Die alliance hat also nicht allein nicht den Zweck, die Gewerkvereine zu bekämpfen, sondern sie setzt sie umgekehrt auf beiden Seiten voraus, sie betont vielmehr als Ziel die Erhöhung der Verkaufspreise und will dieselben durch Zusammenwirken der organisierten Unternehmer und Arbeiter erreichen. Die bisherigen Erfahrungen sind außerordentlich günstig; insbesondere die Unternehmer, die anfangs von Zuziehung der Arbeiter nichts wissen wollten, haben, nachdem mehrfach reine Unternehmervereine gescheitert waren, den Vorteil des neuen Systems eingesehen. Die Grundlage bilden überall die bisherigen Löhne, aber es ist vorgesorgt, daß mit steigenden Preisen auch die Löhne steigen und diese Preise werden berechnet nach den Herstellungskosten unter Zuschlag eines angemessenen Verdienstes. Ueber alle diese Fragen entscheidet ein Lohnkomitee, das aus Vertretern der beiderseitigen Organisationen gebildet ist. Gegen dessen Entscheidung kann der Spruch eines Schiedsgerichts angerufen werden, doch ist dieses Mittel bisher noch nicht angewandt, obgleich schon mehrere hunderte von Fällen entschieden sind. Bis zur endgültigen Entscheidung darf kein Teil das Arbeitsverhältnis aufheben; dafür hat die Entscheidung rückwirkende Kraft. Daneben haben beide Teile ihre gesonderte Organisation; die Sekretäre derselben sind von selbst zugleich Sekretäre der alliance. Uebrigens soll kein Streitfall vor den Verband gebracht werden, dessen Beilegung nicht vorher in den betreffenden Geschäften versucht ist. Entlassung wegen Trunkenheit, Unredlichkeit oder rohen Auftretens werden nicht als Beschwerdegründe anerkannt.

Es ist interessant die Gründe zu lesen, mit denen Smith die Einräumung so weitgehender Rechte an die Arbeitergewerkschaften vom Standpunkte des Unternehmers verteidigt. „Rein geschäftlich betrachtet“ sagt er, „können die Arbeiter einen Dienst leisten, nämlich sie können den Zerfall des Unternehmerverbandes verhindern, d. h. sie können für die Unternehmer etwas thun, was diese niemals selbst für sich thun können. Die Geschichte lehrt dies deutlich. Es giebt kein sonstiges Mittel, die Unternehmer dauernd und wirksam zusammenzuhalten; jede Abmachung ist nutzlos. Das einzige Mittel ist die Hülfe der Arbeiter. Sie können jedem Verbande absolute Herrschaft verschaffen und jeden Unternehmer zwingen, ihm beizutreten, wie sie ihn verhindern, wieder auszutreten. Dieser Dienst ist das gebrachte Opfer wert.“

Aber wie Smith unter den Unternehmern schon hunderte von Anhängern gefunden hat so äußern sich auch die Vertreter der Arbeitergewerkschaften, die sich auf die Sache eingelassen haben, durchweg anerkennend. So ist z. B. die Gewerkschaft der Messingarbeiter (National Amalgamated Society of Brassworkers) seit ihrem Anschlusse von 4800 (1895) und 6000 (1896) auf 11000 (1897) Mitglieder gestiegen.

Allerdings ist zu berücksichtigen, daß die Verhältnisse in England infolge des Freihandelssystems abweichend von denen der meisten andern Länder liegen. Die bisherigen Versuche der Kartellbildung haben sich meist als erfolglos erwiesen, und der Grund hierfür wird darin zu suchen sein, daß die Vorbedingung eines geschlossenen Marktes, wie ihn der Schutzzoll gewährt, fehlt, es also insbesondere auch nicht möglich ist, die durch höhere Inlandpreise erzielten Vorteile zur Stellung niedriger Auslandpreise zu benutzen. Aber auch unter der Herrschaft des Schutzzolles bleibt doch der Grundgedanke der gemeinsamen Organisation berechtigt, daß die Vorbedingung eines Erfolges der Kartellbildung, nämlich der Zwang zum Anschlusse für alle Betriebe, auf keinem Wege so wirksam geboten werden kann, wie durch Mithilfe der Arbeiter, indem diese sich weigern, in nichtkartellierten Betrieben zu arbeiten. Wenn diese Hülfe durch Gewährung entsprechender Gegenleistungen bezahlt wird, so bleiben beide Teile durchaus im Rahmen geschäftlicher Erwägungen und ihres berechtigten Sonderinteresses, auf dem allein eine Einrichtung des praktischen Lebens beruhen kann.

B. Gesetzliche Organisationen.

Die Ansicht, daß es im Interesse der gegenseitigen Annäherung und des sozialen Friedens zwischen Arbeitern und Arbeitgebern liege, sie in gemeinsamen Organisationen zu vereinigen, ist schon seit langer Zeit in weiten Kreisen vertreten. Es ist deshalb begreiflich, daß man ihr auch bereits seitens der Gesetzgebung Rechnung getragen hat, und zwar nicht nur insofern, als man solchen Vereinigungen, soweit sie sich freiwillig bildeten, die gesetzliche Unterlage bot, sondern auch in der Weise, daß man sie auf dem Wege des staatlichen Zwanges ins Leben rief. Insbesondere ist dies geschehen in Deutschland und in Oesterreich.

Die zur Zeit bestehenden Zwangsorganisationen dieser Art lassen sich im wesentlichen auf zwei Gruppen zurückführen, nämlich einerseits diejenigen, die mit der gesetzlichen Arbeiterversicherung zusammenhängen, und andrerseits diejenigen, welche auf der Gewerbeordnung beruhen.

Die staatliche Sozialversicherung hat von Anfang an den richtigen Gedanken zu Grunde gelegt, daß eine Einrichtung, die das Interesse der Arbeiterklasse verfolge, auch deren Mitarbeit erfordere, und so hat man denn in den deutschen Versicherungsgesetzen überall den Arbeitern das Recht einer Mitwirkung eingeräumt, das sich natürlich verschieden gestalten mußte nach dem Verhältnisse, in welchem die einzelnen Arten der Versicherung deren Lasten zwischen Arbeitern und Arbeitgebern verteilen.

Bei der Krankenversicherung werden die Beiträge zu 2/3 von den Arbeitern und zu 1/3 von den Arbeitgebern getragen. Es ist deshalb sachgemäß, daß auch im Vorstande und in der Generalversammlung der Krankenkassen beide Teile nach diesem Verhältnisse vertreten sind. Das Gesetz schreibt dies vor.