Die Unfallversicherung geschieht ausschließlich auf Kosten der Unternehmer, und demgemäß bilden sie allein die Berufsgenossenschaften. Aber es giebt doch für die Heranziehung der Arbeiter zu der Verwaltung außer ihrer Beteiligung an der Aufbringung der Mittel noch andere Gesichtspunkte, und so hat man ihnen auch innerhalb der Unfallversicherung eine Mitwirkung eingeräumt. Die Notwendigkeit hierfür tritt am schärfsten hervor bei den Schiedsgerichten, denn will man diese nicht aus unbeteiligten Personen zusammensetzen, sondern die Arbeitgeber zu ihrer Bildung herbeiziehen, so muß man offenbar auch die Arbeiter, und zwar im gleichen Verhältnisse, beteiligen; das folgt aus dem Begriffe des Gerichtes als einer beiden Teilen gleiche Rechte gewährenden Einrichtung. Aber auch bei der Unfallverhütung glaubte man die Mitwirkung der Arbeiter nicht entbehren zu können, wenn auch nicht aus einem prinzipiellen, sondern aus dem praktischen Grunde, daß die Arbeiter über die Mittel, wie am besten den Betriebsgefahren vorzubeugen ist, naturgemäß ein sachverständiges Urteil besitzen, und weil außerdem die von den eigenen Vertretern angeordneten Sicherungsmaßregeln mehr Aussicht haben, auch thatsächlich Befolgung zu finden. Diesen Erwägungen entspricht die Vorschrift des Gesetzes, daß zum Zwecke der Wahl von Beisitzern zum Schiedsgerichte und von Mitgliedern des Reichsversicherungsamtes, sowie zur Begutachtung der zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Vorschriften für jede Berufsgenossenschaft bezw. Sektion ebensoviele Vertreter der Arbeiter gewählt werden, wie dem Vorstande Arbeitgeber angehören. Die Arbeitervertreter sind bei den betreffenden Verhandlungen des Vorstandes zuzuziehen und haben bei denselben gleiches Stimmrecht. Die Verhandlung ist deshalb eine völlig gemeinsame. Da die Ergebnisse nicht maßgebende Beschlüsse, sondern nur Gutachten sind, so ist die Gefahr, daß sich bei Abstimmungen Stimmengleichheit ergiebt, ohne Bedeutung. Bei den Schiedsgerichten und im Reichsversicherungsamte ist die Entscheidung durch den Vorsitzenden bezw. die übrigen Mitglieder gegeben.

Bei der Invaliditäts- und Altersversicherung wird die Last von Arbeitern, Arbeitgebern und dem Reiche gemeinsam getragen, dem entsprechend sind auch alle drei Faktoren an der Verwaltung beteiligt. Die Mitglieder des Vorstandes sind zunächst staatliche bezw. kommunale Beamte, aber sowohl der Ausschuß wie der Aufsichtsrat wird aus Vertretern der Arbeiter und Arbeitgeber in gleicher Zahl gebildet; die Einrichtung des Aufsichtsrates ist freilich an sich freiwillig, sie muß aber geschehen, sobald dem Vorstande Arbeitgeber und Versicherte nicht angehören. Die Verhandlung in allen diesen Behörden ist eine gemeinsame. Endlich werden Vertrauensmänner aus beiden Kreisen als örtliche Organe bestellt. Auch hier giebt es Schiedsgerichte, deren Beisitzer von den Vorständen der Krankenkassen, und zwar von den beiden in ihnen vertretenen Gruppen im getrennten Verfahren gewählt werden.

Die zunächst für die gedachten Versicherungen geschaffene Einrichtung der Schiedsgerichte ist dann durch das Gesetz über die Gewerbegerichte weiter entwickelt. Auch hier wirken Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeiter, die in geheimer und unmittelbarer Wahl von allen Beteiligten in getrenntem Verfahren gewählt werden, unter einem staatlichen Vorsitzenden zusammen. Das Gewerbegericht kann zugleich als Einigungsamt thätig werden und hat dann die Befugnis, auch einen Schiedsspruch abzugeben, doch kann der Vorsitzende, falls bei der Abstimmung beide Gruppen sich geschlossen gegenüberstehen, sich seiner Stimme enthalten und feststellen, daß ein Schiedsspruch nicht zustande gekommen ist.

Die Kranken- und Unfallversicherung ist auch in Oesterreich eingeführt und durchaus nach dem deutschen Muster gestaltet, nur giebt es keine Berufsgenossenschaften, vielmehr sind deren Aufgaben territorial gegliederten Anstalten übertragen. Ebenso entspricht das am 1. Juli 1898 in Kraft getretene österreichische Gesetz über die Gewerbeschiedsgerichte dem deutschen Vorbilde. Eine Invaliditäts- und Altersversicherung besteht noch nicht.

Auch bei der Ordnung der gewerblichen Verhältnisse ist ein Zusammenwirken von Arbeitern und Arbeitgebern vorgesehen. Die deutsche Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 war den aus früherer Zeit überlieferten Organisationen nicht günstig gesinnt. Man ließ sie freilich bestehen, indem man nur einigen Mißbräuchen entgegentrat, aber man suchte ihren Einfluß möglichst einzuschränken. Auch die neuen Innungen, deren Bildung im Gesetze vorgesehen ist, sind sehr knapp in acht Paragraphen behandelt; als ihr Zweck ist lediglich bezeichnet „die Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen“. Eine gemeinsame Thätigkeit von Arbeitern und Arbeitgebern ist allerdings insofern ins Auge gefaßt, als die zur Entscheidung von Streitigkeiten der selbstständigen Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen, Gehülfen oder Lehrlingen zu bildenden Schiedsgerichte, deren Errichtung den Ortsstatuten überlassen ist, unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern geschehen soll, doch war die Errichtung solcher Schiedsgerichte der Regelung durch Ortsstatut überlassen und ist deshalb nur ganz vereinzelt erfolgt.

Die späteren Aenderungen der Gewerbeordnung hatten neben der Verbesserung des Arbeiterschutzes hauptsächlich die Förderung des Innungswesens zum Gegenstande, und in diesem Rahmen hat man auch den Arbeitern eine gewisse Berücksichtigung zu teil werden lassen. Die Aufgaben der Innungen sind oben[321] aufgezählt. Von denselben interessiert uns hier insbesondere „die Förderung des gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen, sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis“ und die Befugnis zur Einrichtung von Kassen zur Unterstützung der Mitglieder, ihrer Angehörigen, Gesellen, Lehrlinge und Arbeiter in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit und sonstiger Bedürftigkeit, sowie zur Begründung von Schiedsgerichten. Hinsichtlich der Innungskrankenkassen ist den Statuten die Befugnis eingeräumt, entweder die Einrichtung des Krankenversicherungsgesetzes beizubehalten oder die Verwaltung ausschließlich den Arbeitnehmern zu überlassen oder endlich unter der Voraussetzung, daß die Innungsmitglieder die Hälfte der Beiträge aus eigenen Mitteln bestreiten, die Bestellung des Vorsitzenden und die Wahl der Hälfte der Vorstandsmitglieder und der Generalversammlung der Innung zu übertragen.

Mitglieder der Innung sind nur die Meister, dagegen ist den Gesellen eine Teilnahme an den Aufgaben und der Verwaltung der Innung durch den Gesellenausschuß eingeräumt. Allerdings sind dessen Befugnisse recht gering. Er ist zu beteiligen „bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei der Gesellenprüfung, sowie bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühwaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.“ „Die nähere Regelung dieser Beteiligung hat durch das Statut mit der Maßgabe zu erfolgen, daß 1. bei der Beratung und Beschlußfassung des Innungvorstandes mindestens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrechte zuzulassen ist, 2. bei der Beratung und Beschlußfassung der Innungsversammlung seine sämtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrechte zuzulassen sind, 3. bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen Aufwendungen zu machen haben, abgesehen von der Person des Vorsitzenden, Gesellen, welche vom Gesellenausschusse gewählt werden, in gleicher Zahl zu beteiligen sind, wie die Innungsmitglieder.“ Die Ausführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in Angelegenheiten, für welche die Beteiligung des Gesellenausschusses vorgeschrieben ist, darf nur mit dessen Zustimmung erfolgen; doch kann diese durch die Aufsichtsbehörde ergänzt werden.

Hiernach hat also nicht etwa der Gesellenausschuß nur ein Recht der Genehmigung, über dessen Ausübung er für sich allein beriete, sondern in den Verhandlungen des Innungsvorstandes und der Innungsversammlung, in denen diese Angelegenheiten zur Erörterung gelangen, müssen Gesellen zugezogen werden; die Verhandlung ist deshalb eine gemeinsame. Dasselbe gilt von der Verwaltung der bezüglichen Einrichtungen, die von den Meistern und den Gesellen gemeinsam geleitet wird.

Auch für die Handwerkskammern sind Gesellenausschüsse vorgeschrieben, die mitzuwirken haben 1. bei Regelung des Lehrlingswesens, 2. bei Gutachten und Berichten über Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen und Lehrlinge berühren, 3. bei der Entscheidung über Beanstandung von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse. In dem Falle unter 2 ist der Gesellenausschuß berechtigt, ein besonderes Gutachten oder einen besonderen Bericht zu erstatten, in den übrigen Fällen ist die Thätigkeit eine gemeinsame.