Schon 1872 hatte man eine „Produktivgenossenschaft für mechanische Stickerei“ gegründet, um den auf 40 % des Preises geschätzten Unternehmergewinn der Fabrikanten zu vermeiden, indem man unmittelbar mit den Kaufleuten arbeiten wollte, oder das Unternehmen hatte niemals Bedeutung erlangt. Ganz andere Ziele verfolgte der leider jetzt zu Grunde gegangene große „Zentralverband der Stickereiindustrie der Ostschweiz und des Vorarlberges“, der beabsichtigte, alle oben genannten Gruppen, die auch in ihm bestehen blieben, zusammenzufassen, um durch gemeinsames Vorgehen die Hebung der ganzen Industrie herbeizuführen und den Interessen aller zu dienen. Allerdings machten sich anfangs Bestrebungen geltend, die Kaufleute aus dem Verbande auszuschließen, aber schon in der ersten im Dezember 1884 in Werdenberg abgehaltenen Vertrauensmännerversammlung überzeugte man sich, daß ohne sie das Unternehmen nicht lebensfähig war. Die am 22. Februar 1885 tagende Delegiertenversammlung, auf der 250 Vertreter aus allen Teilen des Stickereigebietes anwesend waren, beschloß deshalb endgültig, auch sie zur Beteiligung aufzufordern. Die Kaufmannschaft ihrerseits war allerdings ebenfalls anfangs geteilter Meinung über die Zweckmäßigkeit ihrer Beteiligung, schließlich aber siegte die insbesondere von den alten Firmen vertretene Ansicht, daß man den Vorschlag nicht zurückweisen dürfe. So konnte schon im Mai der Statutenentwurf genehmigt und am 14. Juli der Verband mit 110 Sektionen mit 5066 Mitgliedern und 12299 Maschinen endgültig begründet werden. Schon Ende des Jahres stieg die Mitgliederzahl auf 10321 mit 20554 Maschinen. Nur 489 = 2,38% der Stühle blieb außerhalb; ja Ende 1889 sank diese Ziffer sogar auf 0,68%.
Noch § 2 der Zentralstatuten bezweckt der Verband „einerseits der Ueberproduktion in der Stickereiindustrie vorzubeugen, andrerseits bessere Lohnverhältnisse zu erzielen und im allgemeinen durch alle zweckdienlichen Maßnahmen an der Hebung der Stickereiindustrie und der Erhaltung derselben auf gesunder Basis mitzuarbeiten“. „Mitglied kann jeder Maschinenbesitzer oder Maschinenpächter und jeder Arbeitgeber der Stickereiindustrie werden.“ Es waren deshalb zugelassen: die Kaufleute, die Fabrikanten, die Fergger und die Einzelsticker; ausgeschlossen dagegen waren die Fabriksticker. Daß man sie fern hielt, war wohl auf den Einfluß der Kaufmannschaft und insbesondere der Fabrikanten zurückzuführen, die wohl wußten, daß die eigentliche Interessengemeinschaft in erster Linie zwischen Einzelstickern und Fabrikstickern bestand, und deshalb fürchteten, daß bei Aufnahme der letzteren die Machtverteilung im Verbande ihnen ungünstig sein würde. Erleichtert wurde ihnen dies Bestreben durch einen von alters her bestehenden Gegensatz zwischen den beiden Gruppen.
Der Sitz des Verbandes war in St Gallen. Seine oberste Leitung lag in der Delegiertenversammlung, die mindestens einmal jährlich zusammentreten sollte. Diese wählte das Zentralkomitee, das, außer einem Präsidenten, der eine nicht unmittelbar an der Stickereiindustrie beteiligte Person sein mußte, aus 20 Mitgliedern bestand. Die Verteilung derselben war insofern auffallend, als 5 von den Kaufleuten gesondert, die übrigen 15 aber nach Landesteilen von der Versammlung frei gewählt wurden. Der Grund hierfür lag in der Befürchtung der Kaufmannschaft, daß ohne eine solche Bestimmung ihre Interessen nicht genügend gewahrt werden würden. Der Jahresbeitrag belief sich auf 1 Fr. für jede Maschine bis zum Höchstbetrage von 20 Frs. Die Nichtbesitzer von Maschinen zahlten 10 Frs. Dazu kam das Eintrittsgeld, das bald auf 30 Frs. für jede alte und 400 Frs. für jede neue Maschine erhöht wurde, und zwar mußte letztere Summe auch von den Mitgliedern bezahlt werden, sobald sie eine neue Maschine anschafften, die nicht lediglich als Ersatz für eine alte eintrat. Endlich flossen in die Zentralkasse die Strafgelder, die nicht unerheblich waren[300]. Verbandsorgan ist „die Stickereiindustrie“.
Der wichtigste Punkt in den Statuten des Verbandes, auf dem seine eigentliche Kraft beruhte und der insbesondere bewirkte, daß er, wie schon bemerkt, bis auf einen verschwindenden Bruchteil alle Mitglieder der beteiligten Gruppen umfaßte, war der „ausschließliche Verbandsverkehr“, d. h. folgende Bestimmung: „Im Gebiete des Zentralverbandes ist jeder geschäftliche Verkehr, sei es in Stickarbeit oder in Kauf, Verkauf, Tausch von Stickereien welcher Art immer den Mitgliedern nur unter sich gestattet.“ Hierdurch waren also alle Maschinenbesitzer, Kaufleute und Fergger, wenn sie nicht völlig isoliert und von jeder geschäftlichen Beziehung mit den Mitgliedern des Verbandes ausgeschlossen sein wollten, zum Beitritt gezwungen, und gerade dieser Bestimmung ist es zu danken, daß, wie angeführt, bis auf etwa ½% der Verband alle Beteiligten umfaßte. Dies aber wieder gab ihm die Macht, tief einschneidende Maßregeln durchzuführen.
Solche wandte er vor allem an, um sein Hauptziel, die Beseitigung der Ueberproduktion, zu erreichen. Wirkte in diesem Sinne schon das erwähnte hohe Eintrittsgeld von 400 Frs. für jede neue Maschine[301], selbst wenn eine solche von Mitgliedern angeschafft wurde, so war doch das Hauptmittel die Durchführung des elfstündigen Maximalarbeitstages. Ein solcher war durch die Gesetzgebung für den Fabrikbetrieb vorgeschrieben; die Hausindustriellen (Einzelsticker) unterwarfen sich ihm freiwillig im Interesse der Produktionsbeschränkung. Es war nicht leicht, in den einzeln liegenden Hütten die erforderliche Kontrolle durchzuführen, doch gelang es, und Strafen von 2–30 Frs. trafen den Uebertreter.
Die Ergänzung des Maximalarbeitstages war der Minimallohn. Eine Einrichtung, die von einer radikalen Richtung des Sozialismus als Ziel verfolgt wird, über deren Durchführbarkeit aber selbst in sozialistischen Kreisen die Ansichten sehr auseinandergehen, wurde hier verwirklicht, ja, wie noch zu erwähnen, wurde sie schließlich sogar den Fabrikstickern zugestanden. Aber waren es auch zunächst die Hausindustriellen und die Arbeiter gewesen, von denen die Forderung ausging, so zeigte sich bald, daß der Vorteil weniger bei ihnen als bei den Unternehmern lag. Für die Einzelsticker nämlich hatte die Einführung des Minimallohnes zur Folge, daß die Beanstandungen und Lohnabzüge sich erheblich mehrten. Die Kaufleute dagegen hatten den sehr wertvollen Vorteil, daß sie jetzt bei ihren Abschlüssen mit festen Arbeitspreisen rechnen konnten und der Unterbietung durch Konkurrenten, die bei billigen Löhnen auf Lager arbeiten ließen, enthoben waren. Deshalb söhnten die alten soliden Firmen sich rasch mit der Neuerung aus, und die jüngere unsolide Schleuderkonkurrenz war nicht stark genug, sich gegen den Zwang aufzulehnen, denn auf Uebertretungen standen Strafen von 10–200 Frs.[302]. Durchführbar war die Maßregel nur durch eine auf die technischen Verhältnisse berechnete sehr verwickelte Lohnskala.
Um die Frage der Beanstandungen und Lohnabzüge zu regeln, wurde die Bestimmung getroffen, daß „Reklamationen und Abzüge aller Art zwischen Kaufleuten und ihren Warenübernehmern, seien es Fergger oder Sticker, innerhalb 14 Tagen zwischen Ferggern und den Arbeitsübernehmer innerhalb 5 Wochen nach Empfang der Waren zu machen“ seien. Die Entscheidung aller Streitigkeiten wurde verschiedenen Verbandsgerichten überwiesen, von denen auch die Strafen festgesetzt wurden. Ebenso wurde ein „Regulativ über das Ferggerwesen“ erlassen, in dem die Stellung des Ferggers insofern völlig geändert wurde, als er nicht mehr eine selbständige Zwischeninstanz blieb, dessen Verdienst in der Preisdifferenz bestand, sondern zu einem bloßen Vermittler gegen feste Provision gemacht wurde. Diese Provision zahlte aber nicht der Kaufmann, sondern der Sticker, es lag also in dessen Interesse, seine Abschlüsse ohne Vermittelung des Ferggers zu machen.
Da die Fergger, wie schon bemerkt, wenig technische Kenntnisse besaßen, so suchte man auch in dieser Beziehung auf Besserung hinzuwirken durch Einrichtung von Unterrichtskursen und Fachschulen, die natürlich vor allem auch den Stickern selbst dienen sollten. Ebenso unterwarf man das Lehrlingswesen einer strengen Ordnung. Um die bei Beanstandung von Waren entstehenden Schwierigkeiten möglichst zu mildern, wurde eine eigene „Verkaufsstelle für Retourwaren“ eingerichtet, in der diese möglichst günstig zu verwerten gesucht wurden gegen eine Vergütung von 4 % des Erlöses.
Die großartigste Einrichtung, die der Verband traf und die bei voller Durchführung eine ganz neue Aera in der Entwickelung der Industrie bedeutet haben würde, war die Gründung des „Industriefonds“. Angeregt war sie durch die in Amerika erfundene Dampfstickereimaschine und die Befürchtung, daß hierdurch der Sitz der Stickereiindustrie von der Schweiz noch Amerika verlegt werden würde. Um dem vorzubeugen, beschloß man, das amerikanische Patent anzukaufen und den Preis von 600000 Frs. durch eine von den Kaufleuten zu tragende Abgabe auf die erzeugten Waren zusammenzubringen. Auf diese Weise hoffte man sich eine jährliche Einnahme von 500000 Frs. zu verschaffen, und diese wollte man demnächst zu einer Hebung der gesamten Industrie verwenden, indem man vor allem alte Maschinen ankaufte und zerschlug. Nachdem man 1892 22104 Frs. hierfür verwandt hatte, scheiterte der Plan daran, daß auf einen von der überstimmten Minderheit erhobenen Prozeß der Beschluß für statutenwidrig erklärt wurde.
Wie schon erwähnt, hatte man die Fabriksticker von der Beteiligung an dem Verbande ausgeschlossen und diese hatten deshalb 1889 eine eigene Vereinigung gebildet. Jetzt wünschten sie in ein Kartellverhältnis zu dem Verbande zu treten, wobei ihr Hauptzweck war, auch für sich den Minimallohn zu erringen. Gegenüber dieser Forderung nahmen die Fabrikanten und die Kaufleute eine verschiedene Stellung ein. Während die ersteren sie ablehnten, hatten die letzteren ein Interesse daran, sie zu bewilligen, denn einzelne Fabrikanten trieben selbständig Export und waren deshalb ihre Konkurrenten; wenn diese durch Zahlung geringerer Löhne im stande waren, zu billigern Preisen zu liefern, so traf natürlich der Nachteil die Kaufleute. Schließlich wurde die Forderung durchgesetzt, aber nicht ohne schwere Kämpfe.