doch mußte diese Kündigung mindestens von der Mehrheit der Prinzipale bezw. Gehülfen in drei Kreisen ausgehen.
Schon 1877 machten die Prinzipale von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch, und der nach vieler Mühe zustande gebrachte neue Tarif vom 2. August 1878 brachte insofern eine wesentliche Verschlechterung, als man die Schiedsämter und das Einigungsamt aufhob und die Aufgabe des letzteren hinsichtlich der Tarifverhandlungen einer besonderen Tarifrevisionskommission aus je 12 Prinzipalen und Gehülfen übertrug.
Das Ergebnis aller dieser Einigungen über den Tarif war insofern unbefriedigend, als es niemals gelang, die getroffenen Vereinbarungen in genügendem Umfange zu praktischer Anerkennung zu bringen, vielmehr die Mehrheit der Prinzipale sich nicht um sie kümmerte. Mehrfach versuchten die Gehülfen, die Durchführung zu erzwingen, aber die gebrachten Opfer entsprachen nicht den Erfolgen. Die Prinzipale ihrerseits thaten wenig, um die Gehülfen bei ihrem Kampf zu unterstützen. Um so mehr empfanden die letzteren das Fehlen eines mit der Durchführung der Beschlüsse betrauten gemeinsamen Organes als einen wesentlichen Mangel und stellten schon 1883 den Antrag, in neue Verhandlungen einzutreten, um einerseits die Schiedsämter wieder einzuführen und andererseits der Tarifrevisionskommission die Stellung einer Ueberwachungsbehörde zu geben. Der Antrag wurde aber, als nicht ordnungsmäßig gestellt, abgelehnt. Erst 1886 führten erneute Verhandlungen zur Erreichung dieses Zieles; es wurden die Schiedsämter in demselben Umfange, wie sie bis 1876 bestanden, wieder eingeführt und die Tarifrevisionskommission in eine Tarifkommission umgestaltet, der es obliegen sollte, auf die Durchführung des Tarifes hinzuwirken. Daneben wurde eine Lehrlingsskala festgesetzt. Der Tarif wurde auf unbestimmte Zeit vereinbart; eine Kündigung konnte nur durch sechs Prinzipals- bezw. Gehülfenvertreter der Tarifkommission im Namen ihrer Kreise erfolgen. Der neue Tarif gelangte bei 1083 unter etwa 4000 Firmen zur Einführung.
Aber als man im September 1888 zu neuen Verhandlungen zusammentrat, bezeichneten die Berichte aus allen Teilen Deutschlands die Lage noch immer als sehr unbefriedigend. Die Schiedsgerichte waren nur in wenigen Orten eingerichtet, und die Verallgemeinerung des Tarifes war nicht gelungen. Die Gehülfen erhoben von neuem gegen die Prinzipale den Vorwurf, daß sie den Kampf für Durchführung des Tarifs ausschließlich ihnen überließen. Diese gaben zum Teil die Berechtigung dieser Klagen zu, und die Leipziger Prinzipalvertreter machten, um einen besseren Erfolg zu erzielen, den Vorschlag der Begründung einer Buchdruckertarifgenossenschaft, d. h. einer gemeinsamen Organisation von Prinzipalen und Gehülfen. Die letzteren waren jedoch nicht geneigt, hierauf einzugehen, indem sie fürchteten, durch neue Beiträge neben denen zu der eigenen Organisation ihre Mitglieder zu überlasten, und so wurde der Antrag zunächst zurückgezogen. Umgekehrt wurde der Antrag der Gehülfen, Einrichtung zu gemeinschaftlicher Durchführung des Tarifs zu treffen, von den Prinzipalen abgelehnt und ebenso der fernere Vorschlag der Gehülfen, den Tarif künftig nicht, wie bisher, zwischen der Gesamtheit der Prinzipale und Gehülfen, sondern zwischen den beiderseitigen Organisationen zu vereinbaren.