6. Wie die Arbeiter früher unter dem profitlosen Geschäft gelitten haben, so sind sie fortan berechtigt, einen billigen Anteil von dem erfolgreichen Geschäfte zu fordern.

7. Angemessene Preise und Löhne können durch Zusammenwirken von Unternehmern und Arbeitern nur dann erzielt werden, wenn beide Teile das gewerkschaftliche Prinzip anerkennen und sich gegenseitig zu dessen erfolgreicher Durchführung Beistand leisten, in der Weise, daß schließlich die Unternehmer nur gewerkschaftlich organisierte Arbeiter beschäftigen und die Arbeiter nur bei gewerkschaftlich organisierten Unternehmern arbeiten.

8. Die Gewerkschaften können auf beiden Seiten nur dann nützlich wirken, wenn sie von vernünftigen Auffassungen ausgehen, sonst sind sie oft gefährlich und verderblich. Nutzen kann das Gewerkschaftswesen nur haben, wo gegenseitiges Vertrauen herrscht und Unternehmer und Arbeiter gemeinsam handeln.

E. J. Smith lehnte sich an die in manchen Gewerben vorhandenen Lohneinigungsämter (Wages boards), die aber bis dahin eine sehr lose Organisation hatten. Im Jahre 1890 begründete er in seinem eigenen Gewerbe, der Fabrikation metallener Bettstellen, eine trade alliance[320] und fand bald Nachfolge in verschiedenen verwandten Gewerben, wie der Fabrikation von Sprungfedern, Messingdraht, gewalzten Röhren, Kaminvorlagen, porzellanenem Hausgerät, Thonwaren, Backsteinen, Jutewaren, galvanisierten Hohlwaren u. s. w. Anfangs pflegte man sehr detaillierte Statuten auszuarbeiten, nachdem man sich aber überzeugt hatte, daß der Schwerpunkt in dem organisierten beiderseitigen Interesse liegt, hat man sich auf wesentlich einfachere Bestimmungen beschränkt. Als Typus dieser neueren Statuten kann derjenige eines 1897 abgeschlossenen Verbandes der Fahrradröhrenfabrikanten gelten, aus dem folgende Vorschriften hervorzuheben sind.

1. Die Prinzipien der alliance sind, für gerechte und billige Verkaufspreise und für die Regelung der Löhne auf Grund solcher Verkaufspreise durch Prämien oder einen Wandeltarif zu sorgen.

2. Die Arbeiter versprechen, nur für solche Fabrikanten zu arbeiten, die entweder Mitglieder des Unternehmervereins sind oder auf Grund eines besonderen Abkommens mit ihnen zusammengehen.

3. Die Unternehmer verpflichten sich, nur Gewerkschaftsmitglieder anzustellen und von allen Arbeitern über 18 Jahre den Beitritt zur Gewerkschaft zu fordern.

4. Die Unternehmer verpflichten sich, den Mitgliedern der Gewerkschaft vom 1. Nov. 1897 auf die derzeitigen Stücklöhne eine Prämie von 10% zu zahlen.

5. Diese Prämie soll keinem Arbeiter gezahlt werden, der nicht seine Mitgliedskarte vorzeigt oder vier Wochen mit seinem Beitrage an die Gewerkschaft im Rückstande ist.

6. Diese Prämie soll als Mindestprämie gelten, die sich nach einem gegebenen Tarif erhöht, sobald die Unternehmer einen gewissen höheren Verdienst haben.