Ueber den Zweck dieser Organisation bestimmte § 14 des Entwurfes: „Die Errichtung jeder der beiden Genossenschaften hat den Zweck, den Mitgliedern derselben Gelegenheit zu bieten, im Rahmen der bestehenden Gesetze ihre wirtschaftlichen Interessen, soweit sie mit dem Gegenstände ihrer gewerblichen Thätigkeit in Zusammenhang stehen, zu erörtern, einschlägige Wünsche und Beschwerden in Beratung zu ziehen und hierbei über ihre Haltung zu den in den betreffenden Fragen von der anderen Genossenschaft gefaßten Beschlüssen sich zu entscheiden. Beide Genossenschaften sind verpflichtet, über Aufforderung der Behörden, sowie der Handels- und Gewerbekammern Gutachten zu erstatten; sie sind oder auch berechtigt, im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises aus eigener Initiative mit Anträgen hervorzutreten“.

Die Genossenschaftsversammlung der Unternehmer besteht aus sämtlichen Mitgliedern, die der Arbeiter aus Vertretern; die letzteren wählen die Arbeiterausschüsse. Die Geschäftsführung liegt in der Hand der „Vorstehung“, d. h. des Ausschusses und eines der Bestätigung seitens der Behörde bedürfenden Vorstehers. Der letztere hat ein Disziplinarstrafrecht gegen die Mitglieder.

In dem letzten Abschnitte des Entwurfes war die Schaffung von Einigungsämtern vorgesehen, die für gleiche oder verwandte Berufe errichtet werden sollten. Dabei war für Großindustrie und Kleingewerbe insofern eine verschiedene Organisation vorgeschlagen, als die Arbeitervertreter bei der erstern von den Mitgliedern der Genossenschaftsversammlung, bei der letztern von der Gehülfenversammlung zu wählen waren, während die Vertreter der Unternehmer aus allgemeinen Wahlen der letzteren hervorgehen sollten.

Zur Ueberwachung wird bei jeder Genossenschaft ein staatlicher Kommissar bestellt. Auch kann die Auflösung der Genossenschaft seitens des Ministers erfolgen, sobald sie ihren gesetzlichen oder statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet, gesetzwidrige Beschlüsse faßt oder „überhaupt den Bedingungen ihres rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht“.

Der Entwurf wollte eine Lösung der sozialen Frage durch staatliche Organisation im großen Stile unternehmen, insbesondere war in der Begründung ausdrücklich hervorgehoben, daß die Arbeitergenossenschaften befugt sein sollten, auch allgemeine Fachfragen in den Bereich ihrer Erörterung zu ziehen und dadurch zur Wahrung der berechtigten Interessen und zur Verbesserung der Gesamtlage der Genossenschaftsmitglieder beizutragen. Mit Recht bezeichnete die Begründung gegenüber dieser Organisation der Arbeiter die korporative Vereinigung der Unternehmer als notwendiges Korrelat. Es ist lebhaft zu bedauern, daß die Verhandlungen des Abgeordnetenhauses zu keinem positiven Ergebnisse führten und die Regierung den durch den Entwurf beschrittenen Weg später nicht weiter verfolgt hat.

Fußnoten:

[291] Das benutzte Material ist mir von dem „Tarifamte der deutschen Buchdrucker“ zur Verfügung gestellt; insbesondere hat dessen Sekretär in dankenswerter Weise sich der Aufgabe unterzogen, die bisherige Entwicklung, die zur Gründung der jetzigen Tarifgemeinschaft geführt hat, in einer kleinen Arbeit zusammenzustellen, die ich meiner Darstellung im wesentlichen zu Grunde gelegt habe.

[292] Vgl. oben S. [258].

[293] Vgl. oben S. [587].

[294] Vgl. S. [268] ff.