Das gute Beispiel der Maurer hat zur Folge gehabt, daß auch seitens der Zimmerer und der Bauhülfsarbeiter Schritte eingeleitet sind, um ähnliche Einrichtungen zu schaffen.
Hat bei den mitgeteilten Verhandlungen der Arbeitgeberbund ein anerkennenswertes Entgegenkommen bewiesen, so ist derselbe doch durchaus nicht gewillt, die auf die Erweiterung der Machtsphäre der Unternehmer gerichteten Bestrebungen fallen zu lassen, vielmehr hat er in einer Vorstandssitzung vom 5. August 1899 beschlossen, an den Bundesrat, die Ministerien der Bundesstaaten und an die Konservativen und die Zentrumsfraktion des Reichstages Proteste gegen die Errichtung paritätischer Arbeitsnachweise zu richten, letztere vielmehr ausschließlich für die Arbeitgeber zu beanspruchen; ebenso erklärte man sich für die Zuchthausvorlage.
XVII[353].
Der bestehende Verband der Böttchermeister hat seine Wirksamkeit auf ganz Deutschland ausgedehnt und führt deshalb jetzt den Namen: „Verband der Faßfabrikanten und Böttchermeister“. Als Zweck wird in den Statuten bezeichnet die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses untereinander und der Schutz gegen irgend welche unberechtigten Angriffe. Der jährlich zusammentretende Verbandstag hat das Recht, neben den jährlichen auch außerordentliche Beiträge auszuschreiben, deren Höhe nicht bestimmt ist. Wer trotz zweimaliger Aufforderung den Beschlüssen des Verbandstages oder den Vorschriften des Statutes zuwiderhandelt, kann aus dem Verbande ausgeschlossen werden. Auf dem Verbandstage hat der Vorstand über die wichtigsten Angelegenheiten des Verbandes, insbesondere über „Lohn-Streik-Bewegungen“ Bericht zu erstatten. Nähere Bestimmungen über die weitere Behandlung sind nicht gegeben.
XVIII[354].
Eine interessante Arbeitgebervereinigung ist der „Verband der deutschen Schuh- und Schäftefabrikanten“. Schon 1880 wurde derselbe in einer Versammlung in Eisenach gegründet; er zählt heute 12 Zweigverbände mit 230 Mitgliedern. Der Zweck des Verbandes ist nach dem Statute die Wahrnehmung der Interessen der deutschen Schuh- und Schäfteindustrie; insbesondere verpflichten sich die Mitglieder, bei vorkommenden Arbeitseinstellungen sich gegenseitig zu unterstützen. In einem besonderen Anhange zum Statute sind die „Bestimmungen über die Pflichten der Mitglieder bei Arbeiterbewegungen“ zusammengestellt. Danach will der Verband den koalierten Arbeitern ein feste Koalition der Fabrikanten gegenüberstellen, doch wird der Schwerpunkt der Thätigkeit in die Zweigvereine gelegt. Jedes Mitglied hat Streitigkeiten mit seinen Arbeitern, die er nicht selbst zu schlichten vermag, sofort bei dem Vorstande des Zweigvereins zur Anzeige zu bringen, der nach gewissenhafter Prüfung die Beilegung auf gütlichem Wege versucht. Mißlingt dieselbe und trifft den Fabrikanten keine Schuld, so sind die Mitglieder des Verbandes verpflichtet, während der Dauer der Arbeitseinstellung die streikenden Arbeiter nicht zu beschäftigen. Nach Beendigung des Ausstandes dürfen solche Arbeiter innerhalb der nächsten 4 Wochen nur dann eingestellt werden, wenn der frühere Arbeitgeber auf deren Beschäftigung verzichtet. Bei Zuwiderhandlungen kann der Vorstand eine Konventionalstrafe bis zu 500 Mk. festsetzen oder auch den Ausschluß aus dem Verbände verfügen. Der Verband hat einheitliche Entlassungsscheine eingeführt und für alle Mitglieder obligatorisch gemacht. Das für die Zweigvereine aufgestellte Normalstatut enthält noch nähere Bestimmungen. Danach hat nach erfolgter Anzeige eines Streitfalles der Vorstand sofort eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, in welcher der Fall zu prüfen ist. Bedarf es weiterer Aufklärung, so wird eine Kommission aus 3 Mitgliedern eingesetzt, welche die Parteien zu hören und sich durch Prüfung der Beweisstücke, insbesondere der Listen und Bücher, ein Urteil zu bilden hat. Entscheidet die Kommission gegen das Mitglied, so hat dasselbe unverzüglich Folge zu leisten. Im umgekehrten Falle hat die Kommission ihre Entscheidung den Arbeitern zu eröffnen. Fügen diese sich nicht, so ist sofort eine neue Generalversammlung einzuberufen, die das Recht hat, die sofortige Einteilung des Betriebes bei allen Verbandsmitgliedern zu beschließen. Jedes Mitglied hat nach 4 Klassen (Wochenarbeitslohn bis 500, 1000, 1500 und 2000 Mk.), nach dem sich auch das Stimmrecht bestimmt, Solawechsel Von 3000–9000 Mk. zu hinterlegen, die bei Widerstand gegen die Beschlüsse der Generalversammlung in Umlauf gesetzt werden.
Schon bei Begründung des Verbandes wurde betont, daß man das Koalitionsrecht der Arbeiter nicht antasten, sondern nur deren fest geschlossener Organisation eine gleiche gegenüberstellen wolle. Auch in der am 18. Juni 1899 in Breslau abgehaltenen jährlichen Hauptversammlung betonte der Vorsitzende, daß die Bestrebungen stets auf die friedliche Beilegung auftauchender Schwierigkeiten gerichtet gewesen seien, daß man sich lediglich in der Defensive halte und deshalb auch im letzten Verbandsjahre der gütliche Weg stets zum Ziele geführt habe. „Treten Arbeiter in anständiger Form an uns heran, so darf der Arbeitgeber nicht gleich nervös werden und es dem wirtschaftlich Schwächeren verdenken, wenn er seine Lage zu verbessern trachtet. Das Bestreben nach höheren Löhnen ist nicht zu den ungerechtfertigten Forderungen zu zählen Man benimmt sich mit den Leuten und bei ruhiger Aussprache ist eine Verständigung in der Regel zu erzielen. Dagegen sind Forderungen, wie z. B. die Erzwingung des 1. Mai als Feiertages, überhaupt alle Machtfragen entschieden zurückzuweisen.“ Ebenso verwarf der Vorsitzende unter allgemeinem Beifall auf das entschiedenste die Zuchthausvorlage mit der Begründung, daß dieselbe sich als einen Eingriff in die stets von dem Verbande festgehaltene Koalitionsfreiheit der Arbeiter darstelle, die man auch für sich selbst in Anspruch nehme. Die bestehenden Gesetze reichten vollkommen aus und man bedürfe keiner weiteren polizeilichen Schutzmittel. Der Verband beschränkt übrigens seine Thätigkeit nicht auf das Arbeitsverhältnis, sondern sucht auch hinsichtlich der allgemeinen Lage der Industrie Einfluß auf die Gesetzgebung und Verwaltung zu gewinnen, insbesondere hat er in betreff der Handelsverträge sowie der Revision der Gewerbe- und Konkursordnung mit Erfolg eingegriffen. Der Sitz des Verbandes ist Berlin.
XIX[355].
In Stuttgart ist am 19. Juni 1899 der „Verband südwestdeutscher Holzindustrieller“ gegründet. Die Veranlassung bot ein Anfang Mai ausgebrochener Streik der Möbelarbeiter, der 12 Wochen dauerte und in dem es sich hauptsächlich um die Einführung des 9stündigen Arbeitstages und eines Minimallohnes handelte. Der Verband stellt sich die Aufgabe: a) die wirtschaftlichen Interessen der Holzindustriellen zu wahren: b) in Streitfragen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern einen Ausgleich anzustreben und womöglich eine beide Teile befriedigende Vermittelung herbeizuführen; c) Bestrebungen, welche darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen, einseitig vorzuschreiben und zu diesem Zweck geplante Ausstände gemeinsam abzuwehren und in ihren Folgen unschädlich zu machen; d) einheitliches Handeln in allen Fragen, welche für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeiter von grundsätzlicher Bedeutung sind, z. B. Maximalarbeitstag, Minimallohn, Abschaffung der Akkordarbeit, Arbeiterfeiertage, Arbeitsordnungen u. s. w.
Mitglieder des Verbandes können alle selbständigen Gewerbetreibenden der Holzindustrie in Württemberg, Baden, Hessen und Elsaß-Lothringen werden; dieselben haben nach der Anzahl der beschäftigten Arbeiter 1–8 Stimmen. Die hier einschlagenden Bestimmungen des Statutes lauten: