4. Begünstigung wirtschaftlicher Einrichtungen wie landwirtschaftlicher Kreditgenossenschaften, Verkaufsgenossenschaften, Unterstützungskassen, Versicherung gegen Schäden, Auskunfterteilung durch Angebot und Nachfrage hinsichtlich der Produkte, des Düngers, des Viehes, des Saatgutes, der Maschinen und der Arbeit.

5. Vermittelung der genannten Geschäfte zum Vorteile der Mitglieder.

6. Ueberwachung der Lieferungen, die von oder an Mitglieder erfolgen, um Betrügereien vorzubeugen.

7. Auskunfterteilung über alles, was die Landwirtschaft betrifft, sowie Abgabe von Gutachten und Schiedssprüchen in Streitfällen.

Daneben beschäftigen sich einige Syndikate auch mit Beleihung von Waren.

Die Aufzählung dieser Aufgaben ergiebt, daß die Syndikate bis jetzt überwiegend die Interessen der landwirtschaftlichen Besitzer gefördert haben. Allerdings haben einige derselben auch Kranken- und Unterstützungskassen eingerichtet, aber im allgemeinen ist die soziale Thätigkeit stark zurückgetreten. Die Folge ist gewesen, daß sich schon mehrfach besondere landwirtschaftliche Arbeitersyndikate gebildet haben, deren am 1. Juli 1894 65 bei der Zentralstelle angemeldet waren. Von den Führern der Bewegung ist auch schon nachdrücklich auf die Gefahr hingewiesen, die hieraus den syndicats agricoles drohe, indem die Interessen der Arbeiter und der Besitzer auseinanderfielen und der Schwerpunkt in die Vertretung des Großgrundbesitzes verlegt werde. Auf den Kongressen der letzten Jahre ist deshalb die Mehrheit darüber einig gewesen, daß es eine falsche Richtung sei, wenn die Thätigkeit der Syndikate anstatt einer sozialen vielmehr eine vorwiegend geschäftliche werde, und man hat als Hauptmittel, um dem entgegenzuwirken, die möglichste Begrenzung auf dieselbe Gemeinde bezeichnet. Immerhin bleibt es zweifelhaft, ob sich diese Entwickelung wird aufhalten lassen. —

Außer den syndicats mixtes und agricoles giebt es übrigens in Frankreich auch noch andere gemeinsame Organisationen von Arbeitern und Unternehmern. Es haben nämlich in einigen Fällen die beiderseitigen Syndikate gemeinsame Ausschüsse eingesetzt, denen die Regelung gewisser gemeinsamer Angelegenheiten übertragen ist.

Schon vor dem Gesetze vom 24. März 1884 bestand eine sog. chambre mixte unter den Arbeitern und Arbeitgebern der Buntpapierindustrie in Paris. Diese von beiden Organisationen gewählte Behörde hatte neben der Regelung des Lohntarifs auch die Fragen des Lehrlingswesens und der Fachschulen zu behandeln. Sie hat die Herabsetzung der Arbeitszeit auf 10 Stunden und gewisse gesundheitliche Maßregeln, wie die Ausschließung des Schweinfurter Grüns, durchgeführt.

In der Webereiindustrie von Cholet besteht schon längere Zeit ein Ausschuß zur schiedsgerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, dessen Befugnisse aber seit dem 29. Oktober 1892 erheblich erweitert sind. Er besteht aus 6 Unternehmern und 6 Arbeitern, die aber auf eigenartige Weise gewählt werden. Es werden nämlich von den Unternehmern 20 und von jeder der beiden bestehenden Webergewerkschaften 10 Wahlmänner bestimmt, die als einheitlicher Wahlkörper die 12 Ausschußmitglieder wählen, und zwar muß jeder Gewählte mindestens ¾ der Stimmen erhalten. So fühlt sich jedes Ausschußmitglied als Vertrauensmann beider Teile und hat demgemäß auch größere Autorität. Im Jahre 1894 haben auch die Arbeiter- und Unternehmer-Syndikatsverbände der Friseure in Paris eine gemischte Kammer mit schiedsgerichtlichen Befugnissen gebildet.