Der „Verband der katholischen Arbeitervereine Süddeutschlands“ hat am 26. August 1899 in Nürnberg einen Vertretertag abgehalten, auf dem man sich gegen die Zuchthausvorlage und für Arbeitskammern erklärte; den Schwerpunkt der Verhandlungen bildete die Arbeiterwohnungsfrage.
XIV[350].
Ein „Verband christlicher Textilarbeiter“ ist am 31. August 1899 auch für Bocholt und Umgebung gegründet. Vorsitzender ist Webermeister Karl Schiffer. Dem Verbande traten sofort etwa 500 Mitglieder bei.
Ein gleicher Verband besteht in Wipperfürth mit 100 Mitgliedern. In Krefeld ist im März 1899 ein „Niederrheinischer Schutz- und Unterstützungsverein christlicher Textilarbeiterinnen“ mit 100 Mitgliedern gegründet.
XV[351].
Am 3. September 1899 ist in Düren ein „Gewerkverein christlicher Maurer“ mit 600 Mitgliedern gegründet. Derselbe bezweckt den Schutz und die Förderung der Rechte und Interessen seiner Mitglieder nach christlichen Grundsätzen und auf gesetzlichem Wege. Dieses Ziel wird angestrebt 1. durch Errichtung von Ausschüssen, die bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten betreffs der Lohnfragen, der Arbeitszeit und des Arbeitsschutzes mit den zuständigen Organen in Verbindung treten und die Vermittelung übernehmen; 2. durch Regelung des Arbeitsnachweises; 3. durch Besserung der Wohnungsverhältnisse; ferner 4. durch Errichtung einer Hülfskasse für besondere Fälle, beziehungsweise durch Vermittelung des Anschlusses an andere bereits bestehende ähnliche Kassen.
XVI[352].
Der Arbeitgeberbund für das Maurer- und Zimmerergewerbe in Berlin hat im Juni 1899 einen Streit mit seinen Arbeitern ausgefochten, der weitgehendes Interesse erregt hat. Da die von dem Zentralverein der Maurer geforderte Erhöhung des Stundenlohnes von 60 auf 65 Pf. auf einigen Bauten bewilligt, auf anderen aber abgelehnt wurde, so wurde auf den letzteren die Arbeit niedergelegt. Der Arbeitgeberbund beantwortete dies mit einer allgemeinen Aussperrung der Maurer, was zur Folge hatte, daß diese den allgemeinen Ausstand erklärten, dem sich auch die lokalorganisierten Maurer und die im Verein „Arbeiterschutz“ befindlichen anschlossen. Der Arbeitgeberbund beabsichtigte nun, die Aussperrung auf ganz Deutschland auszudehnen, und berief auf den 19. Juni 1899 eine Konferenz deutscher Baugewerksmeister nach Berlin, auf dem die auswärtigen Vertreter im allgemeinen sich mit dem Plane einverstanden erklärten; ein auf den 27. Juni berufener Kongreß sollte über die weiteren Maßregeln beschließen. Zugleich richtete man an die Lieferanten von Baumaterial die Aufforderung, während des Streites Baumaterialien an diejenigen Unternehmer, die weiter arbeiten ließen, nicht zu liefern. Es ist das große Verdienst des Berliner Gewerbegerichtes, daß es bei dieser Sachlage eingriff und ohne die Aufforderung der streitenden Teile abzuwarten, die Vermittelung in die Hand nahm. In der That ist in einer Versammlung, die am 24. Juni stattfand, und an der außer den Vertretern der Berliner Maurer auch der Vorsitzende des Zentralvereins der Maurer Deutschlands, sowie der Vertreter der Berliner Gewerkschaftskommission teilnahm, eine völlige Einigung erreicht, die nicht nur den augenblicklichen Streitpunkt dahin erledigt, daß die Einführung des Lohnes von 65 Pf. stufenweise bis zum 1. Oktober 1900 erfolgt, sondern die Schaffung einer Tarifgemeinschaft bedeutet und deshalb von ganz besonderer Tragweite ist. Es wird nämlich eine Kommission aus je 9 Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen gebildet, der die Regelung der Arbeitszeit, der Pausen, der Lohnverhältnisse, die Einrichtung der Werkstätten u. dgl., sowie die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen beiden Parteien obliegt. Gegen die Entscheidung der Kommission kann innerhalb 3 Tagen die Entscheidung des Gewerbegerichtes als Einigungsamtes angerufen werden. Bis zum endgültigen Spruche der Kommission oder des Einigungsamtes dürfen Bausperren unter keiner Bedingung verhängt werden; nach der endgültigen Entscheidung sind sie nur insoweit zulässig, als derselben nicht Folge geleistet wird. Alljährlich im Herbst tritt die bezeichnete Kommission zusammen, um für die nächste Bauperiode die Arbeits- und Lohnverhältnisse festzusetzen; ihrer Entscheidung haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterwerfen. Unter den 9 Vertretern der Arbeiter soll sich je ein Mitglied des Zentralverbandes, der Lokalorganisation und der Gewerkschaftskommission befinden.
Diese Verständigung ist nach ihrer Billigung seitens beider Teile in Kraft getreten; die wesentliche Bedeutung derselben liegt darin, daß beide Teile ihre gegenseitigen Organisationen als berechtigt zur Erledigung örtlicher Streitigkeiten anerkannt haben.