Unterstützt wird aber dieser Gesichtspunkt durch die eigenartigen gewerblichen Verhältnisse, wie sie gerade in Lippe üblich sind. Der Ziegeleibesitzer liefert nichts, als die äußeren Vorbedingungen der Fabrikation, also insbesondere die Ziegelei, einschließlich des Logis für die Arbeiter, außerdem das Rohmaterial, Ofen, Gerätschaften u. s. w. Für den Betrieb wendet er sich an einen Meister, dem er für den betreffenden Sommer seine Ziegelei gegen die Verpflichtung übergiebt, ihm Steine zu einem festgesetzten Preise herzustellen. Der Meister seinerseits sucht sich dann die erforderliche Anzahl Ziegler zu verschaffen. Das Verhältnis zwischen Meister und Arbeiter ist nun verschieden, je nachdem Maschinen- oder Handbetrieb stattfindet. Auf den Maschinenziegeleien ist der Meister selbständiger Unternehmer, der die von ihm angeworbenen Arbeiter gegen Lohn beschäftigt. Nach der älteren und heute noch durchaus herrschenden Einrichtung des Handbetriebes dagegen findet eine eigenartige Verbindung zwischen genossenschaftlichem und Lohnsystem statt. Der Meister sucht sich nämlich, nachdem er mit dem Besitzer abgeschlossen hat, die sog. Annehmer, d. h. die ersten, vorgebildeten Arbeiter, die an dem von ihm geschlossenen Akkorde in der Weise sich beteiligen, daß sie mit ihm gemeinsam das Risiko tragen und ihr Gewinn von dem Geschäftserfolge abhängig ist. Erst nachdem so der feste Stamm gebildet ist, werden von dem Meister die eigentlichen Lohnarbeiter angeworben, die teilweise ebenfalls aus Lippe stammen, aber auch aus anderen Gegenden kommen und insbesondere den am Orte der Beschäftigung wohnenden Arbeitern entnommen sind. Die Zahl der „Annehmer“ ist in der Regel 1/8 der Gesamtzahl. Die Beköstigung in dem vom Besitzer zur Verfügung gestellten Logis besorgt der Meister für alle Arbeiter mit Ausnahme der am Orte wohnenden auf gemeinsame Rechnung, jedoch so, daß er dabei einen Vorteil hat, der sich meistens auf 2–5 % berechnet, häufig aber auch weit höher steigt. Dieses Verhältnis heißt die „Kommunie“. Obgleich dasselbe den Bestimmungen der Gewerbeordnung (§§ 115–119) zuwiderläuft, ist es doch fast allgemein in Uebung, und wo der Verdienst des Meisters nicht zu hoch ist, stehen sich sogar die Arbeiter gut dabei, da bei dem Großeinkauf geringere Preise gezahlt werden als beim Krämer. Der Beweis ergiebt sich daraus, daß der Beitrag zur Kommunie in der Regel für jeden Arbeiter während der Campagne nur etwa 150 Mk. beträgt.
Die Verteilung des von dem Besitzer an den Meister gezahlten Betrages erfolgt nun in folgender Weise: Zunächst werden abgezogen die Steuern, Versicherungsbeiträge u. s. w., dann erhalten die Lohnarbeiter ihre festgesetzten Löhne. Von dem Reste werden zuerst die sog. „Vorzüge“ bestritten, die für die verschiedenen Klassen: Ofensetzer, Umgänger, Brenner und Steinmacher in verschiedener Höhe berechnet werden. Dazu gehört auch der „Meistervorzug“; früher betrug derselbe für jeden Arbeiter 15 Mk., jetzt wird es üblich, statt dessen einen bestimmten Prozentsatz, z. B. 5 % von der Gesamtsumme des Verdienstes anzurechnen. Der nach allen diesen Abzügen verbleibende Rest wird zwischen dem Meister und den Annehmern gleichmäßig geteilt.
Das Verhältnis zwischen Meister und Arbeitern ist ein durchaus patriarchalisches. Die Ausgaben für die Kommunie werden allerdings in ein Kommuniebuch eingetragen, aber selten kontrolliert. Die Berechnung des Verdienstes besorgt der Meister allein, der den Arbeitern einfach mitteilt, wie viel sie zu erhalten haben. Auch Auszahlungen während der Campagne stehen in seinem diskretionären Ermessen; er gewährt sie nur soweit, als er es im Interesse des Arbeiters, insbesondere um ihn vor unnützen Ausgaben zu bewahren, für gut hält.
Im allgemeinen wird das weitgehende Vertrauen, welches die Ziegler dem Meister entgegenbringen, nicht getäuscht und ist das Verhältnis zwischen beiden ein gesundes. Allerdings haben sich eine Anzahl von Meistern zu eigentlichen Unternehmern im modernen Sinne entwickelt, aber diese Zahl ist gering. In der Regel hat jeder Meister alle Stufen des Gewerbes selbst durchlaufen, und ebenso ist weder rechtlich noch thatsächlich dem Ziegler die Möglichkeit verschlossen, selbst Meister zu werden. Ueberall sind die Meister die tüchtigsten, intelligentesten und ordentlichsten Elemente unter der Zieglerschaft, sie haben deshalb eine starke moralische Autorität. Besteht auch zwischen Meistern und Zieglern ein gewisser Interessengegensatz, so besteht doch nirgends ein Klassengegensatz.
Außer den Meistern und Zieglern kommt nun aber noch eine dritte Klasse von Personen in Betracht: Das sind die Agenten. Das lippesche Zieglergewerbe hat sich nach Aufhören der dortigen Handweberei in den 40er und 50er Jahren dieses Jahrhunderts sehr schnell entwickelt unter Beihülfe der Regierung. Zur Unterstützung des Gewerbes führte diese einen staatlichen Arbeitsnachweis ein mittels sog. „Zieglerboten“ oder „Agenten“. Dies waren staatliche Beamte, die von jedem Ziegler bei Vermittelung einer Stelle eine gesetzlich bestimmte Abgabe erhielten und dafür auch gewisse Garantien für Durchführung der Verträge leisteten. Diese Vermittelung war obligatorisch; ohne sie geschlossene Verträge waren ungültig. Sie bezog sich auch nicht allein auf das Verhältnis zwischen Meistern und Arbeitern, sondern ebenso auf die Vermittelung zwischen Meistern und Besitzern. Die unzulänglich geübte Regierungskontrolle führte zu einer völligen Abhängigkeit von den Agenten, und so wurde am 7. September 1869 das Ziegler-Gewerbegesetz aufgehoben. Thatsächlich vollzieht sich heute die Verhandlung zwischen Meistern und Arbeitern ohne Mitwirkung der Agenten; dagegen wenden die Besitzer sich nach wie vor bei Vergebung der Meisterstellen sowohl an die früheren vier staatlichen Agenten, wie an die ferneren, die sich auf Grund der Gewerbefreiheit besetzt haben, und so hat sich ein ausgedehnter ungesunder Stellenschacher entwickelt, indem die Agenten die einträglichen Meisterstellen einfach an die Meistbietenden abgeben. Durch Einführung der Krankenversicherung hat sich die Zahl der Agenten sehr vermehrt, indem häufig die Kassenführer der Krankenkassen ihre aus dieser Thätigkeit gewonnenen Kenntnisse benutzen, um ein einträgliches Agenturgeschäft zu betreiben. In einigen Gegenden, z. B. in den unterelbeschen Bezirken, hat man in neuester Zeit begonnen, sich von dem Agentenwesen zu befreien, und die Vermittelung durch persönliche Beziehungen oder durch die Zeitungen eingerichtet.
Hiernach erscheinen in den Verhältnissen des Zieglergewerbes insbesondere folgende Punkte besserungsbedürftig:
1. der Arbeitsnachweis durch die Agenten;
2. die Arbeitsdauer;
3. die Wohnungsverhältnisse;