Für die Innungsausschüsse und die Innungsverbände ist eine Beteiligung der Gesellen nicht vorgesehen[322]; ebensowenig ist den verschiedenen Gesellenausschüssen gestattet, miteinander in Verbindung zu treten, dies würde vielmehr gegen die Vereinsgesetze der meisten Länder verstoßen.

Ueber die österreichischen Zwangsgenossenschaften ist oben[323] bereits das Wichtigste mitgeteilt[324]. Die Hülfspersonen sind nicht Mitglieder, sondern nur Angehörige der Genossenschaft. Doch ist ihnen hinsichtlich der ihre Interessen berührenden Aufgaben eine Teilnahme an der Verwaltung eingeräumt. Nicht allein haben sie zu der Genossenschaftsversammlung Delegierte mit beratender Stimme zu entsenden, sondern statutarisch kann ihnen auch in dem Genossenschaftsausschusse eine Vertretung eingeräumt werden. Hinsichtlich der bei jeder Genossenschaft zu bildenden Krankenkasse haben sie das Recht, in den Vorstand, den Ueberwachungsausschuß und die Generalversammlung Vertreter zu wählen, die sogar ein den Beiträgen der Gesellen entsprechendes Uebergewicht (⅔ : ⅓) haben. Endlich besteht ein schiedsgerichtlicher Ausschuß, der von beiden Teilen im gleichen Verhältnisse besetzt wird.

Aber man ist in Oesterreich weiter gegangen, als in Deutschland, indem man den Gesellen in der „Gehülfenversammlung“, d. h. der Versammlung sämtlicher Gehülfen der in einer Genossenschaft vereinigten Gewerbetreibenden mit einem der Bestätigung durch die Behörde bedürfenden Obmann ein eigenes Organ gegeben hat. Die Aufgaben der Gehülfenversammlung sind: 1. die Wahrnehmung und Erörterung der Interessen der zu der Genossenschaft gehörigen Gehülfen, soweit diese Interessen den Zwecken der Genossenschaft nicht widerstreiten; 2. die Wahl der Mitglieder des schiedsgerichtlichen Ausschusses, des Vorstandes, des Ueberwachungsausschusses und der Delegierten der Generalversammlung der Krankenkasse aus dem Stande der Gewerbegehülfen; 3. die Wahl der Vertreter aus dem Stande der Gewerbegehülfen zur Genossenschaftsversammlung, sowie des Obmannes und der Mitglieder des Gehülfenausschusses. Dagegen darf die Gehülfenversammlung weder obligatorische Beiträge erheben, noch freiwillige Gaben annehmen, auch darf sie nur auf Aufforderung des Genossenschaftsvorstandes zusammentreten.

Die bisherige Entwickelung der Verhältnisse hat bewiesen, daß die Gesellen besser als die Meister verstanden haben, sich die neue Einrichtung nutzbar zu machen. Während unter den Meistern sich ein gewisser Gegensatz zwischen Großen und Kleinen geltend macht, wobei die letzteren infolge ihrer Mehrheit die Leitung an sich gerissen haben, sind die Arbeiter umgekehrt bemüht gewesen, ihre tüchtigsten Kräfte an die maßgebenden Stellen zu bringen, haben sie auch dadurch von den Meistern unabhängig gemacht, daß sie ihnen die besoldeten Stellen in den Krankenkassen übertragen haben, und so hat sich der Gehülfenausschuß zu einem wertvollen Organe für die Vertretung der allgemeinen Berufsinteressen der Arbeiter entwickelt.

Die Einrichtung der obligatorischen Berufsorganisation wird von österreichischen Sozialpolitikern durchaus günstig beurteilt[325]. Es ist deshalb begreiflich, daß der Versuch unternommen ist, sie auch für die Großindustrie durchzuführen. Schon am 5. Oktober 1886 hatte die deutsche Linke im Abgeordnetenhause einen Antrag über Errichtung und Organisation von Arbeiterkammern eingebracht, und durch Antrag vom 19. April 1890 hatte sie den Gedanken in der Form eines Gesetzentwurfes über Einrichtung von Einigungsämtern, in welchen die Schaffung von Arbeiterausschüssen vorgesehen war, wieder aufgenommen, aber beides ohne Erfolg. Während hier ausschließlich die Organisation der Arbeiter beabsichtigt war, indem man sie den bereits bestehenden Kartellen der Unternehmer, deren Reform man ins Auge faßte, gegenüberstellen wollte, schlug der Entwurf, betr. Einführung von Einrichtungen zur Förderung des Einvernehmens zwischen den Gewerbsunternehmern und ihren Arbeitern, den die Regierung am 17. Juni 1891 dem Abgeordnetenhause vorlegte, den Weg einer beiderseitigen Organisation ein.

Der Schwerpunkt lag allerdings auch hier in den Arbeiterausschüssen, die in allen fabrikmäßigen Gewerbeunternehmungen gebildet werden sollten, und zwar durch Wahl seitens aller Arbeiter, die mindestens 21 Jahre alt und seit einem Jahre in dem betreffenden Unternehmen beschäftigt sind.

Ueber den Wirkungskreis war folgendes bestimmt:

„Die Aufgabe der Arbeiterausschüsse besteht zunächst darin, dem Gewerbsunternehmer oder dessen von ihm bestimmten Organen die Wünsche und Beschwerden der Arbeiterschaft oder eines Teiles derselben in Beziehung auf den Lohnvertrag oder die sonstigen Arbeitsbedingungen vorzutragen, sowie die Beilegung von in dieser Hinsicht vorhandenen Meinungsverschiedenheiten anzubahnen. Ueberhaupt haben die Arbeiterausschüsse zur Erhaltung des guten Einvernehmens zwischen den Gewerbsunternehmern und deren Organen einerseits und den Arbeitern andererseits durch angemessene Einwirkung beizutragen.“

Mit Zustimmung des Unternehmers können den Ausschüssen auch noch andere Aufgaben übertragen werden, insbesondere die Mitwirkung bei der Verwaltung der bestehenden Wohlfahrtseinrichtungen und bei Ueberwachung der Befolgung der Arbeitsordnung und der für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter erlassenen Vorschriften. Es kann ferner bestimmt werden, daß der Arbeiterausschuß vor Verhängung von Konventionalstrafen um sein Gutachten zu befragen ist.

Aber der Entwurf beschränkte sich nicht hierauf, sondern gab der Regierung das Recht, in einzelnen Städten und Industriebezirken, in welchen eine größere Anzahl gleicher oder verwandter Gewerbe fabrikmäßig betrieben wird, die Zusammenfassung derselben in genossenschaftliche Organisationen (Berufsgenossenschaften) anzuordnen. Diese sollte erfolgen durch Errichtung von je zwei Genossenschaften, nämlich einerseits der sämtlichen in der Organisation einbezogenen Unternehmer und andererseits der sämtlichen Hülfsarbeiter dieser Unternehmer.